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BGH · IX ZR 134/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 134/96

von und gegen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Das Berufungsgericht hat es mit zutreffender Begründung zu Recht abgelehnt, den Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 KostO - in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO - zu bestimmen. Beiträge eines Gesellschafters, die in Dienstleistungen bestehen, werden aufgrund des Gesellschaftsvertrages erbracht, um den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern (§§ 705, 706 BGB), nicht aber aufgrund eines Dienstvertrages im Austausch gegen eine Vergütung (§ 611 BGB). Entgegen der Ansicht der Revision genügt dafür nicht, daß diese Bestimmung überhaupt einen Maßstab für die Bemessung des Wertes von Dienstleistungen angibt. Die Revision zeigt nicht auf, daß dem Berufungsgericht bei der nachvollziehbaren Wertbestimmung nach § 8 Abs. 2

Zitierte Normen: § 25 KostO § 705 BGB
BGBGesellschaftsvertragesDienstleistungenBerufungsgerichtAnwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 134/96	BESCHLUSS
vom 12. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
1.	Rechtsanwalt Thomas M. M
2.	Rechtsanwalt Lutz
 Straße W
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
1.	Dr. med. Waltraud R
2.	Dr. med. Gerhard S FflHB-EMi-Ällee
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. Juni 1997
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt .
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 95.966,11 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
3
Das Berufungsgericht hat es mit zutreffender Begründung zu Recht abgelehnt, den Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 KostO - in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO - zu bestimmen. Beiträge eines Gesellschafters, die in Dienstleistungen bestehen, werden aufgrund des Gesellschaftsvertrages erbracht, um den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern (§§ 705, 706 BGB), nicht aber aufgrund eines Dienstvertrages im Austausch gegen eine Vergütung (§ 611 BGB). Deswegen fehlt die Grundlage für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Falle. Entgegen der Ansicht der Revision genügt dafür nicht, daß diese Bestimmung überhaupt einen Maßstab für die Bemessung des Wertes von Dienstleistungen angibt. Eine analoge Anwendung auf Dienstleistungen als Gesellschaftereinlagen verbietet sich, weil deren Rechtsnatur anders ist als diejenige von Leistungen aufgrund eines entgeltlichen Dienstvertrages.
Die Revision zeigt nicht auf, daß dem Berufungsgericht bei der nachvollziehbaren Wertbestimmung nach § 8 Abs. 2
4
Satz 2 BRAGO ein Ermessensfehler zu Lasten der Kläger unterlaufen ist.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz