Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle von 7* April 1967 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer bei dem Landgericht Hannover vom 1. Durch Bescheide vom 3» Oktober 1955 und 9» Mai 1956 ist ihr für chronischen Gelenkrheumatismus und Schwäche des linken Handgelenks ab 1. Auf die Klage, mit der die Klägerin die Weiterzahlung der Mindestrente von 100 DM monatlich begehrte, hat das Landgericht mit Urteil vom 9* November I960 den Änderungsbescheid vom 13. Juli 1964 fragte die Klägerin bei der Behörde an, warum keine Rentenänderungsbescheide ergangen seien und sie nicht an den verschiedenen Rentenerhöhungen teilgenommen habe. Juli 1964, daß der Klägerin nur die Mindestrente nach dem Bundesergänzungsgesetz zustehe, die ohne Umstellung auf das Bundesentschädigungsgesetz 1956 nicht erhöht werden könne. Eine solche Umstellung müsse aber zur Zeit ungünstig ausfallen, weil nur die Schwäche des linken Handgelenks mit einer Erwerbsminderung von 10 % als verfolgungsbedingt anerkannt sei. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und wurde von der Klägerin nicht angefochten. Mit Schreiben vom 9» Juli 1965 erneuerte die Klägerin ihren Antrag auf einen Ergänzungsbescheid nach den Änderungs- 1. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin beziehe nur eine Rente auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. Diese Prüfung führe dazu, daß der Klägerin keine Rente mehr zustehe, da sie außer einer Schwäche des linken Handgelenks nur noch ein nichtverfolgungsbedingtes degeneratives Leiden habe. a) Die Erhöhung der Mindestrente auf die Sätze des § 32 Abs. 1 BBG und § 21a der 2. DV-BEG kann nicht abgelehnt werden, weil die durch Bescheid vom 9» Mai 1956 festgesetzte Rente eine solche nach dem Bundesergänzungsgesetz sei, während sich die Änderungsverordnungen nur auf Renten nach dea Bundeaentschädigungsgesetz bezögen. b) Der Bundeagerichtahof hat zwar in RzV 1938, I94 Hr. 42 auageaprochen, daß bei einem Antrag auf eine höhere Entschädigung nach den Bundeaentachädigungageaetz als die biaher naoh den Bundesergänzungsgesetz featgeaetzten Leistungen zu prüfen sei, ob auf Grund der Vorschriften des Bundea-entachädlgungageaetzea ein Entschädigungsanspruch überhaupt bestehe. Diese Entscheidung bezog sich aber nicht auf die linearen Rentenerhöhungen nach den Xnderungsver-oddnungen zun Bundeeentsohädigungsgeeetz. DV-BEG, eine Sonderstellung einninmt und es sich bei den Neufestsetzungen der Kenten auf Grund dieser AnderungsVerordnung nicht um eine lediglich lineare Rentenerhöhung handelt. c) Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß bei der Klägerin eine Änderung der Verhältnisse ia Sinne von §§ 206, 35 BBC eingetreten sei und ihr deshalb kein Bentenanspruch zustehe. Ia übrigen kann ln den Bällen, in denen eine Entschädigung auf Grund ärztlicher Fehldiagnose wegen eines angenoaaenen, tatsächlich aber nicht vorliegenden Leidens zuerkannt worden ist, auch eine spätere Änderung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu einer Kürzung oder Entziehung der gewährten Rente führen (BGH RzW 1967, 24 Nr* 21). 3. Bie Klägerin hat soait Ansprach auf lineare Erhöhung ihrer Mindestrente von bisher aonatlich 100 DM nach den Sätzen des § 32 Abs. 1 BEG und § 21a der 2. August 1958, durch den die Zahlung der Mindestrente von 100 BM eingestellt worden ist, nur Klage auf Weiterzahlung der 100 DM erhoben, obwohl durch Anderungsverordnung voa 16. Durch das aa 9* Hovember I960 verkündete rechtskräftige Urteil des Landgerichts ist nur der Bescheid von 30. Denn das Landgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, ia Bahaen des auf eine be- zifferte Leistung gerichteten Klageantrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) bis einschließlich November I960 sachlich über den Rentenanspruch der Klägerin in Höhe von 100 WC monatlich entschieden (BGH Urteil vom 24. Mai 1961 (BGBl I 521) wirkiam geworden und konnte daher in dem Urteil des Landgerichts vom 9* November I960 noch nicht berücksichtigt werden. Juli 1964 eine lineare Erhöhung der Mindestrente abgelehnt und die Klägerin hiergegen nicht innerhalb der Klagefrist des § 210 BEG Klage erhoben hat. § 91, 92 Abs. 2 ZPO; die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 135/68 URTEIL Verkündet am 28. Januar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Entachädigungsrechtaatreit Lena B V. Y., • Prozeßbevollnächtigter; Klägerin und Bevisionsklägerin, ichtaanwalt Br. gegen Land Hiedersachaen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14* Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle von 7* April 1967 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer bei dem Landgericht Hannover vom 1. Juni 1966 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit 6.392 DM rückständige Hentenbeträge and ab 1. Februar 1971 eine laufende Rente von monatlich 187 DM zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Der Entschädigungsrechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Recht8 wegen Tatbestand Die 1916 geborene Jüdische Klägerin ist von 1939 bis 1945 verfolgt worden. Durch Bescheide vom 3» Oktober 1955 und 9» Mai 1956 ist ihr für chronischen Gelenkrheumatismus und Schwäche des linken Handgelenks ab 1. November 1953 die monatliche Mindestrente yon 100 DM zuerkannt worden. Aufgrund einer Nachuntersuchung vom 9* Juni 1958 beurteilte der Vertrauensarzt den bisher angenommenen chronischen Gelenkrheumatismus als eine verfolgungsunabhängige deformierende Arthrose. Mit Änderungsbescheid vom 30. August 1958 stellte die Behörde daraufhin ab 1. November 1958 die Rentenzahlung ein. Auf die Klage, mit der die Klägerin die Weiterzahlung der Mindestrente von 100 DM monatlich begehrte, hat das Landgericht mit Urteil vom 9* November I960 den Änderungsbescheid vom 13. - richtig* 30. August 1958 - aufgehoben, weil sich nicht das Leiden der Klägerin, sondern seine medizinische Beurteilung geändert habe. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Beklagte zahlt der Klägerin seitdem wieder die Mindestrente von 100 DM monatlich. Mit Schreiben vom 10. Juli 1964 fragte die Klägerin bei der Behörde an, warum keine Rentenänderungsbescheide ergangen seien und sie nicht an den verschiedenen Rentenerhöhungen teilgenommen habe. Die Behörde antwortete am 24. Juli 1964, daß der Klägerin nur die Mindestrente nach dem Bundesergänzungsgesetz zustehe, die ohne Umstellung auf das Bundesentschädigungsgesetz 1956 nicht erhöht werden könne. Eine solche Umstellung müsse aber zur Zeit ungünstig ausfallen, weil nur die Schwäche des linken Handgelenks mit einer Erwerbsminderung von 10 % als verfolgungsbedingt anerkannt sei. Es dürfte sich daher empfehlen, das sogenannte Entschädigungsschlußgesetz abzuwarten, das für die Antragstellerin wahrscheinlich eine günstigere Regelung zulassen werde. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und wurde von der Klägerin nicht angefochten. Mit Schreiben vom 9» Juli 1965 erneuerte die Klägerin ihren Antrag auf einen Ergänzungsbescheid nach den Änderungs- Verordnungen und bat im falle der Ablehnung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Biesen erließ die Behörde am 16. August 1965 und lehnte dabei aus den Gründen ihres Schreibens vom 24. Juli 1964 jede Änderung der Rente der Klägerin ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, ihr die erhöhte Mindestrente gemäß § 32 BEG, § 21a der 2. BV-BBG zu zahlen. Sie beziffert dabei die rückständigen Rentenbeträge bis 30. September 1964 auf 1*592 BM. Ber Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Bntscheidung8grttnde Bie Revision der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. 1. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin beziehe nur eine Rente auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953, für die es keine linearen Rentenerhöhungen gebe. Sie Verordnungen, die die Renten allgemein angehoben hätten, seien ausnahmslos als Änderungsverordnungen zur Burchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29* Juni 1956 erlassen worden. Erhöhungen nach den Burchführungsverordnungen setzten deshalb eine Entscheidung voraus, die sich auf die Bestimmungen des Bundes-entschädigungsgesetzes gründeten. Renten nach dem Bundesergänzungsgesetz müßten zunächst auf das Bundesentschädigungsgesetz umgestellt werden. Eine automatische Umstellung finde dabei nicht statt. Bie sachliche Anspruchsberechtigung der Klägerin müsse somit neu überprüft werden. Diese Prüfung führe dazu, daß der Klägerin keine Rente mehr zustehe, da sie außer einer Schwäche des linken Handgelenks nur noch ein nichtverfolgungsbedingtes degeneratives Leiden habe. Die verfolgungsbedingte Minderung der Brwerbsfähigkeit liege unter 25 Scheide nun die Bewilligung einer Rente nach dea Bundesentschädigungsgesetz ganz aus, entfalle auch jede gesetzliche Erhöhung nach der Änderungsverordnung. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Erhöhung der Mindestrente auf die Sätze des § 32 Abs. 1 BBG und § 21a der 2. DV-BEG kann nicht abgelehnt werden, weil die durch Bescheid vom 9» Mai 1956 festgesetzte Rente eine solche nach dem Bundesergänzungsgesetz sei, während sich die Änderungsverordnungen nur auf Renten nach dea Bundeaentschädigungsgesetz bezögen. Für die Teilnahme an den linearen Rentenerhöhungen ist es rechtlich bedeutungslos, ob die Entscheidung auf Grund des Bundesergän-zungsgesetses oder des Bundesentschädigungsgesetzes ergangen ist. lach Art. I des Dritten Inderungsgesetzes vom 29* Juni 1956 bestehen das Bundesergänzungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz nicht als zwei selbständige Ent-schädigungsgesetze nebeneinander, sondern das Bundesergänzungsgesetz vom 18. September 1953 hat die Überschrift "Bundesentschädigungsgesetz" und die aus der Anlage des Dritten Änderungsgesetzes ersiohtliche Fassung erhalten, und zwar rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 (BGH RzV 1965, 87 Nr. 30). Alle Verfolgten sollen in den Genuß der durch die Verordnungen bestimmten Rentenleistungen kommen. Dieses gesetzgeberische Ziel würde nicht erreicht werden, 6 wenn die Verfolgten, die Ihre Entschädigung auf Grund des Bundesergänzungsgesetzea erhalten haben, ron den Vorteilen der Anderungsverordnungen auageachloaaen blieben. b) Der Bundeagerichtahof hat zwar in RzV 1938, I94 Hr. 42 auageaprochen, daß bei einem Antrag auf eine höhere Entschädigung nach den Bundeaentachädigungageaetz als die biaher naoh den Bundesergänzungsgesetz featgeaetzten Leistungen zu prüfen sei, ob auf Grund der Vorschriften des Bundea-entachädlgungageaetzea ein Entschädigungsanspruch überhaupt bestehe. Diese Entscheidung bezog sich aber nicht auf die linearen Rentenerhöhungen nach den Xnderungsver-oddnungen zun Bundeeentsohädigungsgeeetz. Insoweit sind die Entachädigungaorgane nicht berechtigt, die aateriell-rechtliche Grundlage für die begehrte höhere Leistung zu prüfen (BGH RzV 1962, 338 Br. 16; ständig). Einen solchen erneuten Prüfungarecht stehen die Rechtssicherheit und das Interesse der Bundesrepublik an einer beschleunigten Durchführung der Entschädigung entgegen. Die wiederholte materiell rechtliche Prüfung würde die Gefahr ait sioh bringen, die Abwicklung der Entschädigung unerträglich hinauszuzögem. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung RzV 1969, 426 Nr. 33 nicht aufgegeben. Sie geht wie das Urteil des Bundesgerichtshofs RzV 1968, 360 Nr. 16, auf daa sie wiederholt Bezug ninmt, davon aus, daß die 7. ÄnderungsVO alt ihren weitgehenden Neuregelungen, insbesondere in den §§15 und 15a der 2. DV-BEG, eine Sonderstellung einninmt und es sich bei den Neufestsetzungen der Kenten auf Grund dieser AnderungsVerordnung nicht um eine lediglich lineare Rentenerhöhung handelt. Auch diese Verordnung läßt jedoch die Entscheidung über den Grund des Anspruchs unberührt. c) Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß bei der Klägerin eine Änderung der Verhältnisse ia Sinne von §§ 206, 35 BBC eingetreten sei und ihr deshalb kein Bentenanspruch zustehe. Bas Landgericht hat durch rechtskräftiges Urteil voa 9» Hovember I960 einen entsprechenden Anderungsbescheid des Beklagten aufgehoben. Ia übrigen kann ln den Bällen, in denen eine Entschädigung auf Grund ärztlicher Fehldiagnose wegen eines angenoaaenen, tatsächlich aber nicht vorliegenden Leidens zuerkannt worden ist, auch eine spätere Änderung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu einer Kürzung oder Entziehung der gewährten Rente führen (BGH RzW 1967, 24 Nr* 21). 3. Bie Klägerin hat soait Ansprach auf lineare Erhöhung ihrer Mindestrente von bisher aonatlich 100 DM nach den Sätzen des § 32 Abs. 1 BEG und § 21a der 2. DV-BEG. Biss gilt jedoch nicht in vollea Unfang. Bie Klägerin hat gegen den Anderungsbescheid voa 30. August 1958, durch den die Zahlung der Mindestrente von 100 BM eingestellt worden ist, nur Klage auf Weiterzahlung der 100 DM erhoben, obwohl durch Anderungsverordnung voa 16. Bezeaber 1958 (BGBl I 941) die Mindestrente ab 1. April 1957 bereits auf 110 DM aonatlich angshoben worden ist. Durch das aa 9* Hovember I960 verkündete rechtskräftige Urteil des Landgerichts ist nur der Bescheid von 30. August 1958 aufgehoben worden. Wenn der Verfolgte Leistungsklage erhoben hat, ist es zwar grundsätzlich unzulässig, im Urteil lediglich die Aufhebung des Bescheides auszusprechen (BGH BzW 1965, 468 Hr. 22). Dieser Verfahrensaangel macht das Urteil des Landgerichts voa 9* Hovember I960 aber nicht schlechthin wirkungslos. Denn das Landgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, ia Bahaen des auf eine be- 8 zifferte Leistung gerichteten Klageantrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) bis einschließlich November I960 sachlich über den Rentenanspruch der Klägerin in Höhe von 100 WC monatlich entschieden (BGH Urteil vom 24. April 1969 - II ZR 132/68). Der Anspruch auf monatlich 10 DH mehr kann daher im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit vom 1. April 1957 bis 30. November i960 nicht erneut geltend gemacht werden. Anders verhält es sich mit der weiteren Rentenerhöhung von 110 auf 118 DM ab 1. Juni I960. Diese Erhöhung ist erst auf Grund der 3* ÄnderungsVO vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) wirkiam geworden und konnte daher in dem Urteil des Landgerichts vom 9* November I960 noch nicht berücksichtigt werden. Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß die Behörde bereits mit Schreiben vom 24. Juli 1964 eine lineare Erhöhung der Mindestrente abgelehnt und die Klägerin hiergegen nicht innerhalb der Klagefrist des § 210 BEG Klage erhoben hat. Selbst wenn das Schreiben vom 24. Juli 1964 als Ablehnungsbescheid anzusehen ist, ist die Klagefrist des § 210 BEG wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht ln Lauf gesetzt worden. Zwar kann das Klagerecht nach längerem Zeitablauf seit Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheides auch verwirkt sein, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält (BGH RzW 1970, 76 Nr. 21). Eine Verwirkung liegt hier jedoch nicht vor. Die Behörde hat in ihrem Schreiben vom 24. Juli 1964 der Klägerin selbst empfohlen, das Entschädigungsschlußgesetz abzuwarten. Außerdem hat die Klägerin bereits am 9* Juli 1963 den Erlaß eines rechtsmittelfähigen Bescheides beantragt. 4. Vegen des Rechtsfehlers bei der Anwendung der inderungs-Verordnungen zur 2. DV-BEG müssen das Urteil des Berufungsge-richte aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden* Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist» kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Summe der rückständigen Rentenbeträge errechnet sich dabei wie folgt: 6 Monate vom 1.6.1960 bis 30.11.1960 Mehrbetrag 8 DM « 6 x 8 DM 48 DM 1 Monat vom 1.12.1960 bis 31.12.1960 Mehrbetrag 18 DM 18 DM 18 Monate vom 1.1.1961 bis 30.6.1962 Mehrbetrag 28 DM - 18 x 28 DM 504 DM 27 Monate vom 1.7.1962 bis 30.9*1964 Mehrbetrag 36 DM « 27 x 36 DM 972 DM 15 Monate vom 1.10.1964 bis 31.12.1965 Mehrbetrag 47 DM « 15 x 47 DM 705 DM 9 Monate vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 Mehrbetrag 53 DM - 9 x 53 DM 477 DM 21 Monate vom 1.10.1966 bis 30.6.1968 Mehrbetrag 59 DM - 21 x 59 DM 1.239 DM 9 Monate vom 1.7.1968 bis 31.3.1969 Mehrbetrag 65 DM ■ 9 x 65 DM 585 DM 5 Monate vom 1.4.1969 bis 31.8.1969 Mehrbetrag 73 DM « 5 x 73 DM 365 DM 17 Monate vom 1.9.1969 bis 31.1.1971 Mehrbetrag 87 DM - 17 x 87 DM 1.479 DM 6.392 DM. Bis zu dem Erlaß einer weiteren iüide rungs Verordnung zur 2. DV-BEG, durch die die Rentenbeträge nach § 21a der 2. DV-BEG linear erhöht werden, beträgt die laufende Mindestrente für Schadan an Körper oder Gesundheit ab 1. Februar 1971 187 DM moamtlich. PUr die Zeit bis zu dem 30. September I964 gebt der Klageantrag von 1.592 DM um 50 DM über den oben berechneten Betrag von 1.542 DM hinaus. Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abe. 1 BEG, § 91, 92 Abs. 2 ZPO; die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt. Mai Graf Zorn Henkel Dr. Thuam