ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wiistenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entschädigung für üesund-heitsschaden lehnte die Behörde ab, weil er nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Der Berufungsriehter hat,auch unter Anwendung des § 176 Abs. 2 3111, nicht f'eststellcn können, daß der Kläger oder dessen Ehefrau dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§ 150 Abs.1, 3 BEG). Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß er nach Herkommen, Erziehung, Schul- oder Berufsausbildung und Lebensführung in nennenswertem Umfang mit dem deutschen Sprach- und Kulturgut verbunden gewesen sei. Insbesondere habe auch er nach Eintritt in das väterliche Geschäft mit den Kunden überwiegend nicht deutsch gesprochen. gesprochen habe, begründe das allein nicht die Zugehörig keit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 503 Nrl 20, die der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte, näher dargelegt hat, ist es in der Regel ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, die deutsche Sprache gebrauchte. Die Entschädigungsberechtigung wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder .sich von der deutschen Kultur abgewendet hat.
Id o33 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 134/71 URTEIL Verkündet am 28. November 1974 Peisker, Justisangestelite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem '.Entschädigungsrechtsstreit Ilsehak > /Israel, Str. # - Pr(.i so ßbevollmächt igter: Kläger und Revisionskläger, Rechts nwalt gegen Land R h e i n 1 a. nd - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Pr ied-r i ch- Str. 1, Beklagten und Revi cnsbeklagter. // y r o j)or IX. ‘.'tvi ! r.onn t. don Ihmdosgerioh tshofs ha f. ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wiistenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken von 22. April 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1908 in Baranowitz geborene jüdische Kläger, seit 1939 verheiratet, wanderte 1945 mit seiner Ehefrau von Polen nach Palästina aus. Für Freiheitsschaden wurde er entschädigt (§§ 160, 162 BEG-). Entschädigung für üesund-heitsschaden lehnte die Behörde ab, weil er nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Bie Klage auf Rente, Kapitalentschädigung und Heilverfahren blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt dor Kläger den Anspruch weiter nicht vertreten. Das beklagte Land ist En tscheidungs grün d e Der Berufungsriehter hat,auch unter Anwendung des § 176 Abs. 2 3111, nicht f'eststellcn können, daß der Kläger oder dessen Ehefrau dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§ 150 Abs. 1, 3 BEG). Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Beginn der Verfolgung. Der Kläger selbst spreche und lese.Deutsch zwar mühelos und schreibe es fast fehlerfrei. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß er nach Herkommen, Erziehung, Schul- oder Berufsausbildung und Lebensführung in nennenswertem Umfang mit dem deutschen Sprach- und Kulturgut verbunden gewesen sei. Bereits vor 1908 seien sein Vater aus Galizien und seine Mutter aus Kättowitz in das damals russische Baranowitz mit vorwiegend polnischer und jüdischer Bevölkerung übergesiedelt. Als Inhaber einer Drogerie und Leiterin einer Apotheke hätten sie sich geschäftlich überwiegend nicht des Deutschen bedient. Zu Haus möge man überwiegend deutsch gesprochen, eine deutsche Bibliothek gehabt und deutsche Zeitungen gehalten haben. Schulund Berufsausbildung des Klägers seien jedoch völlig polnisch bestimmt gewesen. Seine deutschen Sprachkenntnisse habe er durch Privatunterricht vervollkommnen müssen. Insbesondere habe auch er nach Eintritt in das väterliche Geschäft mit den Kunden überwiegend nicht deutsch gesprochen. Seine Ehefrau habe ebenfalls eine ausschließlich polnische Schulbildung genossen. Auch wenn sie Deutsch als Muttersprache 'fö t gesprochen habe, begründe das allein nicht die Zugehörig keit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Mit diesen Erwägungen kann der Anspruch nicht- verneint werden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 503 Nrl 20, die der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte, näher dargelegt hat, ist es in der Regel ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, die deutsche Sprache gebrauchte. Verwendete er daneben eine oder mehrere andere Sprachen, so kommt es darauf an, ob er Deutsch wie eine Muttersprache beherrschte und im persönlichen Lebensbereich überwiegend gebrauchte. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete. Die Entschädigungsberechtigung wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder .sich von der deutschen Kultur abgewendet hat. diesen Grundsätzen geprüft. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Dr. Thumm