Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Der Kläger trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Die Angehörigen des Klägers wurden mit Wirkung vom 8. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, den Ausbildungsschaden zu entschädigen, und ließ die Revision zu. Ein Anspruch aus §§ 115, 116 mit 140 BEG, einen Ausbildungsschaden seines Bruders Erich zu entschädigen, steht dem Kläger nicht zu. Der vom Berufungsgericht festgestellte Ausschluß des Verfolgten von jeder Schulbildung und der dadurch eingetretene Mangel in der Ausbildung als Solcher erfüllen zwar den Entschädigungstatbestand. S.957) nicht vor dem Herbst 1937, nach § 2 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 6. Mai 1945 für tot erklärte Bruder des Klägers hatte nie die Möglichkeit, in das Erwerbsleben einzutreten. Er erlitt bei der Nutzung seiner Arbeitskraft keine Nachteile, die auf dem Ausschluß vom VolksSchulbesuch beruhen könnten.
2462 065 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 133/69 URTEIL Verkündet am 14. Mai 1970 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Walter England, - Prozeßbevollmächtigte im zweiten Reehtszug: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechts anwä11 e und <-r Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 11. Juni 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die nationalsozialistischen Machthaber verbrachten im April 1942 die Eltern des Klägers, seine Schwester und den am WHM 1931 geborenen Bruder Erich NflH^von ihrer Heimatgemeinde Unterfranken) nach Izbica, Krs. Lublin. Die Angehörigen des Klägers wurden mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärt. Als Alleinerbe seiner Eltern und seiner Geschwister verlangt der Kläger Entschädigung, weil sein Bruder Erich von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen war. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Der Klage blieb im ersten Rechtszug der Erfolg versagt. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, den Ausbildungsschaden zu entschädigen, und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Das Berufungsurteil kann keineji Bestand haben; das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen. Ein Anspruch aus §§ 115, 116 mit 140 BEG, einen Ausbildungsschaden seines Bruders Erich zu entschädigen, steht dem Kläger nicht zu. Der vom Berufungsgericht festgestellte Ausschluß des Verfolgten von jeder Schulbildung und der dadurch eingetretene Mangel in der Ausbildung als Solcher erfüllen zwar den Entschädigungstatbestand. Das genügt jedoch nicht, einen Anspruch nach §§ 115, 116 BEG zu begründen. Weitere Voraussetzung ist die Möglichkeit, daß die Störung der Ausbildung Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten verursacht hat. Das BEG ordnet den Ausbildungsschaden den materiellen ErwerbsSchäden zu. Es geht davon aus, daß der Mangel der Ausbildung zu einem Schaden im beruflichen Portkommen geführt hat, den die Pauschalentschädigung des § 116 BEG ausgleichen soll. Diese Unterstellung des Gesetzgebers muß im tatsächlichen Verlauf eine Stütze finden (BGH RzW 1969, 266 Nr. 19). Daran fehlt es hier. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verfolgte sei noch im schulpflichtigen Alter verstorben, begegnet keinen Bedenken. Erich Neumann, der am 22. August 1937 sechs Jahre alt wurde, wäre ohne nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gem. §§ 1 und 3 der Verordnung über die Schulpflicht vom 22. Dezember 1913 (Bayer. GVB1. S.957) nicht vor dem Herbst 1937, nach § 2 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl I, 799) erst im Jahre 1938 in die Volksschule aufgenommen worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes auch in der Passung des Änderungsgesetzes vom 16. Mai 1941 (RGBl I, 282) hätte die Volksschulpflicht acht Jahre, also mindestens bis Sommer 1945, höchstwahrscheinlich bis 1946 gedauert. Der mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärte Bruder des Klägers hatte nie die Möglichkeit, in das Erwerbsleben einzutreten. Er erlitt bei der Nutzung seiner Arbeitskraft keine Nachteile, die auf dem Ausschluß vom VolksSchulbesuch beruhen könnten. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 91 Abs. 1 ZPO. Mai von der Mühlen Zorn Henkel Puchs