Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg , Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 18. Das beklagte Land wird verurteilt» dem Kläger als Entschädigung für Berufsschäden ab 1• Dezember 1971 eine Rente von monatlich 1.190 DM und seit 1. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 7- März 1894 geborene jüdische Kläger war in Braunschweig bis Januar 1933 bei einer Viehagentur und nach längerer Arbeitslosigkeit vom 23. Dabei stellte sie das Vorverfolgungseinkommen auf 350 HM fest und reihte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein; Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraums am 31* Dezember 1957 war der fehlende Nachweis des Einkommens für die Folgezeit; der VersorgungsZuschlag von 20 v. Auf ein entsprechendes Vergleichsangebot der Entschädigungsbehörde äußerte der Kläger Bedenken gegen die Beendigung des Entschädigungszeitraums und bat/ in den Vorschlag "eine ver-rentete Kapital ent Schädigung11 bis August 1959 aufzunehmen. Darauf verglich sich der Kläger mit dem beklagten Land Über 34*950 DM Kapitalentschädigung. Mai 1959 erhielt der Kläger "zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ••• gemäß § 80 BEG eine weitere Kapitalentschädigung von 3*500 DM**. Im Oktober/November 1965 focht der Kläger die Vergleiche an und wählte die Berufsschadensrente. Die Entschädigungsbehörde hat die am Höchstbetrag der Kapitalentschädigung noch fehlenden 1.550 DM bewilligt, die Rente aber wegen Fehlens der Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG abgelehnt* Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewie- Dem Kläger steht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Wahlrecht zu. Er geht von der Einreihung in die vergleichbare BeamtengrUppe des mittleren Dienstes aus und unterstellt eine Bindung nach Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußGr an die tatsächlichen Feststellungen im Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 28. März 1958, auf denen die Festsetzung der Kapitalentschädigung im Vergleich vom 16. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien nach Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichs im Jahre 1958 maßgebend. Der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden wurde durch die als "Teilvergleich'* bezeichnete Vereinbarung vom 25. Die Voraussetzungen, unter denen das BEG-Schlußgesetz ein erneutes Wahlrecht eingeräumt hat, bestimmt Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG. Ein erneutes Rentenwahlrecht ist danach gegeben, wenn ein Wahlrecht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Ans|> ruchsregelung zustand (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12) und sich aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Rente als die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. Dem Kläger wäre bis zu dem 31 • Dezember 1965 der Höchstbetrag der Rente zu zahlen gewesen, und die nach § 93 BEG, § 33 der 3* DV-BEG errechnete Rente hätte diesen Höchstbetrag um mehr als seine lineare Erhöhung überstiegen (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Kapitalentschädigung, es sei denn, Art. III Nr* 2 oder 3 BEG-SchlußG böten die Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung (BGH aaO). Deshalb sind die Vorschriften des Art. III Nr. 2 BEG anzuwenden (BGH aaO; RzW 1969» 375 Nr. 38). Der Festsetzung der Kapitalentschädigung liegt die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugrunde, die auf der Feststellung der Entschädigungsbehörde beruht, das Durchschnittseinkommen des Klägers vor der Verfolgung (§76 Abs. 1 Satz 4 BEG) habe 350 RM monatlich betragen. Das beklagte Land hat auch zu keiner Zeit die Berechnung der KapitalentSchädigung nach den Vergleichsbezügen des mittleren Dienstes bezweifelt. H. für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 92 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigt. Aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG nF steht dem Kläger deshalb eine um 20 v. Das Landgericht hat sie, von den Parteien unbeanstandet, auf der Grundlage der durch den Teilvergleich vom 16. Auf die Revision des Klägers wird deshalb das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und entsprechend neu gefaßt. Die Entschädigungsbehörde kann deshalb die Kürzung in einem Änderungsbescheid nach § 206 a BEG vornehmen und die Rückzahlung mit dem geschuldeten Rentenrückstand für Berufsschäden verrechnen (BGH RzW 1968, 559 Nr. 15; Urteil vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II zr ns pa URTEIL Verkündet am 23« November 1971 Amtsinspektor als Urknndsbeamter der GeschiftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Kurt Mitre ap. t - Prozeßbevollmächtigterj Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in > Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg , Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9* Januar 1970 aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefaßt: Das beklagte Land wird verurteilt» dem Kläger als Entschädigung für Berufsschäden ab 1• Dezember 1971 eine Rente von monatlich 1.190 DM und seit 1. März 1939 rückständige Rente von 96.204 DM zu zahlen. Das Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 7- März 1894 geborene jüdische Kläger war in Braunschweig bis Januar 1933 bei einer Viehagentur und nach längerer Arbeitslosigkeit vom 23. November 1936 bis 30. September 1938 bei einem Warenhaus angestellt. Im November 1938 wanderte er nach Montevideo aus; dort arbeitete er von Januar 1939 bis April 1958 in einer Schlachterei. Er beansprucht Entschädigung für Berufsschäden. Durch Bescheid vom 6. Juli 1957 erhielt er 32.000 DM Vorschuß auf diesen Anspruch. In einem Vermerk vom 25* März 1958 errech-nete die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1• Dezember 1935 bis 30. November 1936 und vom 1. Oktober 1938 bis 31. Dezember 1957 34*950 DM Kapitalentschädigung. Dabei stellte sie das Vorverfolgungseinkommen auf 350 HM fest und reihte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein; Grund für die Beendigung des Entschädigungszeitraums am 31* Dezember 1957 war der fehlende Nachweis des Einkommens für die Folgezeit; der VersorgungsZuschlag von 20 v. H. nach § 92 Abs. 2 BEG wurde nicht berücksichtigt. Auf ein entsprechendes Vergleichsangebot der Entschädigungsbehörde äußerte der Kläger Bedenken gegen die Beendigung des Entschädigungszeitraums und bat/ in den Vorschlag "eine ver-rentete Kapital ent Schädigung11 bis August 1959 aufzunehmen. Die Behörde teilte mit, die Berechnung der Kapitalentschädigung ende am 31* Dezember 1957» weil das Einkommen nur bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen sei; wenn die Voraussetzungen für die Leistung der Kapitalentschädigung nach dem 31 • Dezember 1957 fortbestünden, bleibe es dem Antragsteller unbenommen, unter Vorlage entsprechender Beweismittel nach Ablauf eines Jahres die ihm noch zustehende Kapitalentschä- digung zu fordern. Darauf verglich sich der Kläger mit dem beklagten Land Über 34*950 DM Kapitalentschädigung. Am 2. Februar 1959 beantragte er Kapitalentschädigung auch für das Jahr 1958. Der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehör-de vermerkte in den Akten, daß gemäß § 80 BEG der Jahresbetrag von 3*000 DM in monatlichen Teilbeträgen von 250 DM noch bis zu dem 28. Februar 1959 weiterzuzahlen sei, da der Antragsteller noch keine ausreichende Lebensgrundläge erlangt habe, aber am 7* März 1959 das 65* Lebensjahr vollende. Durch Vergleich vom 27. Mai 1959 erhielt der Kläger "zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ••• gemäß § 80 BEG eine weitere Kapitalentschädigung von 3*500 DM**. Im Oktober/November 1965 focht der Kläger die Vergleiche an und wählte die Berufsschadensrente. Die Entschädigungsbehörde hat die am Höchstbetrag der Kapitalentschädigung noch fehlenden 1.550 DM bewilligt, die Rente aber wegen Fehlens der Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG abgelehnt* Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung des jeweiligen Höchstbetrages der Rente seit 1. März 1959 verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewie- i sen. Mit der Revision erstrebt der Kläger dessen Wiederherstellung; dabei sollen die zwischenzeitlichen linearen Rentenänderungen berücksichtigt werden. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet* Dem Kläger steht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ein erneutes Wahlrecht zu. Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint. Er geht von der Einreihung in die vergleichbare BeamtengrUppe des mittleren Dienstes aus und unterstellt eine Bindung nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußGr an die tatsächlichen Feststellungen im Aktenvermerk der Entschädigungsbehörde vom 28. März 1958, auf denen die Festsetzung der Kapitalentschädigung im Vergleich vom 16. Juli 1958 beruht. Diese Vereinbarung würdigt er als unechten Vergleich, weil die Behörde dem Kläger damit nicht weniger habe zubilligen wollen, als sie ihm durch Bescheid gewährt hätte. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien nach Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichs im Jahre 1958 maßgebend. Dazu gehöre auch der damalige Ren-tenhöchstbetrag von 630 DM, der seitdem nur linear erhöht worden sei. Ihn habe der Kläger bereits mit der ihm ursprünglich zugebilligten Kapitalentschädigung von 34*950 DM erreicht. Auf die späteren linearen Rentenerhöhungen komme es nicht an. Ein "Hineinwachsen" in die Rente sei ausgeschlossen. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden wurde durch die als "Teilvergleich'* bezeichnete Vereinbarung vom 25. Mai 1959 über eine Kapitalentschädigung abschließend geregelt• Der Kläger war unselbständig erwerbstätig; § 94 BEG blieb unverändert. Ein erstmaliges Wahlrecht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG) kommt daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, unter denen das BEG-Schlußgesetz ein erneutes Wahlrecht eingeräumt hat, bestimmt Art. III Nr. 4 Abs. 2 BBG-SchlußG. Ein erneutes Rentenwahlrecht ist danach gegeben, wenn ein Wahlrecht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Ans|> ruchsregelung zustand (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12) und sich aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Rente als die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. Beides ist hier der Pall. Nach § 94 BEG ist Voraussetzung für das Wahlrecht, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65* Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig ist. Der Kläger, am 7. März 1894 geboren, war am 7. März 1959 65 Jahre alt. Maßgebender Zeitpunkt ist der 25* Mai 1959* Erst die an diesem Tage getroffene Vereinbarung hat den Anspruch auf Entschädigung des BerufsSchadens endgültig festgesetzt. Der Teilvergleich vom 16. Juli 1958 ließ offen, ob der Kläger wegen Portdauer des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1957 hinaus zu entschädigen sei. Dem Kläger stand daher nach bisherigen Vorschriften ein Rentenwahlrecht zu. Die Rente hat sich durch die Änderungen in Art. I Nr. 56 a, 57 a, §§ 92 Abs. 2, 95 Abs. 1 BEG erhöht. Dem Kläger wäre bis zu dem 31 • Dezember 1965 der Höchstbetrag der Rente zu zahlen gewesen, und die nach § 93 BEG, § 33 der 3* DV-BEG errechnete Rente hätte diesen Höchstbetrag um mehr als seine lineare Erhöhung überstiegen (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29). Auszugehen ist von der früher festgesetzten Kapitalentschädigung, es sei denn, Art. III Nr* 2 oder 3 BEG-SchlußG böten die Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung (BGH aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Vereinbarungen vom 16. Juli 1958 und 25. Mai 1959 um unechte Vergleiche; die Behörde leistete das, was dem Kläger damals zustand. Deshalb sind die Vorschriften des Art. III Nr. 2 BEG anzuwenden (BGH aaO; RzW 1969» 375 Nr. 38). Der Festsetzung der Kapitalentschädigung liegt die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugrunde, die auf der Feststellung der Entschädigungsbehörde beruht, das Durchschnittseinkommen des Klägers vor der Verfolgung (§76 Abs. 1 Satz 4 BEG) habe 350 RM monatlich betragen. Diese Feststellung ist bindend (Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG). Das beklagte Land hat auch zu keiner Zeit die Berechnung der KapitalentSchädigung nach den Vergleichsbezügen des mittleren Dienstes bezweifelt. Bei der früheren Festsetzung der Kapitalentschädigung wurde der Zuschlag von 20 v. H. für die fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 92 Abs. 2 BEG nicht berücksichtigt. Aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG nF steht dem Kläger deshalb eine um 20 v. H. erhöhte Kapitalent-schädigung zu. Das Landgericht hat sie, von den Parteien unbeanstandet, auf der Grundlage der durch den Teilvergleich vom 16. Juli 1958 zuerkannten 34.950 DM auf 41.940 DM festgesetzt. Ob hierbei auch die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 28. Februar 1959 Hätte berücksichtigt werden müssen, kann offenbleiben. Nach seinen Prozeßanträgen beansprucht der Kläger die nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG aus 41.940 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente. Sie beträgt für die Zeit vom 1. 3.1959 - 31.12.1960 Teilung8zahl 4 KE 34*950 DM Monatsbetrag der Rente: 729,00 DM KE 41.940 DM Monatsbetrag der Rente: 874,00 DM 1 . 1.1961 - 31 .12.1965 Teilungszahl 3»6 KE 34*950 DM Monatsbetrag der Rente: 810,00 DM KE 41.940 DM Monatsbetrag der Rente: 970,83 DM 1. 1.1966 - 30. 9.1966 970,83 DM1* + (4=) 38,83 DM = 1.009,66 DM 1.10.1966 - 30. 6.1968 1.009.661* + (3 * =) 30,29 ti % 1.039, ,95 DM 1. 7.19682* - 30. 3.1969 1.039,9s1* + (3,5 * =) 36,39 DM = 1.076, ,34 DM 1. 4.19693* - 31. 8.1969 1.076.341* + (4,3 * =) 46,28 DM = 1.122, ,62 DM 1. 9.19695* - 3i.lO.i97i 1.122.621* + (7 * =) 78,58 DM = 1.201, ,20 DM. 1) vgl. BGH, RzW 1968, 426 Nr. 28 2) Art. Ill Hr. 3 der 8. ÄndVO - 3. DY-BEO 3) Art. Ill Hr. 4 der 9. ÄndVO - 3. DY-BEO Mit 970,83 DM seit 1. Januar 1961 übersteigt die errechnete Rente den Höchstbetrag von 785 DM einschließlich dessen lineare: Erhöhung. Unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (§95 Abs. 1 BEG, § 33 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 9. ÄndVO) hat der Kläger zu beanspruchen: Rentenrückstände für die Zeit vom: 1 . 3.1959 - 31 . 5.1960 15 Monate zu 630 DM 1. 6.1960 - 31.12.1960 7 Monate zu 660 DM 1. 1.1961 - 30. 6.1962 18 Monate zu 700 DM 1. 7.1962 - 30. 9.1964 27 Monate zu 735 DM 1.10.1964 - 31.12.1965 15 Monate zu 785 DM 1. 1.1966 - 30. 9*1966 9 Monate zu 1.000 DM 1.10.1966 - 30. 6.1968 21 Monate zu 1.030 DM 1. 7.1968 - 31.3.1969 9 Monate zu 1.066 DM 1. 4.1969 - 31. 8.1969 5 Monate zu 1.112 DM 1. 9.1969 - 30.11.1971 27 Monate zu 1.190 DM abzüglich zuerkannter und ab 1. Dezember 1971 ein vorauszahlbare Rente von 1• 9.450 DM = 4*620 DM = 12.600 DM 19.845 DM = 11.775DM s 9*000 DM * 21.630 DM 9.594 DM 5.560DM » 32.130 DM 136.204 OM 40.000 CM 96.204 CM monatlich 10 CM. 10 - Auf die Revision des Klägers wird deshalb das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und entsprechend neu gefaßt. Der Kürzungsvorbehalt nach § 141 e BEG konnte entfallen. Hier ist die niedrigere Entschädigung die wegen Gesundheitsschadens; sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Entschädigungsbehörde kann deshalb die Kürzung in einem Änderungsbescheid nach § 206 a BEG vornehmen und die Rückzahlung mit dem geschuldeten Rentenrückstand für Berufsschäden verrechnen (BGH RzW 1968, 559 Nr. 15; Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 235/67). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO. Mai Wüstenberg Maaß von der Mühlen Henkel