Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. In den Anlagen zu dem Schreiben vom 30* März 1967, das an die Entschädigungsbehörde gerichtet, aber '2ür Weiterleitung an diese am 31. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger schon nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt gewesen sei. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr erstmals Zinsen nach § 169 BEG begehrt. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Berufsschadensan-spruch gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG erloschen sei; denn der Kläger habe nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichnten Angaben bei der Behörde des Beklagten gemacht. Februar 1967 an das Auswärtige Amt in Bonn habe das Ministerium der Finanzen in Mainz lediglich die Bereitschaft erklärt, die ihr unterstehenden Entschädigungsbehörden anzuweisen, die Substantiierungs-frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substantiierung nachweislich vor Fristablauf bei einer Auslandsvertretung erfolgt sei, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der gerichtlichen Beurteilung nicht vorgegriffen werden könne. März 1967 gegenüber der Behörde nachgeholt werden, bei der das Verfahren anhängig war (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG); anderenfalls erlosch der Anspruch. bekannt geworden sein sollte, wäre deren Vertrauen darauf, daß die Frist des § 190 a BEG im Falle der Einreichung bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik als gewahrt anzusehen sei, nicht geschützt.
2394 037 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22 • September 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der GeachiftaateUe IX ZR 153/74 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Zwi /Israel 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str# 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 1974 wird verworfen, soweit der Kläger Zinsen verlangt. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 geborene jüdische Kläger, der 1939 von Brünn (CSR) nach Palästina ausgewandert war, ließ bei der Entschädigungsbehörde des Beklagten am 28. Juli 1966 erstmals Entschädigung und zwar für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragen mit der Begründung: ”Die Neuanmeldung wird darauf gestützt, daß der Antragsteller erst die Voraussetzungen des § 150 BEG in der Passung des Schlußgesetzes erfüllt. Der Antragsteller hat am 1. Oktober 1953 in Israel gewohnt.” In den Anlagen zu dem Schreiben vom 30* März 1967, das an die Entschädigungsbehörde gerichtet, aber '2ür Weiterleitung an diese am 31. März 1967 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv eingereicht worden war und dem Adressaten am 12. Mai 1967 zuging, machte der Kläger erstmals Angaben zu seinem in Brünn erlittenen Berufsschäden. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger schon nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage auf Rente, hilfsweise 10.000 DM Kapitalentschädigung ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche nebst Zinsen gemäß § 169 BEG weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr erstmals Zinsen nach § 169 BEG begehrt. Im Revisionsrechtszug kann die Klage nicht mehr erweitert werden (BGH NJW 1961, 1467). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Berufsschadensan-spruch gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG erloschen sei; denn der Kläger habe nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichnten Angaben bei der Behörde des Beklagten gemacht. /7 .+ i' § 189 Abs, 2 BEG sei hier nach seinem Wortlaut und Sinn nicht anzuwenden. Die Botschaft der Bundesrepublik in Tel Aviv sei keine Entschädigungsbehörde, Sie sei auch nicht als deren Postannahmestelle eingerichtet worden. Denn im Schreiben vom 14. Februar 1967 an das Auswärtige Amt in Bonn habe das Ministerium der Finanzen in Mainz lediglich die Bereitschaft erklärt, die ihr unterstehenden Entschädigungsbehörden anzuweisen, die Substantiierungs-frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substantiierung nachweislich vor Fristablauf bei einer Auslandsvertretung erfolgt sei, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der gerichtlichen Beurteilung nicht vorgegriffen werden könne. Diese Erklärung der obersten Entschädigungsbehörde binde das erkennende Gericht nicht. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Durch einen Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG wurde der darin bezeichnete Anspruch bei der angerufenen Behörde anhängig. Wenn er wie hier ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet worden war, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 gegenüber der Behörde nachgeholt werden, bei der das Verfahren anhängig war (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG); anderenfalls erlosch der Anspruch. § 189 Abs. 2 BEG findet keine Anwendung. Den Eintritt der Rechtsfolge des § 190 a BEG konnten die Entschädigungsbehörden nicht ausschließen. Selbst wenn die im Schreiben vom 14. Februar 1967 zu dem Ausdruck gekommene Rechtsansicht der obersten Entschädigungsbehörde des Beklagten einzelnen Antragstellern vor dem 31. März 1967 bekannt geworden sein sollte, wäre deren Vertrauen darauf, daß die Frist des § 190 a BEG im Falle der Einreichung bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik als gewahrt anzusehen sei, nicht geschützt. Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 2/74 dargelegt. Auf dieses wird verwiesen. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann