3. Rechtsanwalt Christian von Gf JBVBstraße flBB, Fl Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte zu 3): Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 19. Die Weigerung des neuen Beklagten von sei- Zwar hat die Rechtsprechung dies dem neuen Beklagten zugemutet, wenn er mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut war und auf dessen Führung schon bisher maßgeblichen Einfluß nehmen konnte (vgl. Er hatte jedoch als Mitglied der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) keinen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des Rechtsstreits in erster In- Hinzu kommt, daß eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), über die Kosten der Zwangsverwaltung Rechnung zu legen, sich allenfalls aus der Vereinbarung vom 6. Januar 1983 ergibt; gegenüber dem Beklagten von kommt als Anspruchsgrundlage dagegen die Bestimmung des § 154 ZVG in Betracht. Zu berücksichtigen ist schließlich, daß die Kläger die späte Erweiterung der Klage auf den Beklagten von GflMB selbst zu vertreten haben. Ihnen war schon in erster Instanz klar, daß der Beklagte von auf Vorschlag der Beklagten zu 1) zu dem InstitutsZwangsverwalter über das Objekt Wppp-CflV bestellt worden war und als solcher die pflichtgemäße Durchführung und Abrechnung der Zwangsverwaltung schuldete. bruar 1992 kommen und zogen es vor, erst mit der Berufungsbegründung die Klage auf den Zwangsverwalter von Gl zu erweitern.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 134/93 BESCHLUSS vom 16. Juni 1994 in dem Rechtsstreit 1. Michael Matthias GBB< 2. Eheleute Sigrid und Willi sämtlich wohnhaft B^BB-von-SI Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flBB - gegen fBBBI HBBHHBbank AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr JflBBstraße (BB Fl Dr. Beklagte, 2. Rechtsanwalt Albrecht FMBBBstraße F Beklagter, 3. Rechtsanwalt Christian von Gf JBVBstraße flBB, Fl Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte zu 3): Rechtsanwälte Dr. und IBI - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Juni 1994 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1993 wird nicht angenommen. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Gründe I. Die Revision ist nicht nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässig, da das Berufungsgericht nicht die Berufung, sondern die im Berufungsverfahren gegen den Beklagten von GflHIBP neu erhobene Klage als unzulässig angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989 - IV ZR 223/88, NJW 1989, 3225 = ZZP 102, 469 m. Anm. Grunsky; Beschl. v. 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82, WM 1983, 1090). Es war daher nach §§ 546, 554 b ZPO über die Annahme der Revision zu entscheiden. 3 II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf eine Parteiänderung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz grundsätzlich der Zustimmung des neuen Beklagten. Seine Zustimmung ist nur dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung sich als Prozeßmißbrauch darstellt (BGHZ 21, 285, 289; Senatsurt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, WM 1990, 1410, 1412 m.w.N.). Die Weigerung des neuen Beklagten von sei- ner Einbeziehung in den Rechtsstreit zuzustimmen, ist nicht mißbräuchlich. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, keine Tatsacheninstanz zu verlieren. Zwar hat die Rechtsprechung dies dem neuen Beklagten zugemutet, wenn er mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut war und auf dessen Führung schon bisher maßgeblichen Einfluß nehmen konnte (vgl. BGHZ 21, 285, 289; 90, 17, 19; 91, 132, 134; BGH, Urt. v. 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72, NJW 1974, 750; v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Beklagte von GflNÜ^B mag als Institutszwangsverwalter mit der das WMHB-C4HHP betreffenden Zwangsverwaltung, um die es bei der Klageerweiterung allein geht, genauso vertraut gewesen sein wie die Beklagte zu 1). Er hatte jedoch als Mitglied der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) keinen maßgeblichen Einfluß auf die Führung des Rechtsstreits in erster In- 4 stanz. Hinzu kommt, daß eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), über die Kosten der Zwangsverwaltung Rechnung zu legen, sich allenfalls aus der Vereinbarung vom 6. Januar 1983 ergibt; gegenüber dem Beklagten von kommt als Anspruchsgrundlage dagegen die Bestimmung des § 154 ZVG in Betracht. Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen können einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Von einer Identität der Argumente, die einen Neubeginn in erster Instanz entbehrlich erscheinen lassen, kann deshalb nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist schließlich, daß die Kläger die späte Erweiterung der Klage auf den Beklagten von GflMB selbst zu vertreten haben. Ihnen war schon in erster Instanz klar, daß der Beklagte von auf Vorschlag der Beklagten zu 1) zu dem InstitutsZwangsverwalter über das Objekt Wppp-CflV bestellt worden war und als solcher die pflichtgemäße Durchführung und Abrechnung der Zwangsverwaltung schuldete. Eine Erweiterung der Klage auf von GPW blieb jedoch entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 15. August 1990 zunächst aus. Statt dessen ließen es die Kläger zu dem Teilurteil des Landgerichts vom 27. Fe- 5 bruar 1992 kommen und zogen es vor, erst mit der Berufungsbegründung die Klage auf den Zwangsverwalter von Gl zu erweitern. Brandes Schmitz Kreft Zugehör Ganter