Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Januar 1966 neben einer Berufs Schadensrente von 1 000 BM eine Gesundheitsschadens-rente von monatlich 132 BM, die auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 30 v.H., des Hundertsatzes von 35 (Mindesthundertsatz von 27,5, Zuschläge für körperliche Versehrtheit von 5 veH. DY-BEG die Rente infolge Wegfalls der Zuschläge nach dem aufgerundeten Mittelwert des Hundertsatzes von 28 (§§ 15» 15a der 2. Mit der Klage beansprucht der Kläger die nach dem bisherigen Hundertsatz von 35 errechnete Rente. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsbehörde nicht für berechtigt gehalten, den der Berechnung der Gesundheit ssehadensr ent e zugrunde gelegten Hundertsatz nach §§ 15, 15a der 2. DY-BEG herabzusetzen und den Kläger damit von den linearen Rentenerhöhungen der 7. Die 7.ÄndVO habe die Entschädigungsbehörde nicht ermächtigt, auf Grund der geänderten 2. März 1969 - IX ZR 327/67 - dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde der Vergleichsberechnung der Rente auf Grund der 7. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif.Die Entschädigungsbehörde hat für die Rentenberechnung ab 1. DV-BEG den aufgerundeten Mittelwert des Hundertsatzes bei der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v.H. zugrunde gelegt. DV-BEG ist auch der früher gewährte Zuschlag von 2 v.H. für Verheiratete, weil die Ehefrau des Klägers ein eigenes Einkommen von mindestens 300 DM hat. Da die für die Bemessung des Hundertsatzes nach §§ 15f 15a der 2. DV-BEG bedeutsamen Umstände nicht aufgeklärt sind, ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rüekzuverweisen.
2431 026 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 133/68 URTEIL Verkündet am 27. März 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeachiftasteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Platz f, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen traße Häger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e und Br. 0/0, ^00 - 2 / 4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger bezog seit 1. Januar 1966 neben einer Berufs Schadensrente von 1 000 BM eine Gesundheitsschadens-rente von monatlich 132 BM, die auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 30 v.H., des Hundertsatzes von 35 (Mindesthundertsatz von 27,5, Zuschläge für körperliche Versehrtheit von 5 veH. und für gesetzliche UnterhaltsVerpflichtung von 2 v.H.) und der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes festgesetzt war (Bescheid vom 28. Mai 1960). Die Entschädigungsbe-hörde hat durch den angefochtenen Änderungsbescheid vom 25. Juli 1966 auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DY-BEG die Rente infolge Wegfalls der Zuschläge nach dem aufgerundeten Mittelwert des Hundertsatzes von 28 (§§ 15» 15a der 2. DY-BEG) ab 1. September 1965 auf 117 DM, ab 1. Januar 1966 auf 121 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 125 DM neu festgesetzt, die bisherige Rente von monatlich 132 DM aber weiter gezahlt. Mit der Klage beansprucht der Kläger die nach dem bisherigen Hundertsatz von 35 errechnete Rente. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsbehörde nicht für berechtigt gehalten, den der Berechnung der Gesundheit ssehadensr ent e zugrunde gelegten Hundertsatz nach §§ 15, 15a der 2. DY-BEG herabzusetzen und den Kläger damit von den linearen Rentenerhöhungen der 7. ÄndYO zur 2. DY-BEG auszuschließen, ohne daß eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG vor- liegt. Die Neufassung der 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO biete weder Verfahrens- noch sachlichrechtlich eine Grund läge für diese Handhabung. Die 7. ÄndVO habe die Entschädigungsbehörde nicht ermächtigt, auf Grund der geänderten 2. DV-BEG allgemein auch die bereits vor dem 1. September 1965 durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzten Renten neu zu berechnen. Diese Begründung hält dfer Überprüfung nicht stand. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. März 1969 - IX ZR 327/67 - dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde der Vergleichsberechnung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO (Art. II Abs. 2 Satz l) den Hundertsatz zugrunde legen, der sich bei Anwendung der §§ 15» 15a der 2. DV-BEG n.E. ergibt, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 35» 206 BEG nicht vorliegen. Das kann zu dem Ausschluß von der linearen Rentenverbesserung führen. Dem stand die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 28. Mai I960 nicht entgegen (Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO). Der Bestandsschütz erfaßte den Hundertsatz nicht (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Der Besitzstand war lediglich in der Weise zu wahren, daß die Rente in ihrer bisherigen Höhe weitergezahlt wurde (Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO). Der "Änderungsbescheid" vom 25. Juli 1966 hat den Rentenbetrag unverändert gelassen. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif. Die Entschädigungsbehörde hat für die Rentenberechnung ab 1. September 1965 nach § 31 Abs. 4, 6 BEG in Verbindung mit §§ 15, 15a der 2. DV-BEG den aufgerundeten Mittelwert des Hundertsatzes bei der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v.H. zugrunde gelegt. Den für die Zeit bis 31. August 1965 berücksichtigten Zuschlag für körperliche Versehrtheit von 5 v.H. sieht § 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG nur noch in den Fällen einer allgemeinen Erwerbsminderung ab 80 v.H. vor. Weggefallen nach § 15a Absatz 1 Nr. 1a, Satz 2 der 2. DV-BEG ist auch der früher gewährte Zuschlag von 2 v.H. für Verheiratete, weil die Ehefrau des Klägers ein eigenes Einkommen von mindestens 300 DM hat. Bei der Festsetzung der rückständigen Renten sind jedoch die Veränderungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Für die laufende Rente sind die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt maßgeblich. Der Kläger selbst hat nichts darüber vorgetragen; das Berufungsgericht hat nichts dazu festgestellt, weil es nach seiner Rechtsauffassung darauf nicht ankam. Da die für die Bemessung des Hundertsatzes nach §§ 15f 15a der 2. DV-BEG bedeutsamen Umstände nicht aufgeklärt sind, ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rüekzuverweisen. Mai Maaß von der Mühlen Henkel Zorn