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BGH · IX ZR 135/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 61 InsO bejaht, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen; entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Dem Beklagten wird nicht die Fortführung des Unterneh- Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 61 InsO Art. 103 GG
BedeutungRechtsprechungAnspruchBraunschweigBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/09
vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 17. Juni 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.047.947,23 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die Klage war zulässig, ebenso der Erlass eines Grundurteils. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 61 InsO bejaht, ohne in zulassungsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen; entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Dem Beklagten wird nicht die Fortführung des Unterneh-
 
mens der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum vorgeworfen, sondern die Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten, die nicht aus der Masse erfüllt werden konnten. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile, welche die Fortführungsentscheidung als solche für die F.	Gesellschaft	mbH &
Co. KG mit sich brachte, kommt deshalb nicht in Betracht. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 21.02.2007 -50 188/04 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.05.2009 - 7 U 26/07 -