Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverwei-sund des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen der für die allgemeine Entschädigungsberechtigung des Klägers allein in Betracht kommenden §§ 150 ff BEG gegeben sind. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Rumäniens aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. Zu Recht prüft deshalb der Berufungsrichter, ob dem Kläger im Sinne des § 43 BEG die Freiheit entzogen worden ist. Die Lebensbedingungen des Klägers nach der Auflösung des Ghettos, die das Berufungsgericht ermittelt hat, werden als nicht haftähnlich (§ 43 Abs.3 BEG) gekennzeichnet. Die Auffassung des Berufungsrichters, eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs.3 BEG) liege nur dann vor, wenn der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, stimmt mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW I960, 210 Nr. 71; 1962, 410) überein. Der Rechtsstreit muß unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die zur Entscheidung über den Anspruch noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Wird die allgemeine Entschädigungsberechtigung bejaht, so wird zu prüfen sein, ob der Kläger unter haftähnlichen Bedingungen Zwangsarbeit geleistet hat (§ 43 Abs.3 BEG). Wenn das Berufungsgericht solche haftähnlichen Bedingungen der Zwangsarbeit feststellt, können die Gesundheitsschaden des Klägers insoweit entschädigungsfähig sein, als sie auf diese Zwangsarbeit zurückzuführen sind.
2475 043 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/71 URTEIL Verkündet am 24. Januar 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Pinkas Blvd. f » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. 9 gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. März 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in der BfllB geborene jüdische Kläger, der sich zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zählt, erhält Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. Als Verfolgungsschaden sind warteriosklerotische Durchblutungsstörungen im Bereich beider unterer Extremitäten im Sinne der abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung*1 anerkannt. Mit der Klage wird Entschädigung für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 50 vH verlangt. Der Kläger macht geltend, die Durchblutungsstörungen in beiden Beinen, die seine Erwerbsfähigkeit in dieser Höhe beeinträchtigten, seien durch die in Czernowitz erlittene Verfolgung nicht verschlimmert worden, sondern entstanden. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverwei-sund des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Voraussetzungen der für die allgemeine Entschädigungsberechtigung des Klägers allein in Betracht kommenden §§ 150 ff BEG gegeben sind. Für das Revisionsverfahren ist daher von dieser Entschädigungsberechtigung auszugehen. Das Verlangen nach höherer Entschädigung ist beim Berufungsgericht erfolglos geblieben, weil nicht festgestellt werden könne, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG bei der Entstehung des Gesundheitsschadens des Klägers eine Rolle gespielt hätten. Rumänien sei, auch im Gebiet der Nordbukowina, ein in seiner Judenpolitik unabhängiger Staat gewesen. Nach dem Bundes-entSchädigungsgesetz werde grundsätzlich nur für das vom deutschen Staat dem Verfolgten zugefügte Unrecht Entschädigung geleistet. Das trifft zu. Maßnahmen unabhängiger ausländischer Staaten lösen selbst dann keine Entschädigungsansprüche aus, wenn sie durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden sind (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208 Nr. 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG. Danach besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist; bei den von der Regierung Rumäniens aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung. Derartige Freiheitsentziehungen können, wie Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG erkennen läßt, auch zur Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit führen (BGH RzW 1968, 121). Zu Recht prüft deshalb der Berufungsrichter, ob dem Kläger im Sinne des § 43 BEG die Freiheit entzogen worden ist. Er verneint das für die Zeit ab Ende 1941, dem Zeitpunkt der Auflösung des Ghettos in Czernowitz. Die Lebensbedingungen des Klägers nach der Auflösung des Ghettos, die das Berufungsgericht ermittelt hat, werden als nicht haftähnlich (§ 43 Abs. 3 BEG) gekennzeichnet. Der Berufungsrichter legt weiter dar, nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Marburg sei seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf die mit Nässeeinwirkung verbundenen Erfrierungen zurückzuführen, die der Kläger nach seiner eigenen Darstellung beim Schneeräumen im Winter 1942/43 davongetragen habe. Diese Ursache könnte Entschädigungsansprüche nur dann auslösen, wenn der Kläger die Zwangsarbeit (Schneeräumen) unter haftähnlichen Bedingungen geleistet hätte. Das sei nicht der Fall, da er nicht auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen habe leben müssen. Die Auffassung des Berufungsrichters, eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen (§ 43 Abs. 3 BEG) liege nur dann vor, wenn der Verfolgte auch außerhalb der Arbeitszeit unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, stimmt mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW I960, 210 Nr. 71; 1962, 410) überein. Der Senat hat diese Ansicht jedoch aufgegeben. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen wird der Freiheitsentziehung auch dann gleichgeachtet, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat. Die Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat in RzW 1970, 546 begründet; darauf wird verwiesen. Der Rechtsstreit muß unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die zur Entscheidung über den Anspruch noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Wird die allgemeine Entschädigungsberechtigung bejaht, so wird zu prüfen sein, ob der Kläger unter haftähnlichen Bedingungen Zwangsarbeit geleistet hat (§ 43 Abs. 3 BEG). Das setzt voraus, daß er während seiner Arbeitszeit einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war, während der Zwangsarbeit also auf der Stufe eines Häftlings gestanden hat (BGH, Urteil vom 2. November 1972 - IX ZR 56/70). Wenn das Berufungsgericht solche haftähnlichen Bedingungen der Zwangsarbeit feststellt, können die Gesundheitsschaden des Klägers insoweit entschädigungsfähig sein, als sie auf diese Zwangsarbeit zurückzuführen sind. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann