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BGH · IX ZR 135/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/95

Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. 6. Karl-Georg BrHHm Straße Dr. Gerhard Sc] Wuffff^traße Straße Dr. Volker He( Ka0-Mff0-Straße 0, SiflflflB Straße fll, Bfll Dr. Peter von VelffB, KffB-MBff-Straße B^ Bd Martin Wiffl^dd, Bo^BB Straße ff, Rechtsanwalt Dr. Klaus und 55.): Rechtsanwalt Dr. Kai UfHBstraße Rechtsanwälte Ralph-Christian Michael BBBH^ uBBBstraße Rechtsanwälte Heinz flHHI und Bernd HBHk' UflHHBstraße HB* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200.000 DM festgesetzt. Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Ob Pientka und Braun in dem Zeitpunkt, als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einstweilige Verfügung gegen die Klägerin erwirkte und vollstreckte, Gesellschafter waren, ist unerheblich. Der damalige Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung namens aller Gesellschafter Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte einen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstand von einem unrechtmäßigen Besitzer herausverlangen (§ 985 BGB). Diesen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtlich geltend zu machen, war der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet. Die Klägerin hatte kein Recht zu dem Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 BGB. PflHHi konnte die Mieträume nicht wirksam für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermieten. Die Gesellschafter und haben die Geschäfts- führer-Funktion auch dann, falls diese zunächst mit ihren Anteilen verbunden gewesen sein sollte, nicht auf Pientka übertragen können, weil beide zuvor ihr Amt als Geschäftsführer bzw. 3. Einen Anspruch auf Auskunft, welche Sachen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "in Ausübung ihres Vermieterpfandrechts an sich gebracht" habe, und Schadensersatz hat die Klägerin nicht. Denn ein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zu demindest auch und in erster Linie - bezüglich solcher Sachen, die Wenn diese der Meinung war, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe bei Ausübung ihres Vermieterpfandrechts auch der Klägerin gehörende Sachen erfaßt, hätte sie diese bezeichnen und herausverlangen müssen. 4. Wegen der nicht mehr realisierten Beherbergungsfor-derungen hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch, weil der unberechtigte Besitzer vom Eigentümer nicht verlangen kann, daß er ihn die Früchte (§ 99 Abs.3 BGB) des unberechtigten Besitzes ziehen läßt. 5. Da der Zwischenantrag Nr. 66 nur für den Fall gestellt ist, daß der Antrag Nr. 2 Erfolg hat, und dies nicht der Fall ist, besteht auch insoweit keine Erfolgsaussicht. Die Zwischenfeststellungsanträge Nr. 7 bis 65 und 67 bis 69 behandeln entweder keine für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse oder nur solche, aus denen keine weiteren Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können. (mit der Revision wird insoweit nur noch ein Betrag von 475.000 DM verlangt. Dieser Betrag ist geringer als der Wert der Anträge zu 1) und 2), vgl.

Zitierte Normen: § 985 BGB
GesellschaftStraße®RechtB|KlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 135/95	BESCHLUSS
vom 10. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
HSU Hotel G|^i GmbH i . L. ,
vertreten durch ihre Liquidatorin Sieglinde L| DflBH Straße 4V,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
1.
2.
-Straße
 Frank Brl
 Straße
Dr. Michael S( P(
JO
 
5 . Axel Sc—i, SaSHBstraße
6. Karl-Georg
 BrHHm Straße
, Bl
7. Artur Pr| Fritz-R®
l-Allee 0, B|
8. Wilhelm Ro| K00Rweg
10.	Dr. Uwe G( w00B0straße
11.	Dr. Rainer Raff Ah I
12.	Dr. Gerhard Sc] Wuffff^traße
 Straße
14.	Volker Krff0, Pr010B0straße
15.	Dr. Volker He( Ka0-Mff0-Straße 0,
16.	Herbert Schi0, Mi0ffstraße ff, B00
17.	Heidemarie Schi0, Mi0ffstraße ff, Bff0
18.	Heinz Ec00, Uhlandstraße 144, B{
19.	Ingeborg Eckert, U0ff0straße ffB, Bl
20.	Friedrich-Jürgen Bö0, PfffffBBffstraße ff, B|

21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34. 35
Martin Ahl®R, SyBBstraße flF,
Monika HeiJV, D®®BBstraße ®, Bl
 Jochen Hei®,
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Dr. Lutz Rod Ki
 Christian SÜ F®®straße
 Erhard Pä®|, KreBBBBBstraße
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Dr. Wilhelm Nordemann, U®BBstraße
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37.	Wilfried tHB, oflflB Straße A, B(
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41.	Dr. Wolfgang Steflflfl, Bahflflflstraße fll, Bi
42.	Klaus SchlflflflflflL TrflflHflflstraße fll, Bfl
43.	Joachim Pi Bad
44.	Dr. Lucas C(
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45.	Heinz Herflflfli, __ PaSflflflfl Allee flflB, B
46.	Antonius Fl Lä
47.	Norbert Kofl, SteiflflHBIA fll, Be:
48.	Constanze Fl( Eichenallee 61,
49.	Christel SflflH JflHflstraße 0, Bl
50.	Peter Ve!
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51.	Wilhelm K< Fil
 
52.	Dr. Dietrich ScffBB' SflHHHHBstraße B, B(
53.	Dr. Peter von VelffB, KffB-MBff-Straße B^ Bd
54.	Detlef KB/ LeflBstraße t, Be
55.	Renate Koß, BruBBstraße ff, Be
56.	VeraWi^ffBIf BozffffB Straße ff, Bl
57.	Martin Wiffl^dd, Bo^BB Straße ff,
58.	Willi Wei Auf dem Uhl
59.	Ursula We Auf dem Uh
60.	Dr. Paul He UdldBstraße
61.	Eckhard Sto^ DoBBstraße ff, B(
62.	Waltraud Stoj DoBIBstraße ff, B|
63.	Dr. Roger von Wicff Am Bu|^IBB 0, Wu]
64.	Albert Po
65.	Cato D! Br
66.	Georg G|
67 . Helmut Hecj
tBB1~ LdB-Weg B, Bl
68.	Dr. Dr. Hans-Peter H< Ro^BAstraße Ar F|
69.	Richard PoeAi> OeABstraße W9> B(
70.	Roland Ni c/o T
71.	Werner R{
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72.	Dr. Andreas RiAl
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73.	Willi Ri H'
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76.	Dr. Hans Wolfgang VoBAr GlBA^AAstraße A' Bl
77.	Peter K!
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7 8. Dr. Monika S<
GrAAABstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
(aller Bekl., außer zu
4.,	12., 16., bis 19.
25.,	29., 30., 46., 54. Rechtsanwalt Dr. Klaus
 und 55.):	GoABstraße
7
d.	Bekl.	zu 4. u
d.	Bekl.	zu 12.:
d. Bekl.	zu	16.
19., zu	54.	und
d. Bekl.	zu	25. :
d. Bekl.	zu	30. :
d. Bekl.	zu	46. :
. 29:
bis 55. :
Rechtsanwalt Dr. Kai UfHBstraße
 Rechtsanwälte Ralph-Christian Michael BBBH^ uBBBstraße
 Rechtsanwälte Heinz flHHI und Bernd HBHk' UflHHBstraße HB*
Rechtsanwälte Ulrich Thomas	E
Rechtsanwalt Dj^^tf^helm uBBBstraße IHHHL B
Rechtsanwä^e Manfred__
Jörn BBBB u. a. , 0HB-SB®-Allee
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. April 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1.	Ob Pientka und Braun in dem Zeitpunkt, als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die einstweilige Verfügung gegen die Klägerin erwirkte und vollstreckte, Gesellschafter waren, ist unerheblich. Der damalige Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung namens aller Gesellschafter
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gestellt. Hat er dabei irrtümlich den einen oder anderen Gesellschafter nicht aufgeführt, weil er ihm diese Stellung nicht oder nicht mehr beimaß, war deswegen nur das Rubrum unvollständig (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716). Es fehlte weder die Aktivlegitimation noch die Prozeßführungsbefugnis. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte einen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstand von einem unrechtmäßigen Besitzer herausverlangen (§ 985 BGB). Diesen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtlich geltend zu machen, war der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet. Es handelte sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme, der jeder Gesellschafter zustimmen mußte, wenn er sich nicht gesellschaftswidrig verhalten wollte.
2.	Die Klägerin hatte kein Recht zu dem Besitz im Sinne
 von § 986 Abs. 1 BGB. PflHHi konnte die Mieträume nicht wirksam für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermieten. Die Gesellschafter	und	haben die Geschäfts-
führer-Funktion auch dann, falls diese zunächst mit ihren Anteilen verbunden gewesen sein sollte, nicht auf Pientka übertragen können, weil beide zuvor ihr Amt als Geschäftsführer bzw. stellvertretender Geschäftsführer wirksam niedergelegt hatten.
3.	Einen Anspruch auf Auskunft, welche Sachen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "in Ausübung ihres Vermieterpfandrechts an sich gebracht" habe, und Schadensersatz hat die Klägerin nicht. Denn ein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zu demindest auch und in erster Linie - bezüglich solcher Sachen, die
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nicht der Klägerin gehörten. Wenn diese der Meinung war, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe bei Ausübung ihres Vermieterpfandrechts auch der Klägerin gehörende Sachen erfaßt, hätte sie diese bezeichnen und herausverlangen müssen.
4.	Wegen der nicht mehr realisierten Beherbergungsfor-derungen hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch, weil der unberechtigte Besitzer vom Eigentümer nicht verlangen kann, daß er ihn die Früchte (§ 99 Abs. 3 BGB) des unberechtigten Besitzes ziehen läßt.
5.	Da der Zwischenantrag Nr. 66 nur für den Fall gestellt ist, daß der Antrag Nr. 2 Erfolg hat, und dies nicht der Fall ist, besteht auch insoweit keine Erfolgsaussicht.
6.	Die Zwischenfeststellungsanträge Nr. 7 bis 65 und 67 bis 69 behandeln entweder keine für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflichen Rechtsverhältnisse oder nur solche, aus denen keine weiteren Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können.
7.	Der Streitwert errechnet sich wie folgt:
11
Anträge Nr. 1 und 2:	580.000	DM
Antrag Nr. 3:	492.000 DM
Anträge Nr. 4 bis 6:	40.000	DM
(vgl. GA III 197).
Antrag Nr. 66:	0 DM
(mit der Revision wird insoweit nur noch ein Betrag von 475.000 DM verlangt. Dieser Betrag ist geringer als der Wert der Anträge zu 1) und 2), vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, §717 Rdnr. 27).
Zwischenfeststellungsanträge Nr. 7 bis 65,
67 bis 69:	88.000	DM (10 % des Wertes der
 Hauptanträge = 111.200 DM abzüglich 20 % wegen
__________ Feststellung)
1.200.000 DM
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer