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BGH · IX ZR 135/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/15

tel ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, weil diese das einzig grundsätzlich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darstellt. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs.3 ZPO). Das insoweit statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda zurückgewiesen worden, durch welches er zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.881,10 € verurteilt worden war.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
RechtsmittelNichtzulassungsbeschwerdeGesetzZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/15
vom 8. Juli 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 8. Juli 2015 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landesgerichts Cottbus vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.881,10 € festgesetzt.
Gründe:
1	Das als Beschwerde und als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmit-
tel ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, weil diese das einzig grundsätzlich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darstellt. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs. 3 ZPO). Das insoweit statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda zurückgewiesen worden, durch welches er zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.881,10 € verurteilt worden war.
 
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unabhängig	hiervon auch unzuläs-
sig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 06.06.2014 -12 C 359/13 -LG Cottbus, Entscheidung vom 02.04.2015 -IS 75/14 -