Der Ehemann der Klägerin habe bei Erlaß des Bescheides vom 7« Januar 1959 die Voraussetzungen für die Rentenwahl gemäß § 82 Abs. 1 BEG unabhängig von der Höhe des Umrechnungskurses des israelischen Pfundes erfüllt, da er wegen seiner fortschreitenden Krankheit am 7. BGH RzV 1970, 324 Nr. 33); denn selbst wenn ihr in entsprechender Anwendung von Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG ein solches Wahlrecht zustünde, kann sie die Rente hier schon deshalb nicht verlangen, weil sie diese nicht innerhalb der Frist des Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG (30« September 1966) gewählt hat« a) Diese Frist gilt auch in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs« 1b BEG-SchluBG« Zwar bestimmt Art« IV Nr« 1 Abs« 4 Satz 1 BEG-SchlußG, daß der Antrag auf erneute Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 als solcher bis zu dem 30« September 1966 zu stellen ist« Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf den allgemeinen Angleichungsantrag« Ebenso wie es bei der Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG gemäß Nr« 4 dieser Bestimmung der ausdrücklichen Erklärung der Rentenwahl bedarf, falls nicht auch der Anspruch auf Kapitalentschädigung erstmals durch Art« I BEG-SchlußG begründet worden ist, ist auch nach Art« IV Nr« 1 Abs.1b BEG-SchlußG eine solche Erklärung innerhalb der Frist des 30« September 1966 erforderlich« Denn es gibt keinen sachlichen Grund, die formellen Antragsvoraussetzungen nach Art« III und IV BEG-SchlußG unterschiedlich zu handhaben« Außerdem verweist Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG ausdrücklich auf Art« III Nr« 4 BEG-SchlußG« Diese Verweisung betrifft nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Rentenwahl, sondern auch die formellen, zu denen das besondere Wahlerfordern!s b) Die Rechtslage ist auch dann nicht anders, wenn eine Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs, 1b BEG-SchlußG nur im Blick auf die Berufs Schadensrente in Betracht kommt, weil dem Berechtigten bereits nach altem Recht der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40,000 DM zuerkannt worden ist. Das ist deshalb notwendig, weil die Wahl die Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Schuldner gestaltet und weil sie nach § 84 Satz 3 BEG endgültig ist, so daß an ihre Erklärung auch für den Berechtigten nachteilige Rechtsfolgen geknüpft sein können, c) Gegen die Versäumung der Wahlfrist des § 84 BEG, Art, III Nr, 4 BEG-SchlußG gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs, 3 BEG, Insbesondere kann aus der Bezugnahme auf Art, III Nr, 1 Abs, 2 BEG-SchlußG in Art, IV Nr, 1 Abs, 4 Satz 1 BEG-SchlußG nichts Gegenteiliges hergeleitet werden; denn diese Bezugnahme gilt wieder nur für den allgemeinen Angleichungsantrag, nicht aber für die Erklärung der Rentenwahl in den Fällen des Art, IV Nr, 1 Abs, 1b, Abs, 3 Satz 3 BEG-SchlußG, Auch insoweit wäre eine unterschiedliche Regelung der Wiedereinsetzung beim Rentenwahlrecht nach § 84 BEG, Art* III Nr» 4 BEG-SchluBG und nach Art» IV Nr» 1 Abs» 1b BEG-SchlußG sachlich nicht zu rechtfertigen» Wenn aber eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rentenwahlfrist nach § 189 Abs» 3 Satz 1 BEG ausscheidet, ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Behörde zur Sache entschieden und das Rentenwahlrecht nicht wegen Versäumung der Wahlfrist verneint hat» Ebenso wie in den Fällen des § 189a Abs» 1 BEG, in denen eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, regelt § 84 BEG nicht die Erweiterung der Anmeldefrist des § 189 Abs» 1 BEG und betrifft daher keinen Fall der Wiedereinsetzung (vgl» BGH RzW 1971, 324 Nr. 21). Das gilt auch für die Einhaltung der Rentenwahlfrist des § 84 BEG, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. anspruch des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, daß hierin eine Rentenwahlerklärung nicht gesehen werden kann« Die Behörde hat daher in ihrem ersten Schrei ben vom 8. November 1966 auf diese Formularanträge der Bevollmächtigten der Klägerin auch mitgeteilt, daß die beantragte Neufestsetzung des Berufsschadens nicht erfolgen könne, weil dem verstorbenen Verfolgten die Höchstkapitalentschädigung von 40.000 DM zuerkannt worden sei und nach dem BEG-Schlußgesetz die Rechtsvorschriften insoweit nichts geändert hätten. Januar 1939 unanfechtbar ein Rentenwahlrecht des Dr. Mflp verneint hat, mußte die Klägerin, sofern ihr überhaupt in entsprechender Anwendung von Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zustand, . Die Fristsetzung in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG würde weitgehend an Bedeutung verlieren, wenn sie sich nur auf die Fälle erstrecken würde, in denen nach bisherigem Recht über ein Rentenwahlrecht noch nicht entschieden wurde. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, wo es eines neuen Antrages auch in den Fällen bedarf, in denen über einen nach bisherigem Recht gestellten Antrag bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist.
IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 134/70 URTEIL Verkündet am 15. Februar 1973 Pohl, Amts Inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter gegen Land Nordrhein-Vestfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18* Dezember 1969 wird zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergericht1i chen Kosten trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist die Witwe des rassisch verfolgten Dr* Mg|^, mit dem sie 1948 in Israel die Ehe geschlossen hatte* Dr* MQ^, der am 17* Juni 1939 * verstorben ist, war bis 1933 in Frankfurt/Main als Assistenzarzt tätig und ist 1935 aus Verfolgungsgründen nach Palästina ausgewandert* Dort war er bis zu seinem Tode als Mediziner fest angestellt* Er hat unter anderem Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt* Die Behörde hat ihm durch Bescheid vom 7. Januar 1959 wegen Schädigung in selbständiger Erwerbs tätigkeit nach § 114 BEG 40.000 DM Kapital ent schädi gung zuerkannt. Einen Anspruch auf Rente, den Dr. am 17. Oktober 1958 gewählt hatte, hat die Behörde ver neint, weil er eine Erwerbstätigkeit ausübe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage biete. Dem Bescheid ist als Anlage ein Vermerk mit der Berechnung der Kapitalentschädigung beigefügt gewesen. In diesem Vermerk ist bei der Berechnung des bis Ende 1951 erzielten Einkommens das israelische Pfund mit einem Kurs von 5» 10 bis 3«40 IB! bewertet. Das Ende des Entschä digungsZeitraumes ist auf den 31* Dezember 1951 fest gesetzt worden, da zu diesem Zeitpunkt der Höchstbe trag der Kapitalentschädigung gemäß § 123 Abs. 1 BE6 erreicht war. Den Bescheid vom 9. Januar 1959 haben weder Dr. M noch nach seinem Tode die Klägerin angefochten Durch Formularanträge vom 17« Dezember und 27« De zember 1963 meldete die Klägerin alle ihr nach dem BEG in der Fassung vom 14. September 1963 zustehenden An Sprüche - abgeleitete und aus eigenem Recht an 9 un ter anderem auch solche für Schaden im beruflichen Fort kommen. Mit Schreiben vom 24. November 1966 erklärte sie die Rentenwahl gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG in Verbindung mit § 83a BEG. Die Behörde lehnte den An trag aus Sachgründen ab. Klage und Berufung sind erfolg los geblieben. Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht« Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Rentenanspruch der Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b, Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 85a BEG, veil das BEG-Schlußgesetz der Klägerin nicht erstmalig einen Anspruch auf Rente eingeräumt habe. Der Ehemann der Klägerin habe bei Erlaß des Bescheides vom 7« Januar 1959 die Voraussetzungen für die Rentenwahl gemäß § 82 Abs. 1 BEG unabhängig von der Höhe des Umrechnungskurses des israelischen Pfundes erfüllt, da er wegen seiner fortschreitenden Krankheit am 7. Januar 1959 keine Erwerbstätigkeit mehr aus-Übte, die ihm nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage bot. Auch hätten ihm keine Versorgungsbezüge aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit zugestanden, die dem Erreichen einer ausreichenden Lebensgrundlage gleich zu achten seien. 2. Ob diese Rechtsausführungen zutreffend sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Offen bleiben kann ferner, ob die Klägerin überhaupt die Rente hätte wählen können (vgl. BGH RzV 1970, 324 Nr. 33); denn selbst wenn ihr in entsprechender Anwendung von Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG ein solches Wahlrecht zustünde, kann sie die Rente hier schon deshalb nicht verlangen, weil sie diese nicht innerhalb der Frist des Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG (30« September 1966) gewählt hat« a) Diese Frist gilt auch in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs« 1b BEG-SchluBG« Zwar bestimmt Art« IV Nr« 1 Abs« 4 Satz 1 BEG-SchlußG, daß der Antrag auf erneute Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 als solcher bis zu dem 30« September 1966 zu stellen ist« Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf den allgemeinen Angleichungsantrag« Ebenso wie es bei der Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG gemäß Nr« 4 dieser Bestimmung der ausdrücklichen Erklärung der Rentenwahl bedarf, falls nicht auch der Anspruch auf Kapitalentschädigung erstmals durch Art« I BEG-SchlußG begründet worden ist, ist auch nach Art« IV Nr« 1 Abs. 1b BEG-SchlußG eine solche Erklärung innerhalb der Frist des 30« September 1966 erforderlich« Denn es gibt keinen sachlichen Grund, die formellen Antragsvoraussetzungen nach Art« III und IV BEG-SchlußG unterschiedlich zu handhaben« Außerdem verweist Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG ausdrücklich auf Art« III Nr« 4 BEG-SchlußG« Diese Verweisung betrifft nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Rentenwahl, sondern auch die formellen, zu denen das besondere Wahlerfordern!s bis 30« September 1966 gehört« Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die Voraussetzungen der Rentenwahl bei Regelung des Berufs scha-densanspruchs auch in den Fällen des Art« IV BEG-SchlußG allein aus Art« III Nr« 4 BEG-SchlußG bestimmen (RzV 1971» 351 Nr. 12; 1972, 476 Nr. 33). b) Die Rechtslage ist auch dann nicht anders, wenn eine Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs, 1b BEG-SchlußG nur im Blick auf die Berufs Schadensrente in Betracht kommt, weil dem Berechtigten bereits nach altem Recht der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40,000 DM zuerkannt worden ist. Die bloße Erklärung, es werde Angleichung verlangt oder es werde ein Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, stellt keine Erklärung der Rentenwahl dar. Die Erklärung der Rentenwahl nach § 84 BEG und Art, III Nr, 4 BEG-SchlußG muß eindeutig erkennen lassen, daß der Berechtigte nunmehr an- X stelle der zuerkannten Kapitalentschädigung die Rente wählt. Das ist deshalb notwendig, weil die Wahl die Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigtem und Schuldner gestaltet und weil sie nach § 84 Satz 3 BEG endgültig ist, so daß an ihre Erklärung auch für den Berechtigten nachteilige Rechtsfolgen geknüpft sein können, c) Gegen die Versäumung der Wahlfrist des § 84 BEG, Art, III Nr, 4 BEG-SchlußG gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs, 3 BEG, Das ist in Schrifttum und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, unstreitig. Auch im Rahmen der Angleichung nach Art, IV BEG-SchlußG kann nichts anderes gelten. Insbesondere kann aus der Bezugnahme auf Art, III Nr, 1 Abs, 2 BEG-SchlußG in Art, IV Nr, 1 Abs, 4 Satz 1 BEG-SchlußG nichts Gegenteiliges hergeleitet werden; denn diese Bezugnahme gilt wieder nur für den allgemeinen Angleichungsantrag, nicht aber für die Erklärung der Rentenwahl in den Fällen des Art, IV Nr, 1 Abs, 1b, Abs, 3 Satz 3 BEG-SchlußG, Auch insoweit wäre eine unterschiedliche Regelung der Wiedereinsetzung beim Rentenwahlrecht nach § 84 BEG, Art* III Nr» 4 BEG-SchluBG und nach Art» IV Nr» 1 Abs» 1b BEG-SchlußG sachlich nicht zu rechtfertigen» Wenn aber eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rentenwahlfrist nach § 189 Abs» 3 Satz 1 BEG ausscheidet, ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Behörde zur Sache entschieden und das Rentenwahlrecht nicht wegen Versäumung der Wahlfrist verneint hat» Ebenso wie in den Fällen des § 189a Abs» 1 BEG, in denen eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, regelt § 84 BEG nicht die Erweiterung der Anmeldefrist des § 189 Abs» 1 BEG und betrifft daher keinen Fall der Wiedereinsetzung (vgl» BGH RzW 1971, 324 Nr. 21). Daher tritt auch keine Bindung der Entschädigungsgerichte gemäß § 189 Abs» 3 Satz 2 BEG ein» 3« Das Revisionsgericht hat unabhängig von der Würdigung des Tatrichters die Frage zu prüfen, ob die formellen Antrags voraus Setzungen erfüllt sind (BGH RzW 1969, 344 Nr. 28; 1971, 559 Nr. 19). Das gilt auch für die Einhaltung der Rentenwahlfrist des § 84 BEG, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. a) Diese Prüfung ergibt, daß die Klägerin bis zu dem 30. September 1966 eine Rentenwahl nicht erklärt hat» Den beiden Formularanmeldungen vom 17. und 27. Dezember 1965 kann eine Erklärung der Rentenwahl nicht entnommen werden» Sie enthalten keinerlei Hinweis auf das Rentenrecht oder auf die Ausübung eines Wahlrechts. Der Hinweis auf Abgeleitete Ansprüche" ist so allgemein und ohne jede Bezugnahme auf den Berufs Schadens- 8 anspruch des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, daß hierin eine Rentenwahlerklärung nicht gesehen werden kann« Die Behörde hat daher in ihrem ersten Schrei ben vom 8. November 1966 auf diese Formularanträge der Bevollmächtigten der Klägerin auch mitgeteilt, daß die beantragte Neufestsetzung des Berufsschadens nicht erfolgen könne, weil dem verstorbenen Verfolgten die Höchstkapitalentschädigung von 40.000 DM zuerkannt worden sei und nach dem BEG-Schlußgesetz die Rechtsvorschriften insoweit nichts geändert hätten. Erst auf dieses Schreiben hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 1966 ein Rentenwahlrecht ausgeübt. b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr verstorbener Ehemann schon das Rentenwahlrecht ausgeübt habe. Da die Behörde im Bescheid vom 7. Januar 1939 unanfechtbar ein Rentenwahlrecht des Dr. Mflp verneint hat, mußte die Klägerin, sofern ihr überhaupt in entsprechender Anwendung von Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zustand, . dieses neu geltend machen. Die Fristsetzung in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG würde weitgehend an Bedeutung verlieren, wenn sie sich nur auf die Fälle erstrecken würde, in denen nach bisherigem Recht über ein Rentenwahlrecht noch nicht entschieden wurde. Hierfür bie- r tet der Wortlaut des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG keinen Anhalt. Die Notwendigkeit der Ausübung der Rentenwahl besteht daher in gleicher Weise, wenn nach bisherigem Recht zwar die Rentenwahl erklärt worden war, der Rentenanspruch aber vor dem 18. September 1963 9 unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, wo es eines neuen Antrages auch in den Fällen bedarf, in denen über einen nach bisherigem Recht gestellten Antrag bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist. Hai Zorn Henkel Fuchs Portmann *