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BGH · ix zr 132/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 132/84

traße Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 20. Gründe Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten rechtfertigen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte macht mit der Widerklage in gesetzlicher Prozeßstandschaft (§ 265 ZPO) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Sie müßte deshalb darlegen und nachweisen, daß auch ihr Sohn, an den sie während des Rechtsstreits den streitigen Schadensersatzanspruch abgetreten hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
VorsitzendeAnmZPOProzeßkostenhilfe20persönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 132/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Martha
»
traße
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v,	|
gegen
 vertreten durch den
 Vorsitzenden des Vorstandes Edwin S
traße
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
u
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 20. Dezember 1984 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abge lehnt.
Gründe
 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten rechtfertigen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte macht mit der Widerklage in gesetzlicher Prozeßstandschaft (§ 265 ZPO) ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Sie müßte deshalb darlegen und nachweisen, daß auch ihr Sohn, an den sie während des Rechtsstreits den streitigen Schadensersatzanspruch abgetreten hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53, LM ZPO § 114 Nr. 4; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 114 Anm. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann
ZPO 43. Aufl. § 114 Anm. 2 A c; Wieczorek ZPO 2. Aufl.
§ 114 Anm, B I b 2; a.A. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 114 Rdn. 15, 16). Daran fehlt es.
Außerdem bietet die Revision nach dem bisherigen Verfahrensstände keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Merz
 Winter