Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Entsohädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Bevision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von den Entscheidungen RzW 1968, 571 3fr. naeh den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschen würdiges Dasein grundlegend sind. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berech-tigtenkreises (29. Auf die person liehen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war. Dae Berufungsgericht wird in Anwendung dieser Grundsätze die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG überprüfen müssen.
u BUNDESGERICHTSHOF 2471 005 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 155/69 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1970 Pohl, Jus ti zhaup t s ekr e tär als Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit geborene S Boulevard, 'USA, - Prozeßbevollmächtigte; Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Justizrat und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4-, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 n Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1924 in ge- boren. Sie war ab März 1944 der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Nach der Befreiung aus dem Ghetto Budapest im Januar 1945 kehrte sie nach CflB zurück Im gleichen Jahr flüchtete sie ohne Ausweispapiere nach Deutschland. Im Dezember 1946 wanderte sie nach den USA aus. Seit Februar 1955 besitzt sie die Staatsangehörigkeit der USA. Die Entsohädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen ab. Das Landgericht hat die Klage aus den gleichen Erwägungen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Bevision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Eevisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Ausführungen des Berufungsgerichts,sdie Klägerin sei am 1. Oktober 1953 nicht staatenlos, sondern rumänische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bin-dend (§§ 209 Abs. 1 BBS; 549 Abe. 1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von den Entscheidungen RzW 1968, 571 3fr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm 1 naeh den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschen würdiges Dasein grundlegend sind. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berech-tigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die person liehen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Die dargelegten Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war. Dae Berufungsgericht wird in Anwendung dieser Grundsätze die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG überprüfen müssen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ihr zugemutet werden konnte, in Rumänien zu bleiben. Wenn sie danach nicht als entschädigungsberechtigt im Sinne des § 160 BEGr anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Graf Maaß Zorn Dr. Woesner Henkel