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BGH · IX ZR 135/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/75

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage forderte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente sowie Heilverfahren für weitere Leiden. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger durch Teilurteil ein Heilverfahren wegen des weiteren Verfolgungsleidens "erlebnisreaktives Syndrom i.S. eines anlaßspezifischen Persönlich-keitswandels vom asthenischen Typ" und weitere 3.533,40 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen zu. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat die aus medizinischer Sicht begründeten Ansprüche zugesprochen, weil das beklagte Land ein etwaiges Recht auf Versagung (§7 Abs. 1 BEG) verwirkt habe. Wegen der Rechtsfrage zur Verwirkung des Rechts des beklagten Landes auf Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 30.

Zitierte Normen: § 7 BEG
LandBEGHeilverfahrenAnspruchRechtKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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V/_f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 135/75
URTEIL
Verkündet am
30. November 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Apartments, Y| ►/USA,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erkannte die Behörde durch Bescheid vom 29. September 1959 ein Heilverfahren wegen beiderseitiger Occipitalneuralgie zu, verneinte aber einen An-
 
spruch auf Kapitalentschädigung und Rente, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung unter 25 v. H. liege.
Mit der Klage forderte der Kläger Kapitalentschädigung und Rente sowie Heilverfahren für weitere Leiden. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, ein Heilverfahren bis 31. Dezember 1950 auch wegen Prostatitis zu gewähren sowie für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1950	2.400 DM Kapi-
talentschädigung zu zahlen, und wies im übrigen die Klage ab.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger die abgelehnten Ansprüche weiter. Im Schriftsatz vom 21. Dezember 1971 versagte sie das beklagte Land nach § 7 Abs. 1 BEG in vollem Umfange. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger durch Teilurteil ein Heilverfahren wegen des weiteren Verfolgungsleidens "erlebnisreaktives Syndrom i.S. eines anlaßspezifischen Persönlich-keitswandels vom asthenischen Typ" und weitere 3.533,40 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen zu. Soweit eine höhere Kapitalentschädigung und ein weiteres Heilverfahren begehrt wurden, wies es die Berufung zurück.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hat die aus medizinischer Sicht begründeten Ansprüche zugesprochen, weil das beklagte Land ein etwaiges Recht auf Versagung (§7 Abs. 1 BEG) verwirkt habe. Ob die Angriffe der Revision dagegen begründet sind, bleibt offen. Das ange-fochtene Urteil ist aus anderem Grunde fehlerhaft.
Gegenstand der Klage war der einheitliche Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Der Kläger verlangte Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente (§ 29 Nr. 1 - 3 BEG). Der Berufungsrichter hat nur über den Anspruch auf Heilverfahren und auf Kapitalentschädigung entschieden, die Entscheidung über den Rentenanspruch hingegen mangels Entscheidungs reife "insgesamt1’ zurückgestellt. Geboten war jedoch, wie in BGH RzW 1969, 278 ausgesprochen, die einheitliche Entscheidung über diese Leistungen, das Teilurteil (§ 301 BEG) deshalb unzulässig. Das wird vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge nachgeprüft.
Aus diesem Grund wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wegen der Rechtsfrage zur Verwirkung des Rechts des beklagten Landes auf Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 30. November 1978 - IX ZR 143/74 - verwiesen.
Mai
 Henkel
Dr. Thumm
 Portmann
Gärtner