Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1969, lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Eigentum, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten, im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen ab. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird (vgl. Ergibt «ich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan. Dies gilt Jedenfalls für den mit der Klage zuletzt allein noch verfolgten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Daß die Klageschrift auch im übrigen inhaltlich den Anforderungen genügt, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Da auch sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
2472 044 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 133/73 URTEIL Verkündet am 23. Oktober 1975 isinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ent Schädigungsrechts streit Otto V i Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt' gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str* 5, Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 23. Mai 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 7. Juli 1969, zugestellt am 10. Juli 1969, lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Eigentum, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten, im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen ab. Die am 9. Oktober 1969 eingereichte, von der Prozeßbevoll- ~ 3 - mächtigten des Klägers unterschriebene Klageschrift vom 6. Oktober 1969 hat nach der Bezeichnung des an gerufenen Gerichts folgenden Inhalt: "Klage des Herrn Otto geb. ■■■I 1897 wohnhaft: flT H Chaussee Klägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Beklagte, wegen EntSchädigungsleistungen. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1969, zugestellt am 9. Juli 1969, Aktenzeichen: WG 3 - 0301 97 - 13, soweit mit diesem dem Kläger die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen für Schaden an Vermögen - soweit dieser abgelehnt oder nicht berücksichtigt worden ist -, Schaden für Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten und Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt worden sind. Es wird beantragt: insoweit den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1) an den Kläger 5000 RM umgewertet 10 : 2 = 1000,— DM (eintausend) zu zahlen, 2) an den Kläger 800 RM umgewertet 10 : 2 = l60 DM (einhundertsechzig), zu zahlen, 3) an den Kläger anstelle einer einmaligen Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen eine lebenslängliche BerufsSchadensrente unter Einstufung in den mittleren Dienst ab 1. April 1940 zu zahlen, 4) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründung folgt. Ein Exemplar des angefochtenen Bescheides wird nachgereicht. Vollmacht anbei." Das Landgericht wies die zuletzt nur noch auf Rente, hilfsweise Kapitalentschädigung, für Berufsschäden gerichtete Klage als unzulässig, hilfsweise unbegründet, ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Das Urteil des Bundesgerichtshofs RzV 1968, 142 Nr. 39 lege dar, welche Angaben nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 ZPO eine in der Frist des § 210 Abs* 1 oder Abs. 2 BEG bei Gericht eingegangene Klageschrift enthalten müsse, um die Frist zu wahren. Wie das Landgericht richtig feststelle, seien alle Erfordernisse erfüllt, ausgenommen die zwingend vorgeschriebene Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. Erforderlich sei dazu nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, daß der Kläger angebe, womit er den angekündigten Antrag rechtfertige. In dieser Hinsicht verweise die Klageschrift nur auf den späteren Schriftsatz vom 24. Oktober 1969, der aber erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen sei. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Klageschrift im Entschädigungsverfahren überspannt . Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1974, 215 zusammenfassend dargelegt, welchen Inhalt die Klageschrift im Entschädigungsverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben muß, um die Klagefrist zu wahren. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird (vgl. BGH Urt. v. 15. Mai 1975 - IX ZR 16/73). Ergibt «ich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan. Danach enthält die Klageschrift hier eine ausreichende Begründung. Der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ergab sich aus den /. - 6 Gründen des angefochtenen Bescheids und den Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren in Verbindung mit den von ihm beigebrachten und den von der Behörde beschafften Beweismitteln. Dies gilt Jedenfalls für den mit der Klage zuletzt allein noch verfolgten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Daß die Klageschrift auch im übrigen inhaltlich den Anforderungen genügt, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Da auch sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Mai Henkel Dr. Thuam Portmann Dr. Lang