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BGH · IX ZR 133/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 133/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich im Rahmen des entweder von der Klägerin oder dem „U. e.V.“ erteilten Auftrags nach den zwischen der Klägerin und dem Verein getroffenen Vereinbarungen zu richten hatte. Oktober 1986 zwischen der Klägerin und dem Verein -deren Fortgeltung das Berufungsgericht ebenfalls von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - standen die Provisionen dem Verein zu, während die Klägerin nur einen Ersatzanspruch im Falle ihrer

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 133/01
BESCHLUSS
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 10. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2001 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 522.741,81 €(1.022.394,11 DM).
Gründe:
Die Revision zeigt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich im Rahmen des entweder von der Klägerin oder dem „U.
e.V.“ erteilten Auftrags nach den zwischen der Klägerin und dem Verein getroffenen Vereinbarungen zu richten hatte. Nach der Vereinbarung vom 31. Oktober 1986 zwischen der Klägerin und dem Verein -deren Fortgeltung das Berufungsgericht ebenfalls von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - standen die Provisionen dem Verein zu, während die Klägerin nur einen Ersatzanspruch im Falle ihrer
 
nur einen Ersatzanspruch im Falle ihrer Inanspruchnahme hatte. Infolge der genannten Vereinbarung mit der Unterstützungskasse ist der Klägerin durch die Auszahlung des Beklagten kein Schaden entstanden, der über das hinausgeht, was das Berufungsgericht ihr zuerkannt hat.
Fischer		Raebel		Kayser
	Cierniak		Lohmann