Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird festgesetzt auf 100.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 132/96 BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in dem Rechtsstreit ^Straße S| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen AG, vertreten durch die Vorstände Carl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. hmd 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Februar 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird festgesetzt auf 100.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO) . Die Tatrichter sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Sohn der Beklagten die Schulden der A( 3 c. c gegenüber der Klägerin bereits übernommen hatte. als die Bürgschaft erteilt wurde. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter