Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der er die Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung eines weiteren Heilverfahrens sowie zur Zah- • lung einer KapitalentSchädigung und einer Rente verlangt hat. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers unter Bindung an die früheren tatsächlichen Feststellungen (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG) erneut zu entscheiden sei. Weiterhin hält er sich an die in dem Berufungsurteil des Er st Verfahrens getroffene Feststellung gebunden, von den Magenbeschwerden der Jahre 1938 bis 1945 führe keine Brücke hin zu dem chronischen Ulcusleiden, das erst nach 1945 entstanden sei. In RzW 1970, 77 Nr. 24 ist dargelegt, daß die Entschädigungsorgane hei der Neufestsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden sind. Berufungsrichter unabhängig von seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Feststellung getroffen hat, zwischen den bis 1945 vorhanden gewesenen Magenbeschwerden und dem erst später aufgetretenen Ulcusleiden bestehe kein Zusammenhang. Es ist dem Urteil des Berufungsgerichts nicht sicher zu entnehmen, daß der Berufungsrichter auch ohne die mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Widerspruch stehende Annahme, an die früheren medizinischen Feststellungen gebunden zu sein, wiederum ohne weitere Sachaufklärung zur Ablehnung des Entschädigungs-
2483 100 L BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES IX ZR 133/71 URTEIL Verkündet am 6. Juli 1972 Pohl, Aratsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 9 Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr. B. * 9 gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am l//|^Hp^platz |9, Beklagten und Revisionsbeklagten to Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 geborene jüdische Kläger war in der Tuchgroßhandlung seines Vaters in Leipzig als Angestellter tätig. Im August 1939 wanderte er unter dem Druck der zunehmenden nationalsozialistischen Rassenverfolgung nach England aus. Dort fand er zunächst keine Anstellung, arbeitete dann bis 1945 als Lagerist und war anschließend bis 1947 als Reisender und seitdem als Geschäftsführer einer Pelzhandlung tätig. Der Kläger beantragte u.a. Entschädigung für Gesundheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde bewilligte 1962 nach vertrauensärztlicher Begutachtung und Einholung eines Gutachtens eines deutschen Sachverständigen Heilverfahren für "Magenbe- schwerden" für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31. Dezember 1945; eine weitergehende Entschädigung lehnte sie ab. Die Klage blieb ebenfalls aus medizinischen Gründen erfolglos. Am 31. Dezember 1965 stellte der Kläger den Antrag, über seinen Entschädigungsanspruch nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Behörde hat ihm eine über das bereits zugebilligte Heilverfahren hinausgehende Entschädigung wiederum versagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der er die Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung eines weiteren Heilverfahrens sowie zur Zah- • lung einer KapitalentSchädigung und einer Rente verlangt hat. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers unter Bindung an die früheren tatsächlichen Feststellungen (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG) erneut zu entscheiden sei. Zu diesen im Angleichungsverfahren bindenden Feststellungen rechnet er auch die früher erhobenen medizinischen Befunde. Weiterhin hält er sich an die in dem Berufungsurteil des Er st Verfahrens getroffene Feststellung gebunden, von den Magenbeschwerden der Jahre 1938 bis 1945 führe keine Brücke hin zu dem chronischen Ulcusleiden, das erst nach 1945 entstanden sei. Das steht im Widerspruch zu der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In RzW 1970, 77 Nr. 24 ist dargelegt, daß die Entschädigungsorgane hei der Neufestsetzung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht an die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen Untersuchungsergebnisse gebunden sind. Entgegen dem Berufungsurteil besteht auch keine Bindung an die frühere Beurteilung, bei dem bis 1945 entschädigten Magenleiden und dem Zwölffingerdarmgesehwürsleiden handele es sich um zwei voneinander unabhängige Erkrankungen. Eben diese Beurteilung bekämpft der Kläger im Angleichungsverfahren. Bas Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß der v Berufungsrichter unabhängig von seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Feststellung getroffen hat, zwischen den bis 1945 vorhanden gewesenen Magenbeschwerden und dem erst später aufgetretenen Ulcusleiden bestehe kein Zusammenhang. Es ist dem Urteil des Berufungsgerichts nicht sicher zu entnehmen, daß der Berufungsrichter auch ohne die mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Widerspruch stehende Annahme, an die früheren medizinischen Feststellungen gebunden zu sein, wiederum ohne weitere Sachaufklärung zur Ablehnung des Entschädigungs- anspruchs gekommen wäre. Das Berufungsurteil beruht daher möglicherweise auf der rechtsirrigen Annahme der Bindung und war deshalb aufzuheben. V/üstenberg von der Mühlen Henkel Puchs Portmann