Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin zu dem Personenkreis gehöre, zu dessen Gunsten das Globalabkommen vom 18. Die Klägerin gehöre nämlich zu dem Personenkreis, den der Vertrag vom 18. März I960 zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, begünstige. Dem Wortlaut, insbesondere dem engen Zusammenhang zwischen Verfolgung und griechischer Staatsangehörigkeit sei zu entnehmen, daß nach dem Willen der Vertragspartner alle Verfolgten begünstigt werden sollten, die zur Zeit der Verfolgung griechische Staatsbürger gewesen seien. sei, knüpfe nämlich die Anspruchsberechtigung allein an den Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung♦ Zwar könne ein Staat nach völkerrechtlichen Grundsätzen im allgemeinen nur für solche Personen handeln und Ansprüche im zwischenstaatlichen Bereich geltend machen, die im Zeitpunkt der Schädigung seine Staatsangehörigkeit besessen hätten und auch im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch seine Staatsbürger seien. Das schließe aber nicht aus, daß zwei Staaten durch Vertrag eine andere Regelung träfen, zu demal das Völkerrecht nicht in dem Maße wie innerstaatliches Recht festgelegt und viele Regeln des Völkerrechts umstritten seien. In dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 133/72 hat der Senat ausgeführt und im einzelnen begründet, daß das deutsch-griechische Globalabkommen auf die Staatsangehörigkeit des Verfolgten zur Zeit der Verfolgung abhebt und auch diejenigen damals griechischen Staatsangehörigen begünstigt, die nach der Verfolgung ihre griechische Staatsangehörigkeit verloren haben.
2370 018 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 152/72 URTEIL Verkündet am 24. März 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Carolina > Avenue, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 in SJJK^/Griechenland geborene Klägerin ist Jüdin. Sie wurde wegen ihrer Rasse zunächst in das Ghetto Saloniki eingewiesen und ab 19^3 in den Konzentrationslagern Brückenau und Bergen-Belsen festgehalten. Nach ihrer Befreiung kehrte die Klägerin nach Saloniki zurück. Am 9- August 1955 wanderte sie zusammen mit ihrer Familie in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Die Klägerin beantragte eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin zu dem Personenkreis gehöre, zu dessen Gunsten das Globalabkommen vom 18. März I960 zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sei. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, sie habe ihre griechische Staatsangehörigkeit mit der Auswanderung verloren. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Beihilfe im Hinblick auf Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG. Die Klägerin gehöre nämlich zu dem Personenkreis, den der Vertrag vom 18. März I960 zwischen dem Königreich Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, begünstige. Sie sei zur Zeit der Verfolgung griechische Staatsangehörige gewesen. Darauf stelle der Vertrag ab. Dem Wortlaut, insbesondere dem engen Zusammenhang zwischen Verfolgung und griechischer Staatsangehörigkeit sei zu entnehmen, daß nach dem Willen der Vertragspartner alle Verfolgten begünstigt werden sollten, die zur Zeit der Verfolgung griechische Staatsbürger gewesen seien. Diese Auslegung werde durch das von Griechenland erlassene Ausführungsgesetz bestätigt. Das griechische Gesetz Nr. 4178/1961, durch das der Vertrag ratifiziert worden < sei, knüpfe nämlich die Anspruchsberechtigung allein an den Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit zur Zeit der Verfolgung♦ Zwar könne ein Staat nach völkerrechtlichen Grundsätzen im allgemeinen nur für solche Personen handeln und Ansprüche im zwischenstaatlichen Bereich geltend machen, die im Zeitpunkt der Schädigung seine Staatsangehörigkeit besessen hätten und auch im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch seine Staatsbürger seien. Das schließe aber nicht aus, daß zwei Staaten durch Vertrag eine andere Regelung träfen, zu demal das Völkerrecht nicht in dem Maße wie innerstaatliches Recht festgelegt und viele Regeln des Völkerrechts umstritten seien. Auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin am 18. März I960 komme es deshalb nicht an. Ob die Klägerin tatsächlich vom griechischen Staat Entschädigung erhalten habe oder jetzt noch eine solche erlangen könne, sei gleichfalls rechtlich ohne Bedeutung . Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. In dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 133/72 hat der Senat ausgeführt und im einzelnen begründet, daß das deutsch-griechische Globalabkommen auf die Staatsangehörigkeit des Verfolgten zur Zeit der Verfolgung abhebt und auch diejenigen damals griechischen Staatsangehörigen begünstigt, die nach der Verfolgung ihre griechische Staatsangehörigkeit verloren haben. Darauf wird verwiesen. Die Klägerin gehört danach zu einem Personenkreis, zu dessen Gunsten ein Abkommen über globale Wiedergut- machungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist. Ein Anspruch auf Beihilfe ist deshalb ausgeschlossen (Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG). Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang