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BGH · IX ZR 135/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/71

Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 19^ des Landgerichts Berlin vom 20. Die Klägerin beantragte im September 1966 Entschädigung für Schaden an Vermögen (Auswanderungskosten), im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, Den Ersatz der Auswanderungskosten lehnte die BntSchädigungs-behörde ab, weil die Klägerin nicht verfolgt worden sei und auch nicht nach § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEG als Verfolgte gelte. Ihr Verlobter habe wegen seiner jüdischen Abstammung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG auswandem müssen, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Klägerin sonst in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, weil sie einem Verfolgten nahegestanden habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Sie zähle aber als Verlobte eines jüdischen Mannes, dem sie zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt sei, zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs.3 Die Auslegung des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG durch das Berufungsgericht stimmt jedenfalls im Ergebnis mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1967, 190 überein. Der Senat hat jedoch wegen seiner abweichenden Auffassung dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach §§ 2 Abs.1, 11 RsprEinhG die Rechtsfrage vorgelegt, ob gemäß § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG als Verfolgter auch der Geschädigte gilt, der als Verlobter des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat. Danach gilt die Klägerin nicht gemäß § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG als Verfolgte. Der Schaden, für den sie Entschädigung verlangt, ist ihr schon vor ihrer Eheschließung mit dem Verfolgten entstanden. Die Verlobte eines jüdischen Verfolgten, die selbst nicht zu einer verfolgten Personengruppe gehörte, kann allerdings schon vor Erlaß der sogenannten Nürnberger Gesetze im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BEG verfolgt worden sein. Dies war nicht nur dann der Fall, wenn wegen des Verlöbnisses schon nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie gerichtet worden waren oder ihr wenigstens drohten. Diese Voraussetzungen haben jedoch bei der Klägerin nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag getroffen hat, nicht Vorgelegen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
BerufungsgerichtGewaltmaßnahmenBEGBerlinVerfolgteAuswanderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2472 049
>3
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 135/71	URTEIL
Verkündet an»
2, Oktober 1975
sinspektor
 in dem Entschädigungsrechtsstreit al# Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Prozeßbevollmächtigters
 Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
f, Rio de J|
Anneliese (Annaliese) V e geborene
 Rua GdflBl Ca^BBI 0, Apto.
Brasilien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
3
n
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 1971 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 19^ des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.
Die Klägerin war seit 1923 Sekretärin bei der Dresdner Bank in Berlin. 1932 verlobte sie sich mit dem jüdi-
Dezember 1933 nach Brasilien aus. Die Klägerin folgte ihm im Januar 1935 > nachdem er ihr das Einwanderungsvisum besorgt hatte. Am 29. Januar 1935 traf sie in Rio de Janeiro ein. Dort schlossen sie und ihr Verlobter am 2. Februar 1935 auf der deutschen Botschaft die Ehe.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
sehen Kaufmann Richard V
Dieser wanderte im
 
Die Klägerin beantragte im September 1966 Entschädigung für Schaden an Vermögen (Auswanderungskosten), im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, Den Ersatz der Auswanderungskosten lehnte die BntSchädigungs-behörde ab, weil die Klägerin nicht verfolgt worden sei und auch nicht nach § 1 Abs, 3 Nr, 4 BEG als Verfolgte gelte. Die auf Zahlung von 120 DM gerichtete Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin gemäß §§ 1 Abs. 3 Nr. 4, 57 Abs. 1, 11 BEG die Erstattung der ihr im Januar 1935 entstandenen Auswanderung skos ten verlangen könne. Ihr Verlobter habe wegen seiner jüdischen Abstammung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG auswandem müssen, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Sie selbst habe nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne dieser Bestimmung gehört. Zur Zeit ihrer Auswanderung sei die Ehe zwischen Juden und Nichtjuden auch noch nicht gesetzlich verboten gewesen. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Klägerin sonst in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, weil sie einem Verfolgten nahegestanden habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Sie zähle aber als Verlobte eines jüdischen Mannes, dem sie zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt sei, zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 3
 
Nr. 4 BEG. Dafür genüge, daß die beabsichtigte und später erfolgte Eheschließung Anlaß zur Auswanderung gewesen sei. Dieser Auslegung ständen weder der Wortlaut des § 1 Ab8. 3 Nr. 4 BEG noch die Gesetzesmaterialien entgegen. Sie sei nach dem Zweck des Gesetzes geboten. Wer beabsichtigt habe, eine dem nationalsozialistischen Regime unerwünschte Ehe einzugehen, und zu diesem Zweck seinem jüdischen Verlobten und späteren Ehepartner ins Ausland gefolgt sei, sei in derselben Weise wie bei einer Heirat unmittelbar vor der Auswanderung vom Schicksal seines verfolgten Ehegatten mitbetroffen worden.
Dem ist nicht zuzustimmen.
Die Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG durch das Berufungsgericht stimmt jedenfalls im Ergebnis mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1967, 190 überein. Der Senat hat jedoch wegen seiner abweichenden Auffassung dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach §§ 2 Abs. 1, 11 RsprEinhG die Rechtsfrage vorgelegt, ob gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG als Verfolgter auch der Geschädigte gilt, der als Verlobter des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat. Der Gemeinsame Senat hat diese Frage in seinem Beschluß vom 6. Mai 1975 - GmS-OGB 2/74 - verneint. Diese Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG). Danach gilt die Klägerin nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG als Verfolgte. Der Schaden, für den sie Entschädigung verlangt, ist ihr schon vor ihrer Eheschließung mit dem Verfolgten entstanden.
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten*
Die Verlobte eines jüdischen Verfolgten, die selbst nicht zu einer verfolgten Personengruppe gehörte, kann allerdings schon vor Erlaß der sogenannten Nürnberger Gesetze im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BEG verfolgt worden sein. Dies war nicht nur dann der Fall, wenn wegen des Verlöbnisses schon nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie gerichtet worden waren oder ihr wenigstens drohten. Verfolgter ist auch, wer aus seiner Sicht hinreichenden Grund hatte, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zu fürchten, ihnen auswei-chen wollte und sich dadurch geschädigt hat (vgl. BGH Urteil vom 3. Juli 1975 - IX ZR 14/75 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Voraussetzungen haben jedoch bei der Klägerin nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag getroffen hat, nicht Vorgelegen. Daß sie in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, ist nicht ersichtlich. Sie ist nicht aus Deutschland ausgewandert, weil sie fürchtete, das Opfer gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen
 
zu werden, sondern weil sie ihren Verlobten heiraten wollte, der vor der gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Deutschland geflohen war.
Mai	Henkel	Dr. Thumm
 Portmann
Dr, Lang