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BGH · IX ZR 134/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 134/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des Klägers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet, auch unter den in dem Schriftsatz vom 3. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO). Weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
GesichtspunktNichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 134/06
11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 11. Dezember 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Oktober 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen des Klägers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet, auch unter den in dem Schriftsatz vom 3. November 2008 herausgestellten Gesichtspunkten. Das gilt insbesondere für die angebliche Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin bei Ausscheiden der Beklagten. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
 
Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 -30 5818/04 -OLG München, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -