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BGH · IX ZR 135/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen. wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung Vorgelegen und die stillen Beteiligungen der Herren F. 4 Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch bekannt sein müssen. auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerGanterZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/06
vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 18. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.049.738,47 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Sofern	in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverstän-
digengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entscheidungserheblich.
 
3	Hätte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen
 Zeitpunkt der Wert der Immobilie in H.	nur	(weniger	als)	4.130.000	€
wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung Vorgelegen und die stillen Beteiligungen der Herren F. und H. an der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin wären (nahezu) wertlos gewesen.
4	Diesen	objektiven	Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu
 dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch bekannt sein müssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt
 
auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2/14 O 290/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 U 219/05 -