Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Amtspflichtverletzung verneint, soweit die Beklagte zu 2) den Kläger bei der Beurkundung nicht auf - von diesem behauptete -Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Kaufpreises für Bruchteilseigentum an einem Grundstück hingewiesen hat. Dazu gehört nicht die wirtschaftliche Gefahr, daß eine Leistungspflicht aus dem beurkundeten Geschäft nicht erbracht werden kann (BGH, Urt.v. Juni 1975 - VI ZR 204/73, NJW 1975, 2016 f). - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) hatte die Beklagte keinen Anlaß, den Kläger hinsichtlich einer Finanzierung des Kaufpreises zu beraten. Mit dem Berufungsgericht kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihre Amtspflicht zur Rechtsbelehrung nach § 17 BeurkG verletzt hat, indem sie auf die Frage des Klägers, ob der Kauf des Grundstücksanteils dem Erwerb einer Eigentumswohnung gleichstehe, nicht darauf hingewiesen hat, daß bei Bruchteilseigentum das Verlustrisiko gemäß §§ 751 Satz 2, 753 BGB, 180 ff ZVG bestehe, nicht aber bei Wohnungseigentum (§ 11 WEG). Entgegen der Ansicht der Revision erstreckte sich eine solche Amtspflicht nur auf diesen rechtlichen Unterschied, nicht aber auf eine möglicherweise daraus folgende wirtschaftliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Beleihbarkeit des Kaufobjekts (vgl. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 134/95 BESCHLUSS vom 11. Juli 1996 ( < in dem Rechtsstreit Peter H( BflBstraße t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. Notar Volkmar D| Hi^straße®, A| 2. Notarassessorin Sigrun El Straße ■§, KflB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt CU:i u' LG Guxjsbu cCj i/. 22. 05. Ö0.4Z. 4W3 /? o ^2^/93 - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Juli 1996 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. März 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 232.455,44 DM. Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Amtspflichtverletzung verneint, soweit die Beklagte zu 2) den Kläger 3 bei der Beurkundung nicht auf - von diesem behauptete -Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Kaufpreises für Bruchteilseigentum an einem Grundstück hingewiesen hat. Die Prüfungsund Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG soll gewährleisten, daß eine dem Willen der Beteiligten entsprechende rechtswirksame Urkunde errichtet wird, und bezieht sich deswegen nur auf Umstände, die die rechtliche Bedeutung der beurkundeten Erklärungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen und unmittelbaren Rechtswirkungen des beabsichtigten Rechtserfolgs betreffen (BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 15/95, WM 1996, 84, 85 m.w.N.). Dazu gehört nicht die wirtschaftliche Gefahr, daß eine Leistungspflicht aus dem beurkundeten Geschäft nicht erbracht werden kann (BGH, Urt.v. 24. Juni 1975 - VI ZR 204/73, NJW 1975, 2016 f). Auch im Rahmen der allgemeinen Betteuungspflicht eines Notars (§ 14 Abs. 1 BNotO; vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1515; v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 120) hatte die Beklagte keinen Anlaß, den Kläger hinsichtlich einer Finanzierung des Kaufpreises zu beraten. Dieser Punkt wurde nach der unbeanstandeten tatrichterlichen Feststellung bei der Beurkundung von keinem Beteiligten angesprochen. Aus Ziffer XIV des Vertrages ergab sich nicht, daß eine Finanzierung des Kaufpreises gefährdet oder aussichtlos war. Die Beklagte brauchte die Kaufpreisfinanzierung auch nicht von sich aus anzusprechen. Eine entsprechende Ermittlungs- und Nachforschungspflicht oblag ihr nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94, WM 1995, 1502, 1503). 4 2. Mit dem Berufungsgericht kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihre Amtspflicht zur Rechtsbelehrung nach § 17 BeurkG verletzt hat, indem sie auf die Frage des Klägers, ob der Kauf des Grundstücksanteils dem Erwerb einer Eigentumswohnung gleichstehe, nicht darauf hingewiesen hat, daß bei Bruchteilseigentum das Verlustrisiko gemäß §§ 751 Satz 2, 753 BGB, 180 ff ZVG bestehe, nicht aber bei Wohnungseigentum (§ 11 WEG). Entgegen der Ansicht der Revision erstreckte sich eine solche Amtspflicht nur auf diesen rechtlichen Unterschied, nicht aber auf eine möglicherweise daraus folgende wirtschaftliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Beleihbarkeit des Kaufobjekts (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1966 - VI ZR 39/65, BB 1967, 59). Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt, der Kläger habe den Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und den geltend gemachten Schäden nicht zweifelsfrei bewiesen. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Brandes Kreft Fischer Zugehör Ganter Beglaubigt: