Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm» Zorn, Fuchs» Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Der Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen wurde durch Bescheid vom 20. e) die BerufsSchadensrente wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit ist neu zu berechnen im Hinblick auf die Erhöhung der Freibeträge gemäß § 95 Abs.3 BEG-SchlG; dies gilt auch, soweit Rente gezahlt wird wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit, für die Berechnung der Kapitalentschädigung als Rechnungsfaktor der Rente. Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung gemäß 11, 11 a) und c) dieser Anmeldung, daß keine ausreichende Lebensgrundlage vorliegt, so wird hiermit für den BerufsSchadensanspruch aufgrund Verdrängung aus selbständiger Tätigkeit die R e n -t e n w a h 1 erklärt; Nachdem die Behörde die Versäumung der Frist des § 190 a BEG entgegengehalten hatte, wies der Antragsteller am 13* Mai 1968 darauf hin, daß er "den Anspruch auf Ausrechnung - mehr ist es nicht - in der Generalanmeldung unter Nr. 11 c) geltend gemacht habe11 • Durch Bescheid vom 28. Februar 1961 ist der Anspruch des Verfolgten auf die ausdrücklich geforderte Rente rechtskräftig abgewiesen. Die Kläger als seine Erben könnten den Rentenanspruch nur durchsetzen, wenn das die Uberleitungs- oder AngleichungsvorSchriften des BEG-Schlußgesetzes zulassen. September 1966 für die Berufsschadensrente gilt für jeden Fall der Überleitung oder Angleichung, wenn wie hier eine Kapitalentschädigung vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zuerkannt war. November 1963 wird der Berufsschadensanspruch9 wie er sich aus dem BEG-SchluBgesetz ergibt, erneut angemeldet, aber nur für den Fall der Regelung durch Vergleich die Anfechtung und eine bedingte Rentenwahl erklärt. Erst seit 21• Dezember 1968 wird die Rente gefordert und der Standpunkt vertreten, sie sei bereits in Nr. 11 der Globalanmeldung gewählt worden. Deren objektiver Erklärungswert stützt diese Ansicht nicht; er läßt neben der Geltendmachung einer Vielzahl von anderen Ansprüchen nur die Anmeldung des Anspruchs auf höhere Kapitalentschädigung erkennen, dessen Bearbeitung die Bevollmächtigten des Erblassers im April und Mai 1968 verlangt und den sie in der Klage zunächst nur erhoben hatten. Dieser Anspruch, als dessen Rechtsgrundlage entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG, sondern in erster In diesen Fällen ist, wie der Bundesgerichtshof (RzW 1971» 449) zu dem Angleichungsverfahren ausgeführt hat, den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG genügt, wenn der Antrag, erneut zu entscheiden, auf die zu seiner Substanti-ierung ausreichenden Angaben des Ausgangsverfahrens Bezug genommen und die Behörde so in die Lage versetzt hat, auf diese Angaben und die Ergebnisse des Ausgangsverfahrens zurückzugreifen und mit der Bearbeitung jenes Antrags zu beginnen. Wie das Berufungsgericht richtig sieht, sind diese geringen Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn lediglich eine die Frist des Art. III Nr. 2 Abs. 1 und des Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchlußG wahrende Globalanmeldung der im Zweiten Abschnitt des BEG umschriebenen Ansprüche und ihrer Erweiterungen durch das BEG-Schlußgesetz ohne Hinweis auf ein bestimmtes Ausgangsverfahren eingereicht worden war. Denn solche Globalanmeldungen ließen die Behörde nicht erkennen, über welchen der zahlreichen erstmals und erneut angemeldeten Ansprüche zu entscheiden sei. Aus der vorgeschriebenen Anwendung des § 190 a Abs. 1 in Verbindung mit § 190 Nr. 1 - 4 BEG folgt vielmehr» daß der Antragsteller bis 31« März 1967 mindestens den Anspruch bezeichnen mußte» den er erneut erheben wollte (BGH RzW 1974, 184).
2369 043 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES xx zr i Vt/72 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 24e März 1977 A d o m e i t Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. 3. Av. ra S I, Rua das Dr.Eduard S ^Philippinen, P( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm» Zorn, Fuchs» Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Jude Kurt SfHIHB der 1937 von Breslau nach Brasilien ausgewandert war» beantragte fristgerecht Entschädigung für Schaden an Leben» Eigentum» Vermögen und im beruflichen Fortkommen. Der Bescheid vom 15* September 1939 erkannte für einen Entschädigungszeitraum von Anfang 1936 bis Ende 1932 23*396»- DM Kapitalentschädi- gung wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit zu» entschied aber weiter» daß ein Anspruch auf Rente nicht besteht. Die Klage auf Rente» hilfsweise 14.404»- DM Kapitalentschädigung» wies das Landgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 20. Februar 1961 ab. Am 18. September 1964 gewährte die Behörde weitere im Bescheid vom 15. September 1959 zu Unrecht vorenthaltene 3*960,- DM. Der Anspruch wegen Schadens an Eigentum und Vermögen wurde durch Bescheid vom 20. Februar 1962 abgelehnt, der Lebensschadensanspruch nicht be schieden. Am 5. November 1965 meldete Kurt S|HBP durch einen in III Abschnitte, 28 Nummern und 11 literae auf gegliederten Vordruck neben einer der Gliederung entsprechenden Vielzahl von anderen Ansprüchen unter Abschnitt II "weiterhin die nachstehend aufgeführten Ansprüche an, die sich aus den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ergeben: 11 11. den Berufsschadensanspruch insbesondere unter Beachtung folgender Gesichtspunkte: a) für die Bemessung der ausreichenden Lebensgrundlage sind die Tabellensätze der Anlage I der 3. DfVO z. BEG unter Hinzufügung eines 20 #igen Zuschlages und ab 60. bzw. 65. Lebensjahr unter Hinzufügung eines 30 %igen Zuschlages zugrunde zu legen; b) die Kapitalentschädigung ist zu errechnen unter Hin-zufügung eines 20 #igen Zuschlages; c) die Schadenszeit ist unter Berücksichtigung der jetzt geltenden Umrechnungskurse über die bisherige Abgrenzung hinaus zu verlängern; außerdem ist im Hinblick auf die jetzt geltenden Umrechnungskurse eine Neuberechnung des anzurechnenden anderweitigen Einkommens vorzunehmen; - k - d) soweit für mutmaßlichen Wehrdienst bzw. Berücksichtigung des Vertreibungsschicksals die Entschädigung gekürzt oder gemindert wurde, ist nunmehr auch für diese Zeiträume die volle Berufsentschädigung zu bewilligen; e) die BerufsSchadensrente wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit ist neu zu berechnen im Hinblick auf die Erhöhung der Freibeträge gemäß § 95 Abs. 3 BEG-SchlG; dies gilt auch, soweit Rente gezahlt wird wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit, für die Berechnung der Kapitalentschädigung als Rechnungsfaktor der Rente. Soweit der Berufsschäden durch Vergleich reguliert wurde, fechte ich hiermit diesen Vergleich an: Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung gemäß 11, 11 a) und c) dieser Anmeldung, daß keine ausreichende Lebensgrundlage vorliegt, so wird hiermit für den BerufsSchadensanspruch aufgrund Verdrängung aus selbständiger Tätigkeit die R e n -t e n w a h 1 erklärt; Am 19« April 1968 machte der Antragsteller darauf aufmerksam, daß er den Anspruch gemäß Nr. 11 c) der Generalanmeldung erhoben habe; er bitte nunmehr um Neuberechnung einschließlich des Zuschlags. Nachdem die Behörde die Versäumung der Frist des § 190 a BEG entgegengehalten hatte, wies der Antragsteller am 13* Mai 1968 darauf hin, daß er "den Anspruch auf Ausrechnung - mehr ist es nicht - in der Generalanmeldung unter Nr. 11 c) geltend gemacht habe11 • Durch Bescheid vom 28. Mai 1968 lehnte die Behörde den Antrag ab. Hiergegen erhob Kurt am 5. Juli 1968 Kla- ge auf 10.444,- DM Kapitalentschädigung. Seit 21. Dezember 1968 begehrte er in erster Linie Rente. Das Landgericht wies die Klage ab. Während des Berufungsverfahrens starb Kurt SflH|^. Die Kläger als seine Erben verlangten 82.465,- DM Rentennachzahlung, hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung von 10.440,- DM, jeweils nebst Zinsen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Durch das Urteil vom 20. Februar 1961 ist der Anspruch des Verfolgten auf die ausdrücklich geforderte Rente rechtskräftig abgewiesen. Die Kläger als seine Erben könnten den Rentenanspruch nur durchsetzen, wenn das die Uberleitungs- oder AngleichungsvorSchriften des BEG-Schlußgesetzes zulassen. Sie setzen voraus, daß der Erblasser bis zu dem 30. September 1966 die Rente verlangt hatte (Art. III Nr. 4 Abs. 1, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG; BGH RzW 1973, 189). Das besondere Wählerfordernis zu dem 30. September 1966 für die Berufsschadensrente gilt für jeden Fall der Überleitung oder Angleichung, wenn wie hier eine Kapitalentschädigung vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zuerkannt war. Wird die Rente nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gewählt, erlischt der Anspruch (BGH RzW 1975, 117). Die Erklärung, im überleitungsverfahren die Rente zu wählen, muß eindeutig sein. Sie muß erkennen lassen, daß statt der Kapi- talentSchädigung die Rente gefordert wird (BGH RzW 1973» 189; Urteil vom 28, November 1974 - IX ZR 86/74). Eine solche Erklärung hat der Erblasser bis zu dem 30. September 1966 nicht abgegeben. In der Globalanmeldung vom 5. November 1963 wird der Berufsschadensanspruch9 wie er sich aus dem BEG-SchluBgesetz ergibt, erneut angemeldet, aber nur für den Fall der Regelung durch Vergleich die Anfechtung und eine bedingte Rentenwahl erklärt. Für den hier gegebenen Fall der unanfechtbaren Entscheidung Uber den BerufsSchadensanspruch werden die neue Bemessung der ausreichenden Lebensgrundlage (Schadenszeitraum) nach Maßgabe der Anlage 1 zur 3* DV-BEG und die Verlängerung des Schadenszeitraums auf Grund der jetzt geltenden Umrechnungskurse sowie die Neuberechnung des anzurechnenden anderweitigen Einkommens verlangt. Erst seit 21• Dezember 1968 wird die Rente gefordert und der Standpunkt vertreten, sie sei bereits in Nr. 11 der Globalanmeldung gewählt worden. Deren objektiver Erklärungswert stützt diese Ansicht nicht; er läßt neben der Geltendmachung einer Vielzahl von anderen Ansprüchen nur die Anmeldung des Anspruchs auf höhere Kapitalentschädigung erkennen, dessen Bearbeitung die Bevollmächtigten des Erblassers im April und Mai 1968 verlangt und den sie in der Klage zunächst nur erhoben hatten. 2. Den Klägern steht auch die hilfsweise begehrte Kapitalentschädigung von 10.440,- DM nicht zu. Dieser Anspruch, als dessen Rechtsgrundlage entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG, sondern in erster Linie die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG mit § 75 Abs. 2 BEG nF in Betracht kommt, scheitert an § 190 a Abs. 1 BEG. Sowohl im Angleichungs- als auch im Uberleitungsverfahren ist § 190 a Abs. 1 BEG entsprechend anzuwenden (Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2, Art. III Nr. 2 Abs. 5 mit Art. III Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG). Für die Pflicht zur Substanti-ierung der Anträge auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 - 3 und Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG gelten dieselben Grundsätze, weil hier die für die Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG erheblichen Umstände gleich liegen, die Ausgangslage übereinstimmt: Der auf Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG wie der auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1-3 BEG-SchlußG gestützte Antrag setzen eine Entscheidung über bestimmte bereits im Ausgangsverfahren dargelegte Schadenstatbestände voraus. In diesen Fällen ist, wie der Bundesgerichtshof (RzW 1971» 449) zu dem Angleichungsverfahren ausgeführt hat, den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG genügt, wenn der Antrag, erneut zu entscheiden, auf die zu seiner Substanti-ierung ausreichenden Angaben des Ausgangsverfahrens Bezug genommen und die Behörde so in die Lage versetzt hat, auf diese Angaben und die Ergebnisse des Ausgangsverfahrens zurückzugreifen und mit der Bearbeitung jenes Antrags zu beginnen. Wie das Berufungsgericht richtig sieht, sind diese geringen Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn lediglich eine die Frist des Art. III Nr. 2 Abs. 1 und des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG wahrende Globalanmeldung der im Zweiten Abschnitt des BEG umschriebenen Ansprüche und ihrer Erweiterungen durch das BEG-Schlußgesetz ohne Hinweis auf ein bestimmtes Ausgangsverfahren eingereicht worden war. Denn solche Globalanmeldungen ließen die Behörde nicht erkennen, über welchen der zahlreichen erstmals und erneut angemeldeten Ansprüche zu entscheiden sei. § 190 a in Verbindung mit § 190 Nr. 1-4 BEG sollten in ihrem Anwendungsbereich die Konkretisierung (Substanti-ierung) der angemeldeten Ansprüche bis 31« März 1967 erzwingen» weil sich gerade die mangelnde Begründung als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungsverfahren herausgestellt hatte (BGH RzW 1972» 31 Nr. 21). Nach diesem Zweck der Vorschriften war es nicht Sache der Entschädigungsorgane» durch Rückfrage beim Antragsteller oder Aktenstudium zu ermitteln» welcher der in der Globalanmeldung genannten und deshalb in Betracht kommenden Ansprüche sie bearbeiten sollte. Aus der vorgeschriebenen Anwendung des § 190 a Abs. 1 in Verbindung mit § 190 Nr. 1 - 4 BEG folgt vielmehr» daß der Antragsteller bis 31« März 1967 mindestens den Anspruch bezeichnen mußte» den er erneut erheben wollte (BGH RzW 1974, 184). Das hat der Rechtsvorgänger der Kläger nicht getan. Er hat erstmals in dem am 19. April 1968 eingegangenen Schriftsatz erkennbar gemacht» daß er aus der Vielzahl der am 5. November 1965 angemeldeten Ansprüche gerade den Anspruch auf den in einem der Ausgangsverfahren abgelehnten Teil der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen weiterverfolge. Deshalb ist der An- spruch auf Überleitung oder Angleichung, soweit er bestanden haben sollte, nach § 190 a Abs* 1 BEG erloschen (BGH RzW 1971, 562). Dr. Thumm Zorn Puchs Portmann Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Lang ist beurlaubt und kann infolgedessen nicht unterschreiben• Dr. Thumm