Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24,35 DM Zinsen zu zahlen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klägerin wurden mit Bescheid vom 23. Mit der Klage gegen diesen Bescheid erstrebte die Klägerin die Festsetzung eines Hundertsatzes von 35. Januar 1970 verkündeten Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß der Beklagte verurteilt wurde, Rentenrückstände von 2.553 DM und ab 1. Mit der Revision begehrt die Klägerin 24,35 DM an Zinsen. Der Rentenrückstand und die Höhe der laufenden Rente der Klägerin hätten bereits vor dem 31. Das ist bezüglich des bis zu dem 31. Das Landgericht hielt die Klageforderung zwar in dieser Höhe für begründet, beschränkte sich aber irrigerweise darauf, den Änderungsbescheid der Behörde aufzuheben.
2404 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 155/75 URTEIL Verkündet am 29. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit ai8 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Berths H Am H geborene P( Österreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Mordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 1 A Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1970 aufgehoben, soweit der Zinsanspruch abgewiesen ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24,35 DM Zinsen zu zahlen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klägerin wurden mit Bescheid vom 23. Juli 1963 Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in Höhe von 33 v. H. der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zuerkannt. Durch Änderungsbescheid vom 31. Mai 1967 setzte die Behörde den Hundertsatz nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auf 30 herab und erhöhte die Rente linear. Mit der Klage gegen diesen Bescheid erstrebte die Klägerin die Festsetzung eines Hundertsatzes von 35. Das Landgericht hielt einen Hundertsatz von 33 für berechtigt. Es hob mit Urteil vom 7. Februar 1968 den Änderungsbescheid auf und wies die Klage im übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Mit dem am 28. Januar 1970 verkündeten Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß der Beklagte verurteilt wurde, Rentenrückstände von 2.553 DM und ab 1. März 1970 eine Rente von 470 DM zu zahlen. Mit der Revision begehrt die Klägerin 24,35 DM an Zinsen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter meint, der im Berufungsrechtszug gestellte Zinsantrag sei nicht begründet. Der Rentenrückstand und die Höhe der laufenden Rente der Klägerin hätten bereits vor dem 31. Dezember 1969 aufgrund des von der Landesrentenbehörde hingenommenen Urteils des Landgerichts festgestanden. Sie wären auch bereits ausgezahlt, hätte die Klägerin nicht die unbegründete Berufung eingelegt. Das ist nicht richtig. Bis zu dem 31. Dezember 1969 auf-gelaufene Rentenbeträge sind nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG zu verzinsen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt waren. Das ist bezüglich des bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenbetrags von 2.435 DM der Fall. Die Behörde hatte der Klägerin diesen Betrag, der sich aufgrund der Linearerhöhungen der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG bei einem Hundertsatz von 33 ergibt, nicht zuerkannt. Das Landgericht hielt die Klageforderung zwar in dieser Höhe für begründet, beschränkte sich aber irrigerweise darauf, den Änderungsbescheid der Behörde aufzuheben. Es hätte den Beklagten zur Leistung verurteilen müssen. Da es dies unterließ, bestand am 31. Dezember 1969 bezüglich des rückständigen Betrags von 2.435 DM kein Leistungstitel, also keine Festsetzung im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG. Die Festsetzung erfolgte erst durch das am 28. Januar 1970 verkündete Berufungsurteil. Der bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufene Rentenbetrag von 2.435 DM ist folglich in der begehrten Höhe zu verzinsen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bedarf wegen der geringfügigen Mehrverurteilung im Nebenpunkt keiner Änderung. Die außergerichtlichen Kosten der für die Klägerin erfolgreichen Revision hat der Beklagte zu tragen. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner