* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 134/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 134/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Mit der Revision bittet die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht ist aber der Ansicht, daß der Klägerin, die die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF zustehe. Die Klägerin sei auch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vertrieben worden; denn sie wäre von der Vertreibung erfaßt worden, wenn sie nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Zwar ist ein Neuantrag nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Blindesgerichtshof.Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Auch die Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin, den sie 1935 geheiratet habe, aus Wien stammte, reicht nicht aus, deren Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs.3 BVFG zu bejahen. Bei der weiteren Angabe der Klägerin, sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Dabei wird bemerkt, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin wäre 1945 vertrieben worden, wenn sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (BGH RzW 1963, 76 Nr. 24; 1971, 40).

Zitierte Normen: § 190a BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG
FeststellungRechtRechtsstreitVertreibungsgebietBEGBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0o2>
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 134/74	URTEIL	Verkündet	am
18. Januar 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Henriette H	geb.	L
Rua das GflHpNr. ^P, Apt. AM» R
Brasilien,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	gg/gm	und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16, Juni 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1905 in Zagreb geborene Jüdische Klägerin war als Sekretärin berufstätig, bis sie 1941 wegen der beginnenden nationalsozialistischen Verfolgung nach Italien flüchten mußte. 1947 wanderte sie von Italien nach Brasilien aus, wo sie seitdem lebt.
Mit einem am 29. Dezember 1965 beim Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin ein-
 
gegangenen Antrag meldete die Klägerin unter anderem erstmals einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Sie berief sich dabei auf das BEG-Schluß-gesetz und gab an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören. Ihre Muttersprache sei deutsch gewesen, und sie habe in der Kanzlei ihres Vaters, des Rechtsanwalts Dr.	sowie in verschiedenen anderen Stellun-
gen vorwiegend als Übersetzerin gearbeitet.
Die Behörde lehnte ab, weil der Antrag verspätet sei und ein neues Antragsrecht auf Grund des BEG-SchlußG gesetzes nicht bestehe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 190 a BEG rechtzeitig substantiiert worden ist. Ausweislich der Akten ist der Wiedergutmachungsvorgang der Klägerin mit ihrer Verfolgungsschilderung nach Weiterleitung durch das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz am 28. März 1967 eingegangen.
 
Das Oberlandesgericht ist aber der Ansicht, daß der Klägerin, die die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF zustehe. Die Klägerin sei schon nach früherem Recht im selben Umfang anspruchsberechtigt gewesen (§§ 150, 154,
 4 BEG aF). Nach ihrem schlüssigen Vortrag habe sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Ihre Muttersprache sei deutsch gewesen, und ihr Ehemann, den sie 1935 geheiratet habe, stamme aus Wien. Die Klägerin sei auch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG vertrieben worden; denn sie wäre von der Vertreibung erfaßt worden, wenn sie nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Anhaltspunkte, die zu der Feststellung führen könnten, die Klägerin wäre trotz Verbleibens im Vertreibungsgebiet Jugoslawien von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden, seien weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF nicht verneint werden. Zwar ist ein Neuantrag nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Blindesgerichtshof. Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen
 
der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr, 30). In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen.
Diesen Anforderungen entspricht der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Tatsachenvortrag der Klägerin nicht. Er beschränkt sich darauf, daß ihre Muttersprache deutsch war. Dieser Tatsachenvortrag wäre nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF zu bejahen (BGH RzW 197^, 181). Auch die Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin, den sie 1935 geheiratet habe, aus Wien stammte, reicht nicht aus, deren Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 3 BVFG zu bejahen. Damit ist weder festgestellt, daß dieser Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 oder 2 BVFG ist noch daß die Klägerin mit ihm zusammen das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Bei der weiteren Angabe der Klägerin, sie habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei wird bemerkt, daß die Feststellung
 des Berufungsgerichts, die Klägerin wäre 1945 vertrieben worden, wenn sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (BGH RzW 1963, 76 Nr. 24; 1971, 40). Auch Jugoslawien gehört zu den Gebieten, aus denen eine allgemeine Vertreibung von Deutschen stattgefunden hat (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG).
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner