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BGH · IX ZR 133/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 133/75

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1979 durch die Richter Dr« Thunm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner ‘ Das Berufungsurteil unterstellt, daB die Klägerin auf Grund der durch Art* I Nr* 87 BEG-SchlußG eingeführten Änderung des § 150 BEG nunmehr erstmals auch als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt ist* Ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG verneint es, weil sie den Anspruch Körper oder Gesundheit rechtzeitig vor dem Ablauf der allgemeinen Antragsfrist geltend machen können« Zwar hatte Ihr nach §§ 160, 161 BEG eine Kapitalentschädigung nur für die Zeit ab 1« Januar 1949 zugestanden, wohingegen § 151 BEG Anspruch hierauf auch für die frühere Zeit gewähre« Wegen des weitergehenden Anspruchs komme aber ein Neuantragsrecht allein nach Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG in Betracht« Dies stehe ihr nicht zu, weil ihr vor der Verkündung des BEG-SchluBgesetzes Entschädigung weder durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt, noch der Anspruch durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden sei« Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sei nicht zu gewähren« Es kommt mithin darauf an, ob ihr für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Neuantragsrecht nach dem BEG-SchluBgesetz zusteht« Die Revision rügt jedoch mit Recht, daB die Verneinung des Neuantragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF wegen der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin den in BGH RzW 1970, 562; 1974, 93 auf gestellten Grundsätzen über den konkreten Rechtslagenvergleich bei der Überleitung nach Art. III BEG-SchluBG widerspricht. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des SchluBgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art. I BEG-SchluBG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40; 1974, 93). Das Berufungsgericht geht zu Unrecht von den neuen Flüchtlingsbegriff aus« Seine Feststellung, die Klägerin habe in Dezember 1948 Ungarn wegen des dort herrschenden kommunistischen Regimes verlassen, hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an 17. September 1965 nicht ausgereicht, ihre Flücht-lingseigenachaft zu bejahen« Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus den in Art« 1 Abschnitt A Nr« 2 der Genfer Konvention genannten Gründen außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befand und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollte (BGH RzW 1974, 93 n« N.)« Da sich ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art« III Nr« 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschlieBen läßt, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1978, 174 Mr. 8 ent-

Zitierte Normen: § 150 BEG § 538 ZPO
LandNeuantragsrechtGrundBEGRzWAnspruchUngarnKlägerin

Volltext der Entscheidung

2532 065
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 133/75	URTEIL	Verkündet	am
5. Juli 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martha S
geborene Hi
 apto.
Brasilien,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 tfi
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1979 durch die Richter Dr« Thunm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner ‘
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9* November 1971 aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat«
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1919 in Baiassagyarmat geborene Klägerin 1st Jüdin« Bei der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen wohnte sie mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in Budapest« Um der Verfolgung zu entgehen, zog die Familie ln eine andere Wohnung und lebte dort unter falschem Namen« Im Dezember 1948 verließ die Familie Ungarn und wanderte nach mehrjährigem Aufenthalt in Italien nach Brasilien
 aus
 
Die Klägerin beantragte in Dezember 1963 erstmals Entschädigung und wies darauf hin, dad sie erst durch das BEG-Schlußgesetz anspruchsberechtigt geworden sei* Am 31* März 1967 bezeichnete sie Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit als diejenigen, die sie geltend machen wollte, substantiierte sie und berief sich auf §§ 150, 43, 47 BEG.
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil die Ansprüche verspätet angemeldet worden seien und der Klägerin ein Neuantragsrecht nicht zustehe* Das Landgericht sprach Entschädigung für Schaden an Freiheit zu, die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit wies es ab* Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und auf die AnschluBberufung des Beklagten die Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden ab* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch weiter* Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten*
Entscheidungsgründe Die Revision 1st begründet*
Das Berufungsurteil unterstellt, daB die Klägerin auf Grund der durch Art* I Nr* 87 BEG-SchlußG eingeführten Änderung des § 150 BEG nunmehr erstmals auch als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt ist* Ein Neuantragsrecht nach Art* III Nr* 1 Abs* 1 Satz 1 BEG-SchlußG verneint es, weil sie den Anspruch
 
t/S
auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bereits nach altem Recht gestützt auf § 160 BEG hätte geltend machen können. Sie sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1931 gewesen. In eidesstattlichen Versicherungen habe sie ihre "Flucht” am 31. Dezember 1948 erwähnt und angegeben, Ende 1948 sei es ihr "gelungen”, mit ihrer Familie Ungarn zu verlassen.
Das könne nur so verstanden werden, daß sie das Land wegen des dort herrschenden kommunistischen Regimes verlassen und sich wegen der politischen und weltanschaulichen Verhältnisse von ihrer Heimat abgewandt habe. Die Auffassung der Klägerin, die bloße Ablehnung eines totalitären Regimes, dem man sich durch die Flucht entziehe, habe die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet, sei unzutreffend. Die Anspruchsberechtigung eines im Ausland lebenden Verfolgten gemäß § 160 BEG sei vielmehr dann gegeben, wenn es ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen nicht hätte zugemutet werden können, in sein Heimatland zurückzukehren, well dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt oder gefährdet würden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend seien. Der Klägerin, die ihr Heimatland Ungarn 1948 verlassen habe, sei die Rückkehr nicht zuzu demuten gewesen, weil in diesem in die stalinistische Einflußsphäre geratenen Staat zu demindest aus Gründen der Religion, der sozialen Stellung und der politischen Überzeugung Menschen in ihrer m Freiheit, wirtschaftlichen Existenz und körperlichen Unversehrtheit bedroht gewesen seien. Demgemäß hätte sie ihre Entschädigungsansprüche wegen Schadens an
 
Körper oder Gesundheit rechtzeitig vor dem Ablauf der allgemeinen Antragsfrist geltend machen können« Zwar hatte Ihr nach §§ 160, 161 BEG eine Kapitalentschädigung nur für die Zeit ab 1« Januar 1949 zugestanden, wohingegen § 151 BEG Anspruch hierauf auch für die frühere Zeit gewähre« Wegen des weitergehenden Anspruchs komme aber ein Neuantragsrecht allein nach Art« III Nr« 2 BEG-SchlußG in Betracht« Dies stehe ihr nicht zu, weil ihr vor der Verkündung des BEG-SchluBgesetzes Entschädigung weder durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt, noch der Anspruch durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden sei« Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sei nicht zu gewähren«
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand«
Die Klägerin hat erstmals nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz Entschädigungsansprüche angemeldet« Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist kann ihr nicht gewährt werden« Es fehlt bereits an einem Anträge, seiner Begründung und Glaubhaftmachung«
Es kommt mithin darauf an, ob ihr für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Neuantragsrecht nach dem BEG-SchluBgesetz zusteht«
Die Auffassung des Berufungsrichters, die durch Art. *1 Nr« 35 BEG-SchlußG für den Freiheitsschaden eingeführte Beweiserleichterung des § 47 Abs« 2 BEG (vgl* BGH RzW 1968, 267; 1978, 74 Nr« 26) eröffne kein Neuantragsrecht für den Gesundheitsschaden, ist richtig« Seine Ansicht, daß
 
der gegenüber § 161 BEG weitergehende Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §§ 150, 151 BEG kein Neuantragsrecht der Klägerin begründe, ist ebenfalls zutreffend (BGH RzW 1974, 93, 95).
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daB die Verneinung des Neuantragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF wegen der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin den in BGH RzW 1970, 562; 1974, 93 auf gestellten Grundsätzen über den konkreten Rechtslagenvergleich bei der Überleitung nach Art. III BEG-SchluBG widerspricht.
Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daB das Neuantragsrecht gemäB Art. Ill Nr. 1 Abs* 1 BEG-SchluBG voraussetzt, daB Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchluBG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu ihren Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des SchluBgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihr Art. I BEG-SchluBG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331; 1970, 562; 1971, 40; 1974, 93). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch der Klägerin nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem BEG i. d. F. des Art. I BEG-SchluBG aber auf Grund ^des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl. BGH RzW 1970, 562;
 1971, 82; 1974, 93). Der Neuantrag ist daher nicht
 
zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen der Klägerin ihren Anspruch schon nach früheren Recht begründete (BGH RzV 1974, 93)*
Den konkreten Rechtslagenvergleich ist bei der Feststellung der Rechtslage an 17. September 1965 der Flüohtlingsbegriff zugrunde zu legen, der sich aus der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergab« Die spätere Neubestinnung des Flüchtlingsbegriffs durch die Entscheidungen BGH RzW 1968, 571; 1969, 493 nuB deshalb auBer Betracht bleiben (BGH RzW 1974, 93).
Das Berufungsgericht geht zu Unrecht von den neuen Flüchtlingsbegriff aus« Seine Feststellung, die Klägerin habe in Dezember 1948 Ungarn wegen des dort herrschenden kommunistischen Regimes verlassen, hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an 17. September 1965 nicht ausgereicht, ihre Flücht-lingseigenachaft zu bejahen« Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus den in Art« 1 Abschnitt A Nr« 2 der Genfer Konvention genannten Gründen außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befand und deshalb dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen wollte (BGH RzW 1974, 93 n« N.)«
Da sich ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art« III Nr« 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschlieBen läßt, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1978, 174 Mr. 8 ent-
schieden hat, 1st eine ZurUckverwelsung an das Land< gericht im Falle der Klageabweisung (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ausgeschlossen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen* Gründe geben keine Veranlassung, von dieser der gesetzlichen Regelung entsprechenden Rechtsprechung abzuweichen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner