* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix ZR 135/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 135/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 24. Fischer Ganter Vill Cierniak Lohmann

Zitierte Normen: § 552a ZPO
FischerCierniakKlägerRevisionLohmannGanter21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 135/04
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 29.784 €
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 2005 in dieser Sache Bezug genommen. Die Kläger haben von der ihnen gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Fischer	Ganter	Vill
 Cierniak
Lohmann