Die Rechtsfrage, ob gemäß § 1 Abs.3 Nr. 4 BBG als Verfolgter auch der Geschädigte gilt, der als Verlobter des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, wird dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin gemäß §§ 1 Abs.3 Nr. 4, 57 Abs.1, 11 BEG die Erstattung der ihr im Januar 1935 entstandenen Auswanderungskosten verlangen könne. Sie habe zwar nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG gehört. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Klägerin sonst in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, weil sie einem Verfolgten nahe gestanden habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Sie zähle aber als Verlobte eines jüdischen Mannes, dem sie zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt sei, zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG. Danach ist der Ehegatte eines Verfolgten als Mitbetroffener auch dann einem Verfolgten gleichgestellt, wenn er ihm in die erzwungene Auswanderung gefolgt ist und im Anschluß an diese Auswanderung die Ehe geschlossen hat. Der Senat hält diese Ausdehnung des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG, auch wenn sie auf den als Verlobten Mitbetroffenen beschränkt wird, für unzulässig und will deswegen das hier angefochtene Berufungsurteil aufheben. Gemäß § 1 Abs.3 Nr. 4 erster Halbsatz BEG gilt als Verfolgter auch der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist. Wer nicht selbst das Ziel nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) gewesen ist, kann danach, von den Kindern des Verfolgten abgesehen, als Verfolgter nur gelten, wenn er als Ehegatte des Verfolgten von den gegen diesen gerichteten Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist. Nur die Schäden, die der Ehegatte des Verfolgten auf diese Weise erlitten hat, sind zu entschädigen, nicht aber Schäden, die dem Ehegatten des Verfolgten vor der Eheschließung dadurch entstanden sind, daß er durch andere enge Bindungen zu dem Verfolgten von der Verfolgung mitbetroffen wurde. "Mitbetroffenseins"entscheidet darüber, ob ein naher Angehöriger im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 4 zweiter Halbsatz BEG die Begünstigung in Anspruch nehmen kann. Bitscheidend ist, daß der Geschädigte als naher Angehöriger, insbesondere als Ehegatte des Verfolgten, von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist. ' Das Bundesverwaltungsgericht will § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG nicht anwenden, wenn "die Eheschließung zeitlich und sachlich nicht mehr in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Verfolgung stand, die vom Jahre 1933 bis zu dem Jahre 1945 ununterbrochen angedauert hat". Daß die Verfolgung die Ursache der Eheschließung gewesen sei, verlangt § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG nicht. Bundesverwaltungsgericht und Berufungsgericht wollen § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG nur anwenden, wenn es zur Eheschließung zwischen dem Verfolgten und dem Mitbetroffenen gekommen ist. Von erheblicher Bedeutung ist § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG jedoch für die Angehörigen der aus anderen als rassischen, insbesondere aus politischen Gründen Verfolgten. nächsten Angehörigen des Verfolgten den Anspruch auf Entschädigung für alle ihnen durch ihr Mitbetroffensein entstandenen Schäden begründete. Die von ihm dabei klar und bestimmt gezogenen Grenzen müssen die zur Anwendung des Gesetzes berufenen Gerichte und Behörden auch dann einhalten, wenn es ausnahmsweise um nicht selbst verfolgte Angehörige von rassisch Verfolgten geht.
BUNDESGERICHTSHOF 2456 034 IX ZR 155/71 BESCHLUSS Verkündet am 4, April 1974 ^Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Anneliese (Anneliese) geborene V e Apto - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Die Rechtsfrage, ob gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BBG als Verfolgter auch der Geschädigte gilt, der als Verlobter des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen worden ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, wird dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Gründe Die Klägerin war seit 1923 Sekretärin bei der Dresdner Bank in Berlin. 1932 verlobte sie sich mit dem jüdischen Kaufmann Richard VeflHBHHHV. Dieser wanderte im Dezember 1933 nach Brasilien aus, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen. Die Klägerin folgte ihm im Januar 1935, nachdem er ihr das Einwanderungsvisum besorgt hatte. Am 29. Januar 1935 traf sie in Rio de Janeiro ein. Am 2. Februar 1935 heiratete sie dort auf der deutschen Botschaft ihren Verlobten. Die Klägerin beantragte im September 1966 Entschädigung für Schaden an Vermögen (Auswanderungskosten), im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen. Ihrem Wiedereinsetzungsgesuch nach § 189 Abs. 3 BBG entsprach die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 25. September 1968. Den Antrag auf Ersatz der Auswanderungskosten lehnte sie mit Bescheid vom 27. November 1968 ab. Die auf Zahlung von 120 DM gerichtete Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin gemäß §§ 1 Abs. 3 Nr. 4, 57 Abs. 1, 11 BEG die Erstattung der ihr im Januar 1935 entstandenen Auswanderungskosten verlangen könne. Sie habe zwar nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG gehört. Zur Zeit ihrer Auswanderung sei die Ehe zwischen Juden und Nichtjuden auch noch nicht gesetzlich verboten gewesen. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Klägerin sonst in irgendeiner Weise durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, weil sie einem Verfolgten nahe gestanden habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Sie zähle aber als Verlobte eines jüdischen Mannes, dem sie zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt sei, zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG. Dafür genüge, daß die beabsichtigte und später erfolgte Eheschließung Anlaß zur Auswanderung gewesen sei. Dieser Auslegung ständen weder der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG noch die Gesetzesmaterialien entgegen. Sie sei nach dem Zweck des Gesetzes geboten. Wer beabsichtigt habe, eine dem nationalsozialistischen Regime unerwünschte Ehe einzugehen, und zu diesem Zweck seinem Jüdischen Verlobten und späteren Ehepartner ins Ausland gefolgt sei, sei in derselben Weise wie bei einer Heirat unmittelbar vor der Auswanderung vom Schicksal seines verfolgten Ehegatten mitbetroffen worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts stimmt im Ergebnis mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1966 - VIII C 35/65 - (RzW 1967, 190) überein. Danach ist der Ehegatte eines Verfolgten als Mitbetroffener auch dann einem Verfolgten gleichgestellt, wenn er ihm in die erzwungene Auswanderung gefolgt ist und im Anschluß an diese Auswanderung die Ehe geschlossen hat. Das "Mitbetroffensein" entscheidet darüber, ob die Begünstigung durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG in Anspruch genommen werden kann. Auf den Zeitpunkt der Eheschließung, durch die der Mitbetroffene in den Kreis der nahen Angehörigen gelangt ist, kommt es nicht entscheidend an. Auch die durch das Mitbetroffensein vor der Eheschließung entstandenen Schäden sind infolgedessen zu entschädigen. Der Senat hält diese Ausdehnung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG, auch wenn sie auf den als Verlobten Mitbetroffenen beschränkt wird, für unzulässig und will deswegen das hier angefochtene Berufungsurteil aufheben. Mit anderer Begründung läßt sich dieses Urteil nicht halten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt ihrer Auswanderung Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BEG gewesen wäre. Diesen Schluß lassen jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 erster Halbsatz BEG gilt als Verfolgter auch der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist. Der zweite Halbsatz der Vorschrift bestimmt den Kreis der nahen Angehörigen so, daß dazu außer Kindern nur der Ehegatte des Verfolgten gehört. Wer nicht selbst das Ziel nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) gewesen ist, kann danach, von den Kindern des Verfolgten abgesehen, als Verfolgter nur gelten, wenn er als Ehegatte des Verfolgten von den gegen diesen gerichteten Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist. Die Ehe muß schon bestanden haben, als der nichtverfolgte Ehegatte von der Verfolgung des anderen mitbetroffen wurde. Nur die Schäden, die der Ehegatte des Verfolgten auf diese Weise erlitten hat, sind zu entschädigen, nicht aber Schäden, die dem Ehegatten des Verfolgten vor der Eheschließung dadurch entstanden sind, daß er durch andere enge Bindungen zu dem Verfolgten von der Verfolgung mitbetroffen wurde. Der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG steht jeder weitergehenden Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Auch der Verlobte eines Verfolgten kann von der Verfolgung mitbetroffen sein. Er ist aber nicht als Ehegatte, d. h. als naher Angehöriger im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG mitbetroffen. Nicht der Begriff des "Mitbetroffenseins"entscheidet darüber, ob ein naher Angehöriger im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 zweiter Halbsatz BEG die Begünstigung in Anspruch nehmen kann. Bitscheidend ist, daß der Geschädigte als naher Angehöriger, insbesondere als Ehegatte des Verfolgten, von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist. Eine andere Auslegung ist sprachlich nicht möglich. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG begründet ausnahmsweise die allgemeine Entschädigungsberechtigung für Personen, die durch die Verfolgung eines anderen geschädigt worden sind. Die hierbei vom Gesetz gezogenen Grenzen sind klar und bestimmt. Sie sind enger als die der Anspruchsberechtigung nach §§ 85 a Abs. 1, 86 Abs. 2, 141 Abs. 1 BEG für den dort jeweils geregelten Einzelanspruch (vgl. BGH RzW 1967, 469; 1969, 416; 490). Sie werden aufgegeben, wenn sie aus Bil-ligkeitserwägungen im Einzelfall erweitert werden. ' Das Bundesverwaltungsgericht will § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nicht anwenden, wenn "die Eheschließung zeitlich und sachlich nicht mehr in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der Verfolgung stand, die vom Jahre 1933 bis zu dem Jahre 1945 ununterbrochen angedauert hat". Eine solche Abgrenzung ist weder klar und bestimmt noch praktikabel noch gesetzeskonform. Daß die Verfolgung die Ursache der Eheschließung gewesen sei, verlangt § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nicht. Was sonst unter einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu verstehen sei, bleibt offen. Die Verfolgung im allgemeinen hat je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Kriegsverlauf von 1933 bis 1945 gedauert. Daß der Verfolgte ihr während der ganzen Zeit ausgesetzt war, ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nicht erforderlich. Br kann sich ihr durch Auswanderung vor 1945 entzogen haben. Zu leiden hatte er in aller Regel dann noch unter den Auswirkungen seiner Verfolgung, und zwar über 1945 hinaus. Bundesverwaltungsgericht und Berufungsgericht wollen § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nur anwenden, wenn es zur Eheschließung zwischen dem Verfolgten und dem Mitbetroffenen gekommen ist. Nicht einzusehen ist dann aber, warum die Verlobte, die unter großen wirtschaftlichen Opfern ihrem verfolgten Verlobten zu dem Zwecke der Eheschließung in die Emigration gefolgt ist, nicht entschädigt werden soll, wenn ihr Verlobter etwa kurz vor der geplanten Trauung gestorben ist. Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG rechtfertigen es nicht, die Vorschrift in irgendeiner Richtung Uber ihren klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus anzuwenden. Für Angehörige rassisch Verfolgter ist die Bestimmung allerdings in der Regel bedeutungslos. Wer einem Juden nahestand , ist deswegen schon früh selbst verfolgt worden. Spätestens mit Verkündung der sogenannten Nürnberger Gesetze mit dem Verbot der Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden im Jahre 1935 war dies auch für nichtjüdische Verlobte von Juden nicht mehr zweifelhaft (vgl. BGH RzW 1965, 122; 1967, 469). Von erheblicher Bedeutung ist § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG jedoch für die Angehörigen der aus anderen als rassischen, insbesondere aus politischen Gründen Verfolgten. Gegen sie waren die Verfolgungs maßnahmen oft nicht gerichtet; sie waren davon aber regelmäßig mitbetroffen. Dem wollte der Gesetzgeber dadurch Rechnung tragen, daß er mit § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG für die nächsten Angehörigen des Verfolgten den Anspruch auf Entschädigung für alle ihnen durch ihr Mitbetroffensein entstandenen Schäden begründete. Die von ihm dabei klar und bestimmt gezogenen Grenzen müssen die zur Anwendung des Gesetzes berufenen Gerichte und Behörden auch dann einhalten, wenn es ausnahmsweise um nicht selbst verfolgte Angehörige von rassisch Verfolgten geht. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann