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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Klägerin« den Wert ihrer Beschwer auf sehr als 40 000 DK festzu-setzen« wird zurückgewlesea« Klägerin beantragte daher» die Zwangsvollstreckung der Beklagt« in die im einzelnen bezeichnet«, von ihn« nicht freigegebenen Ausstattuagsgegenstände für unzulässig zu erklären« Za ihrer Klageschrift schätzte sie den Streitwert auf 50 000 OU Zun Beweis ihres Slgezt-tose an den Ausstattuagsgegenstäiidea legte die Klägerin Belege Uber Material» und Kinbsukesten der Gegenstände vor, mit Auanahae der »Tanzfläche*, deren Freigabe sie mir von den Beklagten zu 2 begehrt« Die Rechnungen ergeben einen Oessstbetrag von rund 500 500 XU« Das Landgericht wies dla Klage ab und setzta dan Streitwert auf 50 000 ü fest« Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin Ihren Klageantrag zunächst weiter« Rachdan des Zwangsverstelgerungsverfahren beendet war und der Brstaher zahlreiche der atreitbefangenen Gegenstände freigegeben hatte» erklärte sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt« Rach den mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen sind die Gegenstände, die nlobt v« der Krledigungeerklärung erfaßt sind, zu einen Ge» ssutbetrag von rund 205 300 SN ganz Überwiegend in «Jahre 1979 angaachafft und eingebaut werden« Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klä» gsrln zurück, soweit nicht die Hauptesche durch Ubereins tinnende KrledlgungsertOtrungen dar Klägerin und des Beklagten zu 2 erledigt 1st« £s setzte den Streitwert nach dar Brledigungseildänmg auf 30 000 SM fast« Diesen Betrag bezeichnet# es auch als Beschwer dar Klägerin« 1« Für die Klägerin bestisst sieb die Beschwer ln Sinne der $§ 546 Abs« 2, 554 b Abs« 1 ZPO nach der Wert-dlfferenz owiseben ihren ln der Berufungslnstsns suletxt gestellten Seebantrag und den Eener des Berufungsurtclls (Z&llar/Schneider ZPO 14« Aufl» $ 546 Rda« 12* BOB, Ort« v, 10« Oktober 1983 - HX ZR 87/83 - WH 1984* 371)« C»me Einfluß auf die Beschwer lat dagegen das Unterliegen der Klägerin hei der in Verhältnis gua Beklagten su 2 wegen der feilerledigung nach $ 91 a ZPO getroffenen Kestenentecheidung« Insoweit 1st eine Entscheidung ohne Sechentrag ergangen« Die preseßrecht-Uobe Kostenpflicht wird wh naeh Erledigung der Haupt» eache nicht sur Hauptsache« Bei einer wen den Parteien Ubereinstinaend erklärten Seilerledigung erhöhen daher dl« «1« betreffenden Kasten nicht dl« (nslmr (RB J¥ 1938t 53> BGH, iuebl. Wenn die Parteien nicht neue Tatsachen dafür vertragen und glaubhaft machen» daö sie und die Vorinstansen diesen Verkehrswert vorher falsch bewertet haben und dies auch nicht auf treuwidrlgem Verhalten der Parteien beruht (vgl« dazu BGH, Besohl« v« 8« Juni 1983 - VIII ZR 297/82 » W 1983» 9^4)» so 1st der BundesgerlehtsbDf auch im Rahman des I 546 Abs« 2 Satz 2 ZPO an dla ÄrseacÄsant-acbaldung des Berufungsgarlchts gebunden» wann diaaas nicht gesetzliche Grenzen seines Ermessens überschritten bat oder davon fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BGE9 Urt. v* 20« September 1983 - VX ZR 111/62 « Haue» für die Schätzung des Vsrkehrsverts naB-gebllche Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen nirf glaubhaft gemacht« Die Tatsache» daS dar Bart aller Gegenstände* die die Klägerin als ZubehBrstUoks für sieh in Anspruch nahm» von ihr auf 50 000 DK geschätzt wurde» obgleich sie für Material- und Einhaukosten dieser Ausstattung (ohne die Tanzfläche) wenige Jahre zuvor über 500 000 DK aus gegeben hatte» zwang nicht zu einen Abweicben von den Wertangaben dar Klägerin« Es liegt im Rahmen tat- sind, wird nicht wen den Einbaukosten« sondern ln erster Linie von de» Materialwert bestirnt« Sine solche AufscblUsselung konnte das Gericht aber aufgrund der von der Klägerin überreichten Rechnungen nicht verhöhnen« Es war daher nicht emeseenewidrig, wenn der Tatrlehter -sinh an die Angaben der Klägerin in der Klageschrift hielt, zu demal jene euch später weder konkrete Tatsachen vortrug, die eine endere Bewertung rechtfertigten, noch die eigene Schätzung berichtigte, andern sogar die auf ihrer Bewertung beruhende gerichtliche Streitwert-festsetzung hinnahe« Den Bert aller Son der Klägerin in Verhältnis zur Beklagten zu 1 noch beanspruchter Gegenstände 1st - wie schon gesagt - der Bert der Tanzfläche hinzuzuzählen, die nur ln Verhältnis zue Beklagten zu Z streit-be£sag*n 1st« Sine Schätzung des Berufungsgerichts hierzu fehlt, well es zUiX noch von den Beklagten zu Z beanspruchten Gegenstände alt 5 090 BK bewertet« Der Bert der Tanzfläche dürfte deshalb niedriger als 9000 BR sein« Zn einzelnen kennt es darauf nicht an« b) In übrigen 1st nur noch - wie zu II 2 und 3 dargelegt - der Bert des Sachantregs der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 zu bewerten, alt den die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt wird« Daa B«nilUB|icnlebt gabt dabei wtratKot davon aus» daS sich stach «inseitiger Erledigungssrkläruag des Klägers der Streitwert und die Beschwer des eit dieses Antrag ahgewiesawan Klügere in der Regel nach den bla dahin entstandenen Kesten des Rechtsstreits besessen (BGH, Beschl.

Gegenstand$StreitwertZPOKlägerinBeschwerDK

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift zu dem Senatsheft des BGH
*3
BUNDESGERICHTSHOF
IX 2R 133784 BESCHLUSS
ln den Rechtsstreit
 Qmhü9
\tr
g«»9UUch vertreten durch Ihre Geschäftsführerin Helgard
 Klägerin und ftevislonsklägerln.,
• Proseöbevollaächtigte t RechtsanÄlte Prof• Or. ■■■■
uad Or. ■■■i *
2. das Lud iferdrtoeln-liestfalen. vertrete» durch de»
FiaeuaUttiitg. dieser vertreten durch die Öberfinane-dlrektluOflBliBMf diese vertreten duroh des Finans-ant	HHi	XU.	H|Bt	diesem	ver-
treten durch seinen Vorsteher - Voll*treckungscteile Sttuemiinrt 
gegen
1
Bet! aste und Reiislensbeklezte.
XX. Xnstans der Beklag tea su 1t
PreseBbeveXln&ehtigte
 RechtssmdüLt uad Partner.
- ProseBbevcIXniehtlgte
 ten su 2t
XX. Xnstans des Beklag-
RechtsemdULte Dr. ■Mund Partstei
63
 
Der IX« Zivilsenat das Bundesgerichtshofs bat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn« Henkelt Gärtner und Dr« Oraßhof
 es 20« Dezember 1964 beschlossen!
Der Antrag der Klägerin« den Wert ihrer Beschwer auf sehr als 40 000 DK festzu-setzen« wird zurückgewlesea«
9 m
i.
Die Klägerin ist in beiden Vorinstanzen mit einer gegen beide Beklagte gerichteten Drittwiderspruchsklage ($ 771 ZPO) abgewiesen worden.
Die Beklagten führten aus einer Grundschuld in Höbe von 300 000 DK (Beklagte au 1) und einer Sicherung»* Hypothek Uber rund 53 000 22Ü (Beklagter au 2) die Zwangs* Versteigerung in Grundeigentum ihres Schuldners durch« auf dsm die Klägerin eine Kachtbar« eine Schänke sowie ein Kegel* und Squash-Center betreibt« Die Klägerin vertrat die Auffassung« die Ausstattung dar von ihr genutzten Räumlichkeiten sei ihr Eigentum und sei daher weder als wesentlicher Bestandteil noch als Zubebär des Grundstücks von dsm Zwaagsvorstsigerungsverf^ren erfaßt. Die Beklagte zu 1 lehnte jegliche Freigabe ab« der Beklagte zu 2 gab nur teilweise Gegenstände frei« Die
 
Klägerin beantragte daher» die Zwangsvollstreckung der Beklagt« in die im einzelnen bezeichnet«, von ihn« nicht freigegebenen Ausstattuagsgegenstände für unzulässig zu erklären« Za ihrer Klageschrift schätzte sie den Streitwert auf 50 000 OU Zun Beweis ihres Slgezt-tose an den Ausstattuagsgegenstäiidea legte die Klägerin Belege Uber Material» und Kinbsukesten der Gegenstände vor, mit Auanahae der »Tanzfläche*, deren Freigabe sie mir von den Beklagten zu 2 begehrt« Die Rechnungen ergeben einen Oessstbetrag von rund 500 500 XU«
Das Landgericht wies dla Klage ab und setzta dan Streitwert auf 50 000 ü fest« Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin Ihren Klageantrag zunächst weiter« Rachdan des Zwangsverstelgerungsverfahren beendet war und der Brstaher zahlreiche der atreitbefangenen Gegenstände freigegeben hatte» erklärte sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt« Rach den mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen sind die Gegenstände, die nlobt v« der Krledigungeerklärung erfaßt sind, zu einen Ge» ssutbetrag von rund 205 300 SN ganz Überwiegend in «Jahre 1979 angaachafft und eingebaut werden«
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klä» gsrln zurück, soweit nicht die Hauptesche durch Ubereins tinnende KrledlgungsertOtrungen dar Klägerin und des Beklagten zu 2 erledigt 1st« £s setzte den Streitwert nach dar Brledigungseildänmg auf 30 000 SM fast« Diesen Betrag bezeichnet# es auch als Beschwer dar Klägerin«
 
Die Klägerin, die gegen dee Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, die Beschwer auf über 40 000 DK festcusetsea«
IX.
Der Antrag bet keinen Erfolg«
1« Für die Klägerin bestisst sieb die Beschwer ln Sinne der $§ 546 Abs« 2, 554 b Abs« 1 ZPO nach der Wert-dlfferenz owiseben ihren ln der Berufungslnstsns suletxt gestellten Seebantrag und den Eener des Berufungsurtclls (Z&llar/Schneider ZPO 14« Aufl» $ 546 Rda« 12* BOB, Ort« v, 10« Oktober 1983 - HX ZR 87/83 - WH 1984* 371)«
Für die Berechnung dieses Hartes gelten genäB f 2 ZPO die $$ 5 f ZPO«
2«Klt Ihren suletrt gestellten Sachsatrag beantragte die Klägerin gegenüber beiden Beklagten, die Zwangsvollstreckung in die von den Ersteber nicht freigegebenen Ausstattungsgegenstände für unzulässig su erklären« In Verhältnis nur Beklagten su 1, die eich der Xellerledlgungs-erklttruag der Klägerin nicht angeschlossen hatte, beantragte sie ferner, die Hanptsacha für erledigt su erklären, soweit die - ln elnselnen genannten - Ausstattungsgegen-stände inswlsohen freigegeben waren (vgl. dasu BGHZ 37,
 137i 142j 57, 224, 225)«
3« Die Klägerin 1st mit Ihres Saebantrag ln vollen Unfang unterlegen« Sein Streitwert entspricht daher den wert ihrer Beschwer«
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C»me Einfluß auf die Beschwer lat dagegen das Unterliegen der Klägerin hei der in Verhältnis gua Beklagten su 2 wegen der feilerledigung nach $ 91 a ZPO getroffenen Kestenentecheidung« Insoweit 1st eine Entscheidung ohne Sechentrag ergangen« Die preseßrecht-Uobe Kostenpflicht wird wh naeh Erledigung der Haupt» eache nicht sur Hauptsache« Bei einer wen den Parteien Ubereinstinaend erklärten Seilerledigung erhöhen daher dl« «1« betreffenden Kasten nicht dl« (nslmr (RB J¥
 1938t 53> BGH, iuebl. v. 20. September 1982 - VII ZB 2/62 • Ul ZK $ 91 a Kr. 13).
4. t) Om Obarlaadesgerlobt geht b«l dir FMt-setsuag dH VertM ZUr dan «ob dar Klägerin mistet gestallt» Saohsntrag - ahn« Begründung - dnw aus, daß sich dar Hart das Sashantmgs aus f 771 ZK naeh dan Wart der «ob das Beklagten als Vallstroekuag»-glliublgsrn beanspruchten Gegenstand« richtet. Om lat hier genaß § 6 Sets 2 ZK sutrsZZsnd, well Jeder dar Beklagten die Vollstreckung wegen eines Anspruchs betreibt, dessen Betrag unstreitig den Wert dar streit» begangenen Gegenstand« übersteigt (vgl. BGH, Beschluss« v. 7. Juli 1932 - XV XR 1/52 - Ul ZK $ 6 Mr. 1» V.
19. Januar 1983 - VIII ZR 277/62 • Mt 1983t 246).
Kleht richtig 1st m allerdings, daB das Berufungsgericht den Wert der ln Verhältnis su Jeden der Beklagten streitbefangenen Ausstattungsobjetrte addiert, obwohl - alt dnsnahne dar *TansfUtcbs" - dis Klagnt dar Klägerin gegen den Beklagten su 2 nur Gegenstand« erfaßt, dis auch schon alt das Antrag gegen dis Beklagte su 1 dar Vollstreckung entsogan warden sollen.
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Wenn die Parteien nicht neue Tatsachen dafür vertragen und glaubhaft machen» daö sie und die Vorinstansen diesen Verkehrswert vorher falsch bewertet haben und dies auch nicht auf treuwidrlgem Verhalten der Parteien beruht (vgl« dazu BGH, Besohl« v« 8« Juni 1983 - VIII ZR 297/82 » W 1983» 9^4)» so 1st der BundesgerlehtsbDf auch im Rahman des I 546 Abs« 2 Satz 2 ZPO an dla ÄrseacÄsant-acbaldung des Berufungsgarlchts gebunden» wann diaaas nicht gesetzliche Grenzen seines Ermessens überschritten bat oder davon fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BGE9 Urt. v* 20« September 1983 - VX ZR 111/62 «
VeraR 1983» 1160t ZBUer/Schnaldar ZPO 14« Auf!«
6 546 Rdn« 20)«
Haue» für die Schätzung des Vsrkehrsverts naB-gebllche Tatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen nirf glaubhaft gemacht«
Der Sachverhalt lädt auoh nicht erkennen» daß dam Berufungsgericht ein Srmessensfehler unterlaufen ist« Sa orientiert seine Bewertung sachgerecht an der von der Klägerin selbst vorgenommenen Schätzung« Dabei bl al ban — entgegen der Auffaaaung der Revision — auoh nicht wesentliche Gesichtspunkt# unberücksichtigt«
Die Tatsache» daS dar Bart aller Gegenstände* die die Klägerin als ZubehBrstUoks für sieh in Anspruch nahm» von ihr auf 50 000 DK geschätzt wurde» obgleich sie für Material- und Einhaukosten dieser Ausstattung (ohne die Tanzfläche) wenige Jahre zuvor über 500 000 DK aus gegeben hatte» zwang nicht zu einen Abweicben von den Wertangaben dar Klägerin« Es liegt im Rahmen tat-
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richterlich«! Ermessens, trenn des Berufungsgericht trotz der wesentlich höheren Material- und Elnbauko-eten die Schlitzung der Klägerin zugrunde legte« Biese konnte den objektiven Wert und die Abnutzung der fUr ihren besonderen geschäftlichen Bedarf zugeschnittenen Gegenstände en besten kennen und beurteilen« Der Verkehrswert von Gegenständen, die trotz Bibbern ln Xren-des Eigentum Zubehör geblieb«! sind, wird nicht wen den Einbaukosten« sondern ln erster Linie von de» Materialwert bestirnt« Sine solche AufscblUsselung konnte das Gericht aber aufgrund der von der Klägerin überreichten Rechnungen nicht verhöhnen« Es war daher nicht emeseenewidrig, wenn der Tatrlehter -sinh an die Angaben der Klägerin in der Klageschrift hielt, zu demal jene euch später weder konkrete Tatsachen vortrug, die eine endere Bewertung rechtfertigten, noch die eigene Schätzung berichtigte, andern sogar die auf ihrer Bewertung beruhende gerichtliche Streitwert-festsetzung hinnahe«
Den Bert aller Son der Klägerin in Verhältnis zur Beklagten zu 1 noch beanspruchter Gegenstände 1st - wie schon gesagt - der Bert der Tanzfläche hinzuzuzählen, die nur ln Verhältnis zue Beklagten zu Z streit-be£sag*n 1st« Sine Schätzung des Berufungsgerichts hierzu fehlt, well es zUiX noch von den Beklagten zu Z beanspruchten Gegenstände alt 5 090 BK bewertet« Der Bert der Tanzfläche dürfte deshalb niedriger als 9000 BR sein« Zn einzelnen kennt es darauf nicht an«
b) In übrigen 1st nur noch - wie zu II 2 und 3 dargelegt - der Bert des Sachantregs der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 zu bewerten, alt den die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt wird«
&
 
Daa B«nilUB|icnlebt gabt dabei wtratKot davon aus» daS sich stach «inseitiger Erledigungssrkläruag des Klägers der Streitwert und die Beschwer des eit dieses Antrag ahgewiesawan Klügere in der Regel nach den bla dahin entstandenen Kesten des Rechtsstreits besessen (BGH, Beschl. v. 7. Mn 1969 - X ZR 22/68 • Rpü 1969* 206f Besohl, v. 19. Februar 1982 -V ZR 254/61 - JurBüre 1982, 1262). Bei teilweiser
90 000 OH «and einen verbleibenden Streitwert von 22 000 DM sind dies rund 5 500 OK.
Mach allen hat das Berufungsgericht den Bert der Beschwer sutreZ*and au unter k0 000 DM festgesetzt.
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