Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision de8 Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9*/lO* Januar 1969 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht* Der Beklagte läßt sich nicht vertreten* Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus» daß der Kläger nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung Uber seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens verlangen könne, daß die frühere Entscheidung aber nur abgeändert werden dürfe, wenn entweder die seinerzeit angewandten Untersuchungsmethoden nicht mehr als zureichend gelten oder sich die medizinischen Auffassungen über die seinerzeit erhobenen Befunde gewandelt haben« Er stellt keine Veränderung der ärztlichen Untersuchung«- und Beurteilungsweise fest und glaubt deswegen, dem Kläger später attestierte Depressionen und andere neurotische Störungen als Verfolgung«schaden nicht berücksichtigen zu können, soweit es sich um die Zeit bis zur früheren Entscheidung handelt* Zwar bezeichnet das Urteil die Anamnese und die Untersuchung an mehreren Stellen als sorgfältig und hebt herror, daß der Kläger selbst seinerzeit über Depressionen und andere psychische Störungen nicht geklagt hat» Diese Ausführungen (BU S.
2421 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX zs 134/69 URTEIL Verkündet am 9« Dezember 1971 Amtsinspektor als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Roman H 0Albert » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11* November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision de8 Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9*/lO* Januar 1969 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 in Polen geborene jüdische Kläger befand sich während des Krieges in Ghettos und Konzentrationslagern* Eltern und vier Geschwister kamen in der Verfolgung um. Der Kläger führt organische und psychische Störungen, an denen er leide, auf eine Mißhandlung im Konzentrationslager zurück* 1936 verlangte er Entschädigung für Ge Blindheit sschaden, berief sich aber noch nicht auf sexuelle und psychische Störungen* Der Vertrauensarzt stellte 1957 eine Verletzung der Großzehe und eine Plattfußbildung fest und schrieb sie der Verfolgung zu. Der neurologische Zustand erschien ihm unauffällig, den psychischen Zustand bezeichnete er als freundlich, lebhaft, intelligent und ehrgeizig, das Gesamtbild als das eines geistig und körperlich wohlgebildeten Jünglings* 1959 lehnte die Behörde eine Entschädigung ab, weil eine verfolgungsbedingte Minderung der Srwerbsfähigkeit von 25 £ nicht vorliege* 1964 trug der Kläger vor, er werde seit etwa 1950 wegen teilweiser Impotenz und daraus entstandener psychischer Hemmungen in seinem Dozentenberuf ärztlich behandelt* 1965 meldete er seinen GesundheitsSchadensanspruch unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz wieder an* Die Behörde ließ den neuen Vortrag durch ihren ärztlichen Dienst überprüfen und lehnte den Antrag ab. Das Landgericht erkannte dem Kläger ein Heilverfahren wegen Plattfußbildung zu. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Kläger erstrebte mit der eigenen Berufung Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949» Rente ab 1. November 1953 und Erweiterung des Heilverfahrens. Auch sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg* Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht* Der Beklagte läßt sich nicht vertreten* Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus» daß der Kläger nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung Uber seinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens verlangen könne, daß die frühere Entscheidung aber nur abgeändert werden dürfe, wenn entweder die seinerzeit angewandten Untersuchungsmethoden nicht mehr als zureichend gelten oder sich die medizinischen Auffassungen über die seinerzeit erhobenen Befunde gewandelt haben« Er stellt keine Veränderung der ärztlichen Untersuchung«- und Beurteilungsweise fest und glaubt deswegen, dem Kläger später attestierte Depressionen und andere neurotische Störungen als Verfolgung«schaden nicht berücksichtigen zu können, soweit es sich um die Zeit bis zur früheren Entscheidung handelt* Der Bundesgerichtshof hat die durch Art* IV Nr* 1 Abs. 1 a BEG-SohlußG aufgeworfenen Eechtsfragen RzW 1970, 77 Nr« 24 anders beantwortet; der medizinische Sachverhalt unterliegt nach dieser Entscheidung in allen Beziehungen (Befund, Diagnose, Ursachenzusammenhang, Schadensausmaß) der vollen Nachprüfung* Der Berufungsrichter war daher nicht an die dem Ausgangsbescheid von 1959 zugrundeliegenden ärztlichen Befunde von 1957 gebunden« Vielmehr war im Angleichungsverfahren zu ermitteln, ob sich der Vertrauensarzt, wie der Kläger behauptet, seinerzeit über den Gesundheitszustand getäuscht hat« Zu prüfen war ferner, ob in der Folgezeit verfolgungsbedingte Schäden hinzugetreten sind oder nichtverfolgungsbedingte Schäden zu einer veränderten Bewertung der Verfolgungsschäden für die Zukunft Anlaß gaben« Obwohl das Berufungsurteil Erwägungen ln dieser Richtung anstellt, läßt es nicht hinreichend sicher erkennen, welche Rolle dabei die zu Unrecht angenommene Bindung an die Befunde des Jahres 1937 spielt» Zwar bezeichnet das Urteil die Anamnese und die Untersuchung an mehreren Stellen als sorgfältig und hebt herror, daß der Kläger selbst seinerzeit über Depressionen und andere psychische Störungen nicht geklagt hat» Diese Ausführungen (BU S. 14) stehen jedoch noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Annahme, später diagnostizierte Sohäden könnten - unabhängig davon, ob sie 1937 bestanden - "jetzt nicht nachträglich als verfolgungsbedingt erwerbsmindsmd anerkannt werden"• Auch die Erörterung darüber, ob sich nach 1937 ein verfolgungsbedingter Spätschaden entwickelt habe, bringt nicht die erforderliche Klarheit» Der Kläger hatte sich nicht auf einen Spätschaden berufen; er behauptete vielmehr, der Schaden habe 1937 seit langem bestanden, er habe aber nicht gewagt, ihn zu offenbaren» Dazu nimmt der Berufungsrichter nicht Stellung» Selbst wenn er dieser Darstellung nicht folgte, mußte er in einem Verfahren der Amtseimittlung, wie geschehen, nachprüfen, ob eine rechtlich erhebliche Veränderung inzwischen eingetreten sei» Diese Prüfung hatte aber von dem wirklichen Zustande von 1937 auszugehen; die Feststellung und Beurteilung eines Spätschadens und seines Verfolgungszusammenhangs war logisch unabhängig von den Feststellungen, die dem Bescheid von 1939 zugrundegelegt worden waren» Das Berufungsurteil bringt aber an entscheidender Stelle (S» 14) nicht zweifelsfrei zu dem Ausdrück, daß es bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Spätschadens, anders als bei der vermeintlich unzulässigen nachträglichen "Berichtigung1* des Bescheides von 1959, nicht mehr von dem seinerzeit zugrundegelegten, sondern von dem wirklichen Zustande des Jahres 1957 ausgehe« Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch diese Erwägungen von der Annahme beeinflußt sind, der Zustand von 1957 sei rechtlich bindend festgelegt. WUstenberg Bundesrichter Maaß von der Mühlen ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert• Wüstenberg Henkel Puchs