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BGH · ix zr 132/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 132/75

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Mai 1975* mit dem der Senat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen hat, ist dem Kläger am 16. Mai 1975 den Beschluß an seinen Bevollmächtigten in Tel-Aviv, den israelischen Rechtsanwalt weitergeleitet und darauf hingewiesen, daß sie die Revision nicht einlegen könnten, weil sie nicht bei einem Oberlandesgericht zugelassen seien; Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen eines seiner früheren Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts A^f|^, und des Angestellten Dr. sowie beglaubigte Ablich- Die Revision hätte innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses, durch den sie zuge- Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Versäumung der Revisionsfrist auch nicht auf ein Verschulden seines Bevollmächtigten in Israel, Rechtsanwalt zurückzuführen ist Rechtsanwalt der für den Kläger mit dessen Prozeßbevollmächtigten korrespondierte, hatte es übernommen, für die Einhaltung der Revisionsfrist durch rechtzeitige Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts zu sorgen. Daß er die Prozeßbevollmächtigten danach gefragt oder sein Büro dazu angewiesen habe, ist nicht behauptet. ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß er zu der Überzeugung, die Revisionsfrist betrage hier wie üblich sechs Monate, deswegen gekommen ist, weil er nicht darüber unterrichtet war, daß eine vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision innerhalb eines Monats eingelegt werden muß (§ 220 Abs.3 Satz 3 BEG). Ebensowenig ist dargetan, daß und warum Rechtsanwalt auf die Lückenlosigkeit der Kenntnisse seines Angestellten vertrauen durfte. Die summarische Behauptung, er habe durch Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das möglichste getan, genügt dafür nicht. Daß er den mit der Fristenberechnung betrauten Angestellten genau und vollständig über die Fristen in Entschädigungssachen unterrichtet habe, ist nicht vorgetragen.

Zitierte Normen: § 220 BEG § 233 ZPO § 220 BEG
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Volltext der Entscheidung

2503 086
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 132/75 BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Schmuei	(früher	Siegmund	,
Israel, I^^str.
- Prozeßhevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
jU?
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 1971 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der Beschluß vom 6. Mai 1975* mit dem der Senat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen hat, ist dem Kläger am 16. Mai 1975 zugestellt worden. Am 30. Oktober 1975 legte der Kläger Revision ein. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Dazu macht er geltend, seine Prozeßbevollmächtigten hätten mit Schreiben vom 20. Mai 1975 den Beschluß an seinen Bevollmächtigten in Tel-Aviv, den israelischen Rechtsanwalt	weitergeleitet und darauf
 hingewiesen, daß sie die Revision nicht einlegen könnten, weil sie nicht bei einem Oberlandesgericht zugelassen seien;
 
Rechtsanwalt	solle	deshalb	dafür sorgen, daß eine
 Revision durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werde. Im Büro des Rechtsanwalts
 sei die Eintragung und Überwachung der Rechtsmittelfristen seit Jahren Aufgabe des gut geschulten Angestellten Dr.	gewesen,	der bisher fehlerfrei gearbeitet
 habe. Er habe auf Grund seiner jahrelangen Praxis in Entschädigungssachen immer bei Mandanten mit außereuropäischem Wohnsitz eine Rechtsmittelfrist von 6 Monaten und bei Mandanten mit Wohnsitz in Europa von 3 Monaten vorgemerkt. Hier sei ihm ein menschlich wohl verständlicher Irrtum unterlaufen, indem er im Fristenbuch eine Frist von 6 Monaten, nämlich den 1. September 1975 als Vorfrist und den 6. November 1975 als Endfrist eingetragen habe. Er habe dies in der festen Überzeugung getan, daß die Revisionsfrist wie üblich sechs Monate betrage. Rechtsanwalt A^p|^ habe dieses Versehen nicht verhindern können. Er habe durch Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das möglichste getan. Das Büro	habe den jetzigen Prozeßbevoll-
mächtigten mit dem bei diesem am 22. Oktober 1975 eingegangenen Schreiben vom 16. Oktober beauftragt, die Revision einzulegen.
Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen eines seiner früheren Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts A^f|^, und des Angestellten Dr.	sowie beglaubigte Ablich-
tung des Schreibens seiner früheren Prozeßbevollmächtigten an Rechtsanwalt	vom	20.	Mai 1975 vorgelegt.
Die Revision hätte innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses, durch den sie zuge-
 
lassen wurde, eingelegt werden müssen (§ 220 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEG). Diese Notfrist (§ 220 Abs. 3 Satz 5 BEG), die am 16. Juni 1975 abgelaufen ist, hat der Kläger versäumt. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs. 1, 234, 236 ZPO), aber nicht begründet. Ob die Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im Beschwerdeverfahren vertreten haben, verpflichtet waren, seinen Bevollmächtigten in Israel über die Dauer der Revisionsfrist zu unterrichten (vgl. BGH NJW 1951, 111; VersR 1969, 635; 1970, 133; 1972, 305; 886; 1974, 88), kann auf sich beruhen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Versäumung der Revisionsfrist auch nicht auf ein Verschulden seines Bevollmächtigten in Israel, Rechtsanwalt	zurückzuführen	ist
(§§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO).
Rechtsanwalt	der	für den Kläger mit dessen
 Prozeßbevollmächtigten korrespondierte, hatte es übernommen, für die Einhaltung der Revisionsfrist durch rechtzeitige Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts zu sorgen. Die Prozeßbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren hatten ihn zwar über die Zulassung der Revision, nicht aber über Beginn und Ende der Revisionsfrist unterrichtet. Daß er die Prozeßbevollmächtigten danach gefragt oder sein Büro dazu angewiesen habe, ist nicht behauptet. Er verließ sich auf die Berechnung der Revisionsfrist durch seinen Angestellten Dr.
Daß er dies durfte, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, ist nicht dargetan. Dem Vorbringen des Klägers ist zwar zu entnehmen, daß Dr.	immer	und	seit
 Jahren fehlerfrei je nach dem Wohnsitz der Mandanten Fristen von drei oder sechs Monaten vormerkte. Damit
 
ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß er zu der Überzeugung, die Revisionsfrist betrage hier wie üblich sechs Monate, deswegen gekommen ist, weil er nicht darüber unterrichtet war, daß eine vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision innerhalb eines Monats eingelegt werden muß (§ 220 Abs. 3 Satz 3 BEG). Ebensowenig ist dargetan, daß und warum Rechtsanwalt	auf
 die Lückenlosigkeit der Kenntnisse seines Angestellten vertrauen durfte. Die summarische Behauptung, er habe durch Auswahl, Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte das möglichste getan, genügt dafür nicht. Daß er den mit der Fristenberechnung betrauten Angestellten genau und vollständig über die Fristen in Entschädigungssachen unterrichtet habe, ist nicht vorgetragen. Auch andere Umstände, die sein Vertrauen in die Vollständigkeit der Kenntnisse dieses Angestellten hätten begründen können, sind nicht dargetan.
Mai	Zorn	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr.	Lang
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