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BGH · IX ZR 135/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze zu den Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung (vgl. Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, annehmen können, dass ein Zuwarten auf die ausstehenden Sachverständigenfeststellungen ausreichend war. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffes zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
PflichtBeschwerdeZPOWürdigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/10
vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Juli 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 499.883,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Entgegen	der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die
 Grundsätze zu den Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung (vgl. Vill in Zugehör/G. FischerA/ill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 808 ff, 811 mwN) nicht ver-
 
kannt. Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, annehmen können, dass ein Zuwarten auf die ausstehenden Sachverständigenfeststellungen ausreichend war.
3	2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
 nicht vor. Die rechtliche Würdigung des Prozessstoffes ist Sache des Prozessgerichts. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffes zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052).
 
4	3.	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.10.2009 -30 113/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2010 -1-21 U 164/09 -