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BGH · IX ZR 135/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/67

Überzahlte Entschädigungsrenten, die auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren, aber vom Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht erkannten Unrichtigkeiten der Festsetzung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn sich aufdrängen mußte, daß eine Leistung dieser Art oder Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte und die Rückzahlung für den Empfänger nicht mit unzu demutbaren Nachteilen verbunden ist. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Rosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen• Auf Grund ihrer Mitteilung, sie habe Einkünfte aus der Anlage von Entschädigungsleistungen von monatlich 600 - 700 DM, setzte die Entsohädigungsbehörde die Rente durch Bescheid vom 26. Das zu berücksichtigende Einkommen von 500 DM monatlich führe zu einer Kürzung des Hundertsatzes von 10 x 10 i» und nicht von 5 x 10 so daß sich nach § 13 Abs. 2 der 1. Juni 1963, durch den die Entschädigungsbehörde die Bente gemäß §§ 21, 206 BEG herabgesetzt hat, einen Bechenfehler enthält, und daß die Entschädigungsbehörde zu dessen Berichtigung durch Bescheid berechtigt war. Es ist nicht zweifelhaft, daß dem Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde, als er die Witwenrente der Klägerin festsetzte, beim Errechnen des Hundertsatzes ein bloßes Versehen unterlaufen ist. DV-BEG zu berücksichtigende Einkommen von 500 DH entsprechend der Regelung in der Verordnung in je 50 DM auf teilen und für je 50 DH den Hundertsatz um 10 v. Die Frage, ob nach Berichtigung eines Bescheides überzahlte Beträge zurückgefordert werden können, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Sie beträfen Tatbestände, die sich von dem vorliegenden deutlich unterschieden, weil sie einen Entziehungs- und Verwirkungsgrund (§§ 200, 201 BEG) oder ein schuldhaftes Verhalten des Berechtigten (§§ 21 Abs. 2 der 1. Auch nach Treu und Glauben sei ihr die Rückzahlung der zuviel erhaltenen Rente nicht zuzu demuten. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das BEG keine Regelung darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen nach zulässiger rückwirkender Berichtigung eines Bescheides wegen offenbarer Unrichtigkeiten überzahlte Entschädigungsleistungen zurückgefordert werden können. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch anerkannt, daß andere als die ausdrücklich im BEG geregelten Widerrufs- und Rückforderungsrechte nicht zu dem Zuge kommen sollen (RzW 1963, Bei der Rückforderung von Rentenbeträgen, deren Überzahlung auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beruht, handelt es sich aber auch nicht um eine weitere Ausnahme von diesem entschädigungsrechtlichen Grundsatz, wie sie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1961, 278 Hr. 33; 1962, 123 Hr. 16; 1965 72 Hr. 13 unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen hat. Die Befugnis zur Berichtigung offenbar unrichtiger Entscheidungen und zur Rückforderung des auf Grund solcher Entscheidungen Erlangten ist keine entschädigungsrechtliche Frage, sondern eine solche des allgemeinen Rechts. Dessen bedurfte es nicht, weil die Möglichkeit der Berichtigung auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts beruht, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen, einzelnen VerwaltungsVerfahrensgesetzen und im Recht der Leistungsverwaltung gefunden hat (BGH RzW 1968, 325 Nr. 23). Dementsprechend ist auch nach allgemeinem Bundesrecht die Frage zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen Überzahlungen, die sich aus einer zulässigen Berichtigung ergeben, zurückgefordert werden können. Vielmehr greift, weil eine besondere gesetzliche Regelung fehlt und sich auch aus der Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Leistungs-empfängers zu dem Wiedergutmachungspflichtigen nichts anderes ergibt, der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (vgl. Diesen Anspruch kann die Entschädigungsbehörde entsprechend §§ 203, 204 BEG durch Bescheid gegen den Empfänger der Überzahlung geltend machen. Freilich unterliegt die Rückforderung keinen Beschränkungen wenn der Leistungsempfänger oder ein Bevollmächtigter, dessen Wissen sich der Empfänger zurechnen lassen muß, erkannt hat, daß die Leistung auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht. Wer in Kenntnis der Unrichtigkeit des Bescheides die Leistung entgegennimmt und verbraucht, kann sich gegenüber einer Rückforderung nicht mehr auf den Vertrauens schütz und auf Treu und Glauben berufen. Ist die Unrichtigkeit aber weder vom Empfänger noch von einem Bevollmächtigten erkannt worden, dann kommt es darauf an, ob sich bei Annahme der zuerkannten Entschädigung nicht hätte aufdrängen müssen, daß eine Leistung dieser Art oder dieser Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte, weil sie zu dem eingetretenen Sohaden und dem als Entschädigung Geforderten in einem offensichtlichen Mißverhältnis stand. Aber auch wenn sich wegen eines solchen Mißverhältnisses die Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung hätte aufdrängen müssen, darf die Rückzahlung, auch wenn sie durch Anrechnung auf wiederkehrende Leistungen erfolgt, für den Empfänger nicht mit unzu demutbaren Nachteilen verbunden sein. 476; für die Kriegsopferversorgung: § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VfG) vom 2. Vielmehr muß dem Leistungsempfänger selbst vorgehalten werden können, daß er die Unrichtigkeit erkannt hat oder sie sich ihm hätte aufdrähgen müssen. Der unrichtige Bescheid hat der Klägerin nichts zugesprochen, sondern etwas aberkannt, indem er die bis dahin in Höhe von 661 DM bezogene Witwenrente auf 411 DM herabsetzte. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß die Klägerin, wie der mit der Klagschrift vorgelegten Ablichtung des Änderungsbescheides vom 26. In diesem Falle kommt es nach den Grundsätzen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, die auch im Entschädigungsrecht gelten, für die Frage, ob die Unrichtigkeit erkannt war oder sich hätte aufdrängen müssen, in erster Linie auf die Person des Vertreters an (§ 166 BGB). Da das Berufungsgericht diese Frage nicht geprüft hat und sich nicht ausschließen läßt, daß die Bevollmächtigten der Klägerin die Unrichtigkeit der Rentenberechnung erkannt haben, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Juni 1963 kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen bewilligter und gesetzlich begründeter Leistung auswies, brauchte sich auch dem damaligen Vertreter der Klägerin die Unrichtigkeit nicht aufzudrängen. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Rechenfehler allen mit dem Erlaß des Bescheides befaßten Bediensteten der Behörde entgangen, und daß er auch beim Erlaß späterer Änderungsbescheide nicht bemerkt worden ist. Die Pflicht zur Rückzahlung kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, zwischen der falsch und der richtig errechneten Rente bestehe kein krasses Mißverhältnis. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil RzW 1963, 125 Nr. 24, auf die sich das Berufungsgericht stützt, betreffen eine denkbare Ausnahme vom Grundsatz der endgültigen und abschließenden Regelung des Widerrufsrechts im BEG. Die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen nach rückwirkender Berichtigung eines Bescheides wegen eines Schreib- und Rechenfehlers oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten unterliegt aber nicht zusätzlich dieser Beschränkung. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt ein Teil des Rückforderungsanspruchs nicht schon deshalb, weil die Hinterbliebenenrente im Änderungsbescheid vom 26. DV-BEG führen je volle 50 DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte - hier 500 DM -zu der Ermäßigung des Hundertsatzes von 10 v. DV-BEG voll anwendbar; danach kann der Hundertsatz der Rente auf 30 gekürzt werden (BGH Urt. vom 10.

Zitierte Normen: § 203 BEG § 290 LAG § 166 BGB
RückforderungBEGBerufungsgerichtRenteUnrichtigkeitKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
3a
nein
BEG §§ 195, 205, 204
Überzahlte Entschädigungsrenten, die auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren, aber vom Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nicht erkannten Unrichtigkeiten der Festsetzung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn
 sich aufdrängen mußte, daß eine Leistung dieser Art oder Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte und
 die Rückzahlung für den Empfänger nicht mit unzu demutbaren Nachteilen verbunden ist.
Auf das Verfahren sind §§ 203, 204 BEG entsprechend anzuwenden.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1969 - IX ZR 135/67 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
T7 ZR 135/67	URTEIL
Verkündet am
18. Dezember 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundflbeamter der Geschlftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 hand Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
Erna
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gegen
 geb,
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(England),
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Rosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen•
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Reohts wegen Tatbestand
 Die Klägerin bezog nach einem Bescheide vom 20. Juli 1961 als Witwe eine Hinterbliebenenrente von monatlich 661 DM.
Auf Grund ihrer Mitteilung, sie habe Einkünfte aus der Anlage von Entschädigungsleistungen von monatlich 600 - 700 DM, setzte die Entsohädigungsbehörde die Rente durch Bescheid vom 26. Juni 1963 gemäß §§ 21, 206 BEG mit Wirkung vom 1. Juli 1962
 
auf monatlich 411 DM neu fest. In der Begründung des Bescheides heißt es u. a.:
nI. Berechnung des Hundertsatzes:
Gemäß § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG werden erzielte Einkünfte nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150 DM monatlich übersteigen. Je volle 50 DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 v. H.
Die Antragstellerin hat ein Einkommen von monatlich 600 - 700 DM * 650 DM (Mittelwert). Hiervon ist der Preibetrag von 150 DM abzuziehen, bleiben 500 DM.
Je 50 DM = 10 $ = 5 x 10 £ « 50 $*.
Somit beträgt der Hundertsatz ab 1.7.1962	50	#w.
Die Bente wurde - unter Beibehaltung des Hundertsatzes von 50 - ab 1. Juli 1962 auf 444 DM und ab 1. Oktober 1964 auf 493 DM linear erhöht.
Durch Bescheid vom 10. Januar 1966 setzte die Entschädigungsbehörde die Bente ab 1. Juli 1962 auf monatlich 270 DH und ab 1. Oktober 1964 auf monatlich 292 DM herab mit der Begründung, der Änderungsbescheid vom 26. Juni 1963 enthalte eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Bechenfehlers, der zu berichtigen sei. Das zu berücksichtigende Einkommen von 500 DM monatlich führe zu einer Kürzung des Hundertsatzes von 10 x 10 i» und nicht von 5 x 10 so daß sich nach § 13 Abs. 2 der 1. DY-BEG eine tatsächliche Herabsetzung auf 30 ergebe. Gleichzeitig forderte die Behörde die Überzahlung von 7.914 DM zurück.
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Die Klägerin macht mit der Klage geltend, die Benten-herabsetzung sei unzulässig. Sie hat die Bente bis 31• August 1965 in Höhe der ursprünglichen Festsetzung und seit 1. September 1965 in Höhe von 775 DM, 1. Januar 1966 von 806 DM und 1. Oktober 1966 von 831 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Parteien haben im Berufungsverfahren die Hauptsache für die Zeit seit 1. September 1965 für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 10. Januar 1966 aufgehoben, soweit darin die Überzahlung von 6.909 DM für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. August 1965 zurückgefordert wird.
Mit der Bevision erstrebt das beklagte Land insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Bevision.
Entsoheidungsgründe
 Die Bevision ist begründet.
Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß der Änderungsbescheid vom 26. Juni 1963, durch den die Entschädigungsbehörde die Bente gemäß §§ 21, 206 BEG herabgesetzt hat, einen Bechenfehler enthält, und daß die Entschädigungsbehörde zu dessen Berichtigung durch Bescheid berechtigt war.
Bescheide der Entschädigungsbehörden können berichtigt werden, soweit sich aus ihrem Inhalt, aus den Verwaltungsakten oder aus den von der Behörde benutzten
 
schriftlichen Unterlagen mit Gewißheit ergibt, daß ein Rechenfehler vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1968, 325 Nr. 23 entschieden. Es ist nicht zweifelhaft, daß dem Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde, als er die Witwenrente der Klägerin festsetzte, beim Errechnen des Hundertsatzes ein bloßes Versehen unterlaufen ist. Er wollte das nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu berücksichtigende Einkommen von 500 DH entsprechend der Regelung in der Verordnung in je 50 DM auf teilen und für je 50 DH den Hundertsatz um 10 v. H. kürzen. Bei der Teilung gelangte er jedoch nur zu fünf statt zu zehn Teilen und damit zu einer Kürzung nur um 50 statt um 100 Das ergibt sich unmittelbar aus der Begründung des Bescheides. Solche bloßen Versehen bei der Ausrechnung einer richtig vorgestellten Größe sollen keine Rechtswirkungen erzeugen. Ihre Berichtigung ist zulässig. Sie wirkt zurück; denn sie stellt lediglich die Übereinstimmung des durch eine offenbare Unrichtigkeit der Ausführung verfälschten Entscheidungsinhalts mit dem tatsächlichen Entscheidungswillen der Behörde her (BGH aaO).
Die Frage, ob nach Berichtigung eines Bescheides überzahlte Beträge zurückgefordert werden können, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint:
Für die Rückzahlungsanordnung fehle eine Bestimmung im BEG. Dessen Vorschriften über die Rückforderung seien nicht entsprechend anwendbar. Sie beträfen Tatbestände, die sich von dem vorliegenden deutlich unterschieden, weil sie einen Entziehungs- und Verwirkungsgrund (§§ 200, 201 BEG) oder ein schuldhaftes Verhalten des Berechtigten (§§ 21 Abs. 2 der 1. und 2. DV-BEG, 27 Abs. 2 der 3- DV-BEG)
 
voraussetzten. Hier sei der Fehler der Entschädigungs-behörde unterlaufen. Die niedersächsische Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem BEG sehe den Erlaß eines Rück-zahlungsbescheides nicht vor. Ein Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts scheide aus, weil die abschließende Regelung des BEG entgegenstehe. Davon abgesehen stehe dem beklagten Land auch kein Anspruch auf Rückzahlung zu. In allen Fällen der nach BEG zulässigen Rückforderung werde ein schuldhaftes Verhalten des Berechtigten vorausgesetzt. Daran fehle es hier. Am Zustandekommen des fehlerhaften Bescheides trage die Klägerin keine Schuld. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid auf Rechenfehler zu untersuchen. Hier sei der Rechenfehler auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Der die Berechnung enthaltende Satz sei unvollständig und sprachlich so unglücklich gefaßt, daß allen Beamten und Angestellten der Entschädigungsbehörde, die den Bescheid verfaßt, geprüft und geschrieben hätten, der versteckt enthaltene Rechenfehler entgangen sei. Han habe ihn auch bei Erlaß der späteren Änderungsbescheide nicht bemerkt. Unter diesen Umständen könne der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemaoht werden, sie habe den Fehler bemerken müssen. Auch nach Treu und Glauben sei ihr die Rückzahlung der zuviel erhaltenen Rente nicht zuzu demuten.
Hach BGH RzW 1963, 125 Kr. 24 sei das nur in Fällen zu erwägen, in denen infolge eines Versehens dem Berechtigten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang des Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden seien. Um einen solchen Fall handle es sich hier nicht; zwischen der falsch und der richtig errechneten Rente bestehe kein krasses Mißverhältnis. Außerdem dürfe nicht
 außer Betracht bleiben, daß die Zinseinkünfte seit 1. September 1965 nicht mehr hundertsatzmindernd wirkten.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das BEG keine Regelung darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen nach zulässiger rückwirkender Berichtigung eines Bescheides wegen offenbarer Unrichtigkeiten überzahlte Entschädigungsleistungen zurückgefordert werden können. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch anerkannt, daß andere als die ausdrücklich im BEG geregelten Widerrufs- und Rückforderungsrechte nicht zu dem Zuge kommen sollen (RzW 1963,
125 Hr. 24 unter Hinweis auf RzW 1961, 274 Hr. 29j vgl.
RzW 1964, 516 Hr. 28; 1967, 39 Hr. 34; Urteil vom 10. Juli 1969, IX ZR 86/67, zur Veröffentlichung vorgesehen) .
Bei der Rückforderung von Rentenbeträgen, deren Überzahlung auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beruht, handelt es sich aber auch nicht um eine weitere Ausnahme von diesem entschädigungsrechtlichen Grundsatz, wie sie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1961, 278 Hr. 33; 1962, 123 Hr. 16; 1965 72 Hr. 13 unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen hat. Die Befugnis zur Berichtigung offenbar unrichtiger Entscheidungen und zur Rückforderung des auf Grund solcher Entscheidungen Erlangten ist keine entschädigungsrechtliche Frage, sondern eine solche des allgemeinen Rechts. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber aus diesem Grunde darauf verzichtet hat, dl«
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Präge der Berichtigung von Leistungsbescheiden, in denen Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vorgekommen sind, eigens im BEG- zu regeln. Dessen bedurfte es nicht, weil die Möglichkeit der Berichtigung auf einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts beruht, der seinen Niederschlag in zahlreichen gerichtlichen Verfahrensordnungen, einzelnen VerwaltungsVerfahrensgesetzen und im Recht der Leistungsverwaltung gefunden hat (BGH RzW 1968, 325 Nr. 23). Dementsprechend ist auch nach allgemeinem Bundesrecht die Frage zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen Überzahlungen, die sich aus einer zulässigen Berichtigung ergeben, zurückgefordert werden können. Es gibt keinen Anhalt für die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, im Entschädigungsrecht solle die Rückforderung solcher Überzahlungen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Vielmehr greift, weil eine besondere gesetzliche Regelung fehlt und sich auch aus der Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Leistungs-empfängers zu dem Wiedergutmachungspflichtigen nichts anderes ergibt, der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (vgl. OLG Celle, RzW 1964, 449 Nr. 15; BVerwG, RzW 1965; 93 Nr. 34; BSG, KOV 1969, 129). Diesen Anspruch kann die Entschädigungsbehörde entsprechend §§ 203, 204 BEG durch Bescheid gegen den Empfänger der Überzahlung geltend machen.
Jedoch ist die Rückforderung nicht unbeschränkt zuzulassen. Insbesondere der Rückforderung zu Unrecht empfangener wiederkehrender Leistungen mit Versorgungscharakter (Renten) sind mit Rücksicht auf ihre Eigenart als Sozialleistung und auf den Schutz des Vertrauens in den Be-
 
stand öffentlich-rechtlicher Leistungsbewilligungen Grenzen gesetzt. Freilich unterliegt die Rückforderung keinen Beschränkungen wenn der Leistungsempfänger oder ein Bevollmächtigter, dessen Wissen sich der Empfänger zurechnen lassen muß, erkannt hat, daß die Leistung auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht. Wer in Kenntnis der Unrichtigkeit des Bescheides die Leistung entgegennimmt und verbraucht, kann sich gegenüber einer Rückforderung nicht mehr auf den Vertrauens schütz und auf Treu und Glauben berufen.
Ist die Unrichtigkeit aber weder vom Empfänger noch von einem Bevollmächtigten erkannt worden, dann kommt es darauf an, ob sich bei Annahme der zuerkannten Entschädigung nicht hätte aufdrängen müssen, daß eine Leistung dieser Art oder dieser Höhe gesetzlich nicht begründet sein konnte, weil sie zu dem eingetretenen Sohaden und dem als Entschädigung Geforderten in einem offensichtlichen Mißverhältnis stand. Bonn es besteht keine rechtliche Verpflichtung, eine begünstigende behördliche oder gerichtliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu untersuchen, wenn sich der Betroffene mit ihr abfinden will (BGH RzW 1968, 325 Hr. 23).
Aber auch wenn sich wegen eines solchen Mißverhältnisses die Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung hätte aufdrängen müssen, darf die Rückzahlung, auch wenn sie durch Anrechnung auf wiederkehrende Leistungen erfolgt, für den Empfänger nicht mit unzu demutbaren Nachteilen verbunden sein. Der Empfänger von Entschädigungsrenten wäre sonst schlechter gestellt als ein nach dem Recht der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder des
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Lastenausgleichs Anspruchsberechtigter (vgl. für die Sozialversicherung? §§ 628, 1301 BVO, § 80 AVG i.d.F. des B&idG vom 9» Juni 1965, BGBl I S. 476; für die Kriegsopferversorgung: § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VfG) vom 2. Mai 1955 (BGBl IS. 202) i. d. Fassung vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750); BSG, KOV 1969, 129; Verwaltungsvorschrift zu § 25 VfG (KOV) i. d. F. vom 21. März 1969» Bundesanz.
Br. 61 vom 28. März 1969; für den Lastenausgleich: §§ 290 Abs. 1, 350 a LAG i.d.F. vom 1. Oktober 1969» BGBl I S. 1909; Sammelrundsohreiben des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadensrente i.d.F. vom 1. Dezember 1964» abgedruckt bei Harmening, LAG Bd. IV Anl. 2 zu § 290; zu den Voraussetzungen der Bückforderung ferner BVerwG, HJW 1964, 563 und HLA 1962, 142). Dafür gibt es keinen Grund.
Das Berufungsgericht hat eine der Klägerin zuzurechnende Mitwirkung am Zustandekommen der Überzahlung verneint.
Die nOffensichtlichkeit" des Bechenfehlers steht dfzu nicht im Widerspruch. Denn es kommt hier nicht darauf an, daß die Unrichtigkeit für einen sachkundigen Dritten offenAzutage lag (BGH BzW 1968, 325 Hr. 23). Vielmehr muß dem Leistungsempfänger selbst vorgehalten werden können, daß er die Unrichtigkeit erkannt hat oder sie sich ihm hätte aufdrähgen müssen. Der unrichtige Bescheid hat der Klägerin nichts zugesprochen, sondern etwas aberkannt, indem er die bis dahin in Höhe von 661 DM bezogene Witwenrente auf 411 DM herabsetzte. Der Klägerin brauchte sich unter solchen Umständen nioht aufzudrängen, die angezeigten Vermögenserträgnisse von monatlich 600 - 700 DM müßten von Gesetzes wegen zu einer noch erheblicheren Kürzung führen.
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Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß die Klägerin, wie der mit der Klagschrift vorgelegten Ablichtung des Änderungsbescheides vom 26. Juni 1963 zu entnehmen ist, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und der Zustellung durch bevollmächtigte Rechtsanwälte in Berlin vertreten war. In diesem Falle kommt es nach den Grundsätzen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, die auch im Entschädigungsrecht gelten, für die Frage, ob die Unrichtigkeit erkannt war oder sich hätte aufdrängen müssen, in erster Linie auf die Person des Vertreters an (§ 166 BGB). Dessen Kenntnis der Unrichtigkeit muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Da das Berufungsgericht diese Frage nicht geprüft hat und sich nicht ausschließen läßt, daß die Bevollmächtigten der Klägerin die Unrichtigkeit der Rentenberechnung erkannt haben, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur weiteren Prüfung unter dem dargelegten Gesichtspunkt zurückzuverweisen.
Hat der Vertreter der Klägerin die Unrichtigkeit nicht erkannt, so kommt eine Rückzahlung nicht in Betracht. Denn da der Bescheid vom 26«. Juni 1963 kein offensichtliches Mißverhältnis zwischen bewilligter und gesetzlich begründeter Leistung auswies, brauchte sich auch dem damaligen Vertreter der Klägerin die Unrichtigkeit nicht aufzudrängen. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Rechenfehler allen mit dem Erlaß des Bescheides befaßten Bediensteten der Behörde entgangen, und daß er auch beim Erlaß späterer Änderungsbescheide nicht bemerkt worden ist.
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Deshalb ist nur noch zu prüfen, ob der Vertreter die Unrichtigkeit erkannt hat. Wird dies festgestellt, dann kommt es auf die Zumutbarkeit der Rückzahlung nicht an. Die Pflicht zur Rückzahlung kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, zwischen der falsch und der richtig errechneten Rente bestehe kein krasses Mißverhältnis. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil RzW 1963, 125 Nr. 24, auf die sich das Berufungsgericht stützt, betreffen eine denkbare Ausnahme vom Grundsatz der endgültigen und abschließenden Regelung des Widerrufsrechts im BEG. Die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen nach rückwirkender Berichtigung eines Bescheides wegen eines Schreib- und Rechenfehlers oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten unterliegt aber nicht zusätzlich dieser Beschränkung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt ein Teil des Rückforderungsanspruchs nicht schon deshalb, weil die Hinterbliebenenrente im Änderungsbescheid vom 26. Juni 1963 zu gering festgesetzt worden sei. Die Klägerin beruft sich auf § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG, der eine Kürzung der Rente um höchstens 350 DM im Monat zulasse. Nach $ 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG führen je volle 50 DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte - hier 500 DM -zu der Ermäßigung des Hundertsatzes von 10 v. H., höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente von 50 DM. Daneben bleibt § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG voll anwendbar; danach kann der Hundertsatz der Rente auf 30 gekürzt werden (BGH Urt. vom 10. Juli 1969 - II ZR 100/68, zur Veröffentlichung vorgesehen). So aber ist die Entschä-dingungsbehörde bei der Neuberechnung der Rente im Beriehti-gungs- und Änderungsbescheid verfahren. Zwar konnte das zu berücksichtigende Einkommen von 500 INI entsprechend $ 13
Abs. 5 Satz 2 der 1. dv-BEG nur zu einer Kürzung der Hente von 693,92 UM bis 30. September 1964 und 742,42 EM seit 1. Oktober 1964 um monatlich 500 DM auf 133,92 DM und 242,42 DM führen. Festgesetzt wurde aber die Mindestrente von 270 und 292 DM, weil die auf Grund eines Hun-dertsatzes von 30 errechnete Rente von 208,18 Hl und 222,72 DM diesen Mindestbetrag nicht erreichte.
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