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BGH · IX ZR 154/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 154/67

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. September 1961 erkannte die Entschädigungsbehörde "Narbe nach Schußverletzung und inaktive Lungentuberkulose" als Verfolgungsschaden mit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von insgesamt 25 # an. Auf Sehstörungen, die die Klägerin als Verfolgungsschaden geltend gemacht hatte, ging der Bescheid nicht ein. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Entschädigungsbehörde über den GesundheitsSchadensantrag der Klägerin durch den Bescheid vom 4* Dezember 1961 abschließend entschieden habe und der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides nicht zustehe. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Erhöhung der Entschädigungsleistungen weiter. Für die Zeit bis zu dem 1, Oktober 1961 ist die Verneinung eines Abänderungsanspruchs der Klägerin aus §§ 35, 206 BEG durch das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verfahren der §§ 35, 206 BEG dient allein der Anpassung wiederkehrender Leistungen an eine bei Erlaß der Erstentscheidung nicht vorhersehbare Änderung der für |ie maßgebenden Verhältnisse (BGH RzW 1965, 356 Nr, 10; 1967, 136 Nr. 34)# Nur in diesem Umfang ist ein Eingriff in die rechtskraftähnliche Wirkung des unanfechtbaren Bescheides zulässig, § 35 BEG ähnelt damit den Rechtsbahelfen der §§ 323 ZfQ, 62 BVG und 622 IVO, Dagegen scheiden Krankheiten, die bei Erlaß des Erstbescheides bereits objektiv vorhanden waren, aber entweder nicht erkannt oder nicht berücksichtigt oder nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind, als Verfolgungsleiden aus (BGH RzW 1967, 460 Nr, 16), hältnisse (§31 Abs.4 BEG), den Hundertsatz beeinflussen und auf diesem Wege eine Erhöhung oder Minderung der Rente bewirken, die die Neufestsetzung gemäß § 35 BEG erforderlich macht (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16). Die von der Klägerin jetzt geltend gemachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen bestanden bereits vor Erlaß des Erstbescheides. Unter ihnen litt die Klägerin bereits während der Verfolgung und danach; aber sie gab bei der Erstfestsetzung aus ungeklärten Gründen nicht an. Als Erkrankung, die bereits bei Erlaß des Erstbescheides vorhanden war, gehört auch die seelische Beeinträchtigung zu dem Gesamtleidenszustand der Klägerin, über den in diesem Bescheid befunden ist. Für eine vom Grundsatz abweichende Regelung ist dann kein Raum, wenn der Verfolgte selbst das Leiden kennt, es aber aus irgendwelchen Gründen der Entschädigung sbehör de und dem Vertrauensarzt nicht angibt. Das Oberlandesgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Klägerin, wenn auch mit gewissen Hemmungen, zur rechtzeitigen Geltendmachung ihres seelischen Leidens durchaus in der Lage war. Die Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, die seelischen Störungen müßten auch nach diesem Zeitpunkt für ein Verschlimmerungsbegehren ausscheiden, weil sie im Erstbescheid nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden seien, läßt die nach Lage der Dinge erforderliche Gesamt- Für den vorliegenden Fall gebieten diese Grundsätze die Prüfung, ob und inwieweit die von der Klägerin behauptete und vom Gutachter zu demindest für die Zeit ab 1963 angenommene Verschlimmerung der seelischen Störungen auf die anerkannten Verfolgungsleiden nachteilig eingewirkt hat. Bei der Entscheidung über einen Abänderungsantrag ist die Verschlimmerung eines Leidens, das schon zur Zeit des Erlasses des Grundbescheides bestanden hat aber nicht als Verfolgungsleiden anerkannt worden ist, gleichwohl zu berücksichtigen, wenn sie das anerkannte Verfolgungsleiden ungünstig beeinflußt. Sollte die Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden der Klägerin dazu führen, daß die Spanne zwischen der durch die inaktive Lungentuberkulose jetzt noch verursachten verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 10 % und der im ,i%Snderungsbescheid zugunsten der Klägerin zugrunde gelegten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % aufgefüllt und sogar überschritt ten wird, so ist weiter m prüfenf ob der lurderteata der Rente bei gebührender Berücksichtigung erhöhter wirtschaftlicher Bedürfnisse der Klägerin infolge Verschlimmerung des seelischen Leidens anders zu bemessen ist« Nach § 35 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht« § 31 Abs.3 BEG bestimmt, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten und der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen sind« Las Oberlandesgericht hat lediglich geprüft, ob die seelischen Störungen angesichts der rechtskraftähnlichen Wirkung des Erstbescheides noch als Verfolgungsleiden anerkannt werden könne« Ob und inwieweit die durch die etwaige Verschlimmerung der seelischen Störungen erhöhten materiellen Bedürfnisse der Klägerin eine Neufestsetzung der Rente gebieten (BGH RzW 1964, 314 Nr. 27), ist uner-örtert geblieben«

Zitierte Normen: § 35 BEG § 287 ZPO § 35 BEG
VerfolgungsleidenErwerbsminderungseelischBEGRenteKlägerinRevisionLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

2439 222 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 154/67	URTEIL	Verkündet am
6. November 1969 Pohl,
J ustizhaupt Sekretär
 als Urknndsbeamter der GeschiftMteUe
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ida
England
t
- Prozeßbevollmächtigter8
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr

$
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2

f-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1966 aufgehoben, soweit es die Klageabweisung für die Zeit ab 1. Oktober 1961 bestätigt. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die im Jahre 1916 geborene Klägerin ist Jüdin. Nach der Besetzung Polens durch deutsche Truppen lebte sie in Lodz im Ghetto. Im September 1944 wurde sie in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht und dort durch einen Gewehrschuß in die Brust verletzt. Seit Dezember 1944 leistete sie Zwangsarbeit in Kudowa. Nach ihrer Befreiung kehrte sie nach Lodz zurück und wandert© im Juli 1947 nach Großbritannien aus.
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Mit Bescheid vom 6. September 1961 erkannte die Entschädigungsbehörde "Narbe nach Schußverletzung und inaktive Lungentuberkulose" als Verfolgungsschaden mit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von insgesamt 25 # an. Sie stufte die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und setzte den Hundertsatz zeitlich unterschiedlich fest. Auf dieser Grundlage billigte sie der Klägerin Kapitalentsehädigung und eine Gssundheitsgöhadengrente zu. Auf Sehstörungen, die die Klägerin als Verfolgungsschaden geltend gemacht hatte, ging der Bescheid nicht ein. Die Klägerin erhob gegen ihn keine Klage.
Im Jahre 1964 ordnete die Entschädigungsbehörde von amtswegen eine Nachuntersuchung der Klägerin an. Dabei gelangte der Vertrauensarzt zu einer Herabsetzung der durch die Lungentuberkulose verursachten Erwerbsminderung von 25 $> auf 10 #. Er stellte aber fest, daß die Klägerin seit 1945 an schweren seelischen Störungen aufgrund verfolgungsbedingter PersönlichkeitsVeränderung leide. Nervenärzte hätten bei ihr Niedergeschlagenheit mit Schreckträumen, Konzentrationsmangel und Ruhelosigkeit wahrgenommen und seien der Ansicht, daß die Klägerin seit der Verfolgung keine vollwertigen Leistungen mehr habe erbringe» können. Der Vertrauensarzt bezifferte die seelisch verursachte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung seit 1945 mit 40 # und seit 1963 mit 75 Die Klägerin hatte die seelischen Störungen bei der früheren Begutachtung nicht angegeben.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Anerkennung ihrer seelischen Beeinträchtigungen und der Verminderung ihres Sehvermögens für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft als VerfolgungsSchäden und eine Erhöhung ihrer Entschä-
 
digung für Gesundheitsschaden seit dem 1« Januar 1949*
Ihr darauf gerichteter Antrag ging am 28. September 1964 bei der EntSchädigungsbehörde ein. Das beklagte Land erließ nach Einholung weiterer Gutachten am 2, Februar 1965 einen Änderungsbescheid, In ihm faßte die Entschädigungsbehörde die Formel des Erstbescheides vom 6, September 1961 neu. Die von der Klägerin begehrte Erhöhung der Entschädigungsleistungen lehnte sie ab.
Gegen den ablehnenden $ei! des Änderungebeecheidee hat die Klägerin Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Entschädigungsbehörde über den GesundheitsSchadensantrag der Klägerin durch den Bescheid vom 4* Dezember 1961 abschließend entschieden habe und der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides nicht zustehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen wird. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Erhöhung der Entschädigungsleistungen weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entsoheidungsgründe Die Revision hat teilweise Erfolg.
Für die Zeit bis zu dem 1, Oktober 1961 ist die Verneinung eines Abänderungsanspruchs der Klägerin aus §§ 35, 206 BEG durch das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen wird die für die Folgezeit getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts durch die rechtlichen Er-
Wägungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.
Das Verfahren der §§ 35, 206 BEG dient allein der Anpassung wiederkehrender Leistungen an eine bei Erlaß der Erstentscheidung nicht vorhersehbare Änderung der für |ie maßgebenden Verhältnisse (BGH RzW 1965, 356 Nr, 10; 1967, 136 Nr. 34)# Nur in diesem Umfang ist ein Eingriff in die rechtskraftähnliche Wirkung des unanfechtbaren Bescheides zulässig, § 35 BEG ähnelt damit den Rechtsbahelfen der §§ 323 ZfQ, 62 BVG und 622 IVO,
Voraussetzung einer Neufestsetzung ist danach, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die dem Erstbescheid zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. Grundlage des Rentenanspruchs (§34 BEG) bilden daher nur die Leiden, die im früheren Bescheid als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind, sowie die verfolgungsbedingten Schäden, die erst aufgetreten sind, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden war. Dagegen scheiden Krankheiten, die bei Erlaß des Erstbescheides bereits objektiv vorhanden waren, aber entweder nicht erkannt oder nicht berücksichtigt oder nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind, als Verfolgungsleiden aus (BGH RzW 1967, 460 Nr, 16),
Andererseits erfaßt der Grundbescheid den gesamten Gesundheit sschadensanspruch der Klägerin, wie er durch den seinerzeit gegebenen Leidenszustand im ganzen begründet war. Dieser stellt eine Einheit dar, zu dem auch die objektiv vorhandenen, aber nicht berücksichtigten Leiden gehören (BGH RzW 1966, 4J7 Nr. 26). Daher können auch die Veränderungen von Leiden, die nicht als verfolgungsbedingt zugrundegelegt worden sind und deswegen nicht mehr als verfolgungsbedingt behandelt werden dürfen, doch den verfol-gungsb«dingten Grad der Erwerbsminderung oder, unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse (§31 Abs. 4 BEG), den Hundertsatz beeinflussen und auf diesem Wege eine Erhöhung oder Minderung der Rente bewirken, die die Neufestsetzung gemäß § 35 BEG erforderlich macht (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16).
Die von der Klägerin jetzt geltend gemachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen bestanden bereits vor Erlaß des Erstbescheides. Die von ihr behaupteten Sehstörungen waren Gegenstand eines von der Entschädigungsbe-hörde eingeholten Gutachtens, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen Leiden und Verfolgung verneinte. Die Rechts kraftwirkung des Bescheides hindert, sie abermals als Verfolgungsleiden zur Erörterung zu stellen. Die Klägerin hatte falls sie das Ergebnis mißbilligte, die Möglichkeit, gegen den Erstbescheid Klage zu erheben. Da das nicht geschehen ist, bleibt diese Beeinträchtigung von erneuter Prüfung, ob sie als Verfolgungsleiden anzuerkennen ist, ausgeschlossen.
Auch die seelischen Störungen können für die Zfeit bis zu dem 1. Oktober 1961 nicht mehr die Grundlage einer Rentenverbesserung werden. Unter ihnen litt die Klägerin bereits während der Verfolgung und danach; aber sie gab bei der Erstfestsetzung aus ungeklärten Gründen nicht an. Die Sachverständigen, die ihren Gesundheitszustand vor Erlaß des Grundbescheides begutachteten, bemerkten sie nicht. Als Erkrankung, die bereits bei Erlaß des Erstbescheides vorhanden war, gehört auch die seelische Beeinträchtigung zu dem Gesamtleidenszustand der Klägerin, über den in diesem Bescheid befunden ist. Darauf, ob die Entschädigungsbehörde und die von ihr beauftragten Ärzte die Krankheit erkannten, kommt es nicht an (BGH RzW 1965, 356 Nr. 10). In der Sache begehrt die Klägerin die vollständige Neuprüfung ihres Gesundheitsschadensanspruchs, obwohl über diesen bereits mit rechtskraftähnlicher Wirkung entschieden ist. Das ist aber
 nicht der Sinn der §§ 95» 206 BEG. Auch das Angleichungsverfahren des BEG-Schlußgesetzes eröffnet für die Klägerin keine solche Möglichkeit«
Die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Prägen Bedürfen hier keiner Entscheidung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem beklagten Land beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen verwehrt werden kann, sich auf die Richtberüeksiohtigung eisen Leides» im Grundbeeoheid zu berufen9 wenn der Vertrssesesrnt eis verfolpisgebeding-* tes Leiden nicht erkannte. Für eine vom Grundsatz abweichende Regelung ist dann kein Raum, wenn der Verfolgte selbst das Leiden kennt, es aber aus irgendwelchen Gründen der Entschädigung sbehör de und dem Vertrauensarzt nicht angibt.
‘ Auch kann offen bleiben, ob bei seelischen Schäden, die eine Selbstbeurteilung des Kranken ausschließen, eine andere Beurteilung geboten ist. Das Oberlandesgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Klägerin, wenn auch mit gewissen Hemmungen, zur rechtzeitigen Geltendmachung ihres seelischen Leidens durchaus in der Lage war. Die Ausführung der Revision setzt sich insoweit in Gegensatz zu den tatsächlichen Peststellungen.
Für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 1961 reichen die Erwägungen des angefochtenen Urteils jedoch zur Verneinung der Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG nicht aus.
Dieser Anspruch ist zeitlich teilbar, so daß einer Teilentscheidung des Revisionsgerichts insoweit nichts im Wege steht.
Die Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, die seelischen Störungen müßten auch nach diesem Zeitpunkt für ein Verschlimmerungsbegehren ausscheiden, weil sie im Erstbescheid nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden seien, läßt die nach Lage der Dinge erforderliche Gesamt-
Würdigung aller Gesundheitsschäden der Klägerin vermissen, die zu einer Erhöhung auch des verfolgungshedingten Erwerbsminderungsgrades führen kann. Wie der Bundesgerichts hof vielfach hervorgehoben hat (RzW 1967, 216 Nr. 13; 1968, 454 Nr. 11; 1969» 261 Nr. 12), setzt ie Bewertung der Erwerbsminderung eine Gesamtschau voraus, die den vollständigen Leidenszustand zu berücksichtigen hat. Bas gilt auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit sowohl durch verf§lgungs-bedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist. In einem solchen Falle ist zunächst die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln und dann, gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, die Höhe des verfolgungsbedingten Anteils an der Erwerbsminderung festzusetzen.
Für den vorliegenden Fall gebieten diese Grundsätze die Prüfung, ob und inwieweit die von der Klägerin behauptete und vom Gutachter zu demindest für die Zeit ab 1963 angenommene Verschlimmerung der seelischen Störungen auf die anerkannten Verfolgungsleiden nachteilig eingewirkt hat. Bei der Entscheidung über einen Abänderungsantrag ist die Verschlimmerung eines Leidens, das schon zur Zeit des Erlasses des Grundbescheides bestanden hat aber nicht als Verfolgungsleiden anerkannt worden ist, gleichwohl zu berücksichtigen, wenn sie das anerkannte Verfolgungsleiden ungünstig beeinflußt. In diesem Umstand kann eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken sein, die der Bemessung der Rente im Erstbescheid zu Grunde lagen Ein Verfolgter, der bereits in seiner Leistungsfähigkeit durch ein Verfolgungsleiden erheblich geschädigt ist, kann unter nichtverfolgungsbedingten Gesundheitsstörungen oder solchen, die ihnen gleichzustellen sind, möglicherweise mehr leiden, als ein anderer, bei dem kein Gesundheitsschaden besteht.
 
Sollte die Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden der Klägerin dazu führen, daß die Spanne zwischen der durch die inaktive Lungentuberkulose jetzt noch verursachten verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 10 % und der im ,i%Snderungsbescheid zugunsten der Klägerin zugrunde gelegten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % aufgefüllt und sogar überschritt ten wird, so ist weiter m prüfenf ob der lurderteata der Rente bei gebührender Berücksichtigung erhöhter wirtschaftlicher Bedürfnisse der Klägerin infolge Verschlimmerung des seelischen Leidens anders zu bemessen ist« Nach § 35 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht«
§ 31 Abs. 3 BEG bestimmt, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten und der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen sind« Las Oberlandesgericht hat lediglich geprüft, ob die seelischen Störungen angesichts der rechtskraftähnlichen Wirkung des Erstbescheides noch als Verfolgungsleiden anerkannt werden könne« Ob und inwieweit die durch die etwaige Verschlimmerung der seelischen Störungen erhöhten materiellen Bedürfnisse der Klägerin eine Neufestsetzung der Rente gebieten (BGH RzW 1964, 314 Nr. 27), ist uner-örtert geblieben«
 
Danach sind Teilaufhebung und in diesem Umfang die Rückverweisung erforderlich. Gegenstand der neuen Prüfung ist der Zeitraum nach Erlaß des Erstbescheides, der am 6. September 1961 erging*
Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs* 1 BEG*
Graf	Maaß	von	der	Mühlen
 Dr* Voesner
 Henkel