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BGH · IX ZR 152/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 152/68

Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 197* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die durch Bescheid vom 18. Januar 1965 die nach dem Hundertsatz von 33 errechnete, auf Grund der 6. dann durch den hier angefochtenen Bescheid vom 3o Oktober 1966 die Rente mit Wirkung vom Io Januar 1965 nach einem Hundertsatz von 33 auf monatlich 249 DM vom 1c Januar 1966 nach einem Hundertsatz von 20 auf monatlich 200 DM Mit der Klage beansprucht die Klägerin die nach einem Hundertsatz von 33 errechnete Rente seit 1* September 1965* Sie hat die Aufhebung des Bescheides vom 3» Oktober 1966 beantragt, das Landgericht hat nach diesem Klagantrag erkannt* Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen * Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das beklagte Land zur Zahlung der nach einem Hundertsatz von 33 errechneten Rente seit Io September 1965 verurteilt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit für die Zeit ab 1. Has Berufungsgericht hat die Entschädigungsbehörde nicht für berechtigt gehalten, den der Berechnung der Gesundheitsschadensrente zugrunde gelegten Hundertsatz von 33 auf 20 herabzusetzen und die Klägerin damit von den linearen Rentenerhöhungen der 7» ÄndVO zur 2* HV-BEG auszuschließen» Her angefochtene Bescheid vom 3» Oktober 1966 stütze sich allein auf die Neufassung der 2» HV-BEG durch die 7« ÄndVO vom 31. Auf sie käme es nur an, wenn nicht die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 17« Mai 1966 - 197 0 Entsch. Entsprechend dem letzten Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides habe das Landgericht nur darüber entscheiden wollen und können, ob der Bescheid vom 19. Januar 1965 nach den gesetzlichen Vorschriften ergangen sei» Weiter reiche die Wirkung des Urteils nicht, erstrecke sich insbesondere nicht auf die seit dem Bescheiderlaß eingetretenen Rentenerhöhungen und Änderungen auf G-rund der 7. September 1966 (§ 218 Abs» 2 Satz 1 BEG) rechtskräftig» Bei Verkündung der 7» ÄndVO war das gerichtliche Verfahren, das den Anspruch auf Rente betraf, noch anhängig. Mai 1966, auf die das Urteil erging, den angekündigten Antrag verlesen, den Beklagten zur Zahlung einer Rente von 249 DM für die Zeit ab 1. Das ist auch als ihr Antrag im Tatbestand des Urteils vom 17. Denn das Landgericht hat, wie die nach den Gründen auszulegende Urteilsforael erkennen läßt, im Rahmen des auf eine bezifferte Leistung gerichteten Klagantrags (§ 209 Abs. 1 BEG, § 308 Abs. 1 ZPO) sachlich über den Klageanspruch entscheiden wollen und auch entschieden. Januar 1965 bezogen und weiter zu beziehen hätte, wenn der unanfechtbare Bescheid vom 6, Juni 1963 nicht abgeändert worden wäre; das war die nach einem Hundertsatz von 33 berechnete, auf Grund der 6, ÄndVO zur 2. Selbst die von der Klägerin beanspruchte und ihr im Urteil vom 17. Mai 1966 zugesprochene Rente von monatlich 249 DM war bereits die auf Grund der 6. Nach der Gestaltung, die das Entschädigungsverfahren durch das BEG gefunden hat, soll die Entschädigungsbehörde nicht noch einmal mit dem Anspruch befaßt werden (BGH aaO). Das gilt für jede Art von Änderung des sachlichen Rechts, die den Umfang der beanspruchten und festzusetzenden Leistung beeinflußt, ohne Rücksicht darauf, ob die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist, den Anspruch, wäre er nicht durch Klagerhebung beim Entschädigungsgericht anhängig, von Amts wegen neu festzusetzen. Das Landgericht hätte deshalb die Parteien auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung des sachlichen Rechts hinweisen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 139 ZPO), ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben und - eine entsprechende Erweiterung des Klagantrags vorausgesetzt - den Anspruch auf der Grundlage des durch die 7. Ras Landgericht hätte auch über den mit der Klage bisher geltend gemachten Anspruch auf eine Rente von 249 RM für die Zeit seit 1« Januar 1965 durch Teilurteil entscheiden und die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch auf Grund der 7» ÄndVO für die Zeit seit 1 * September 1965 dem Schlußurteil überlassen können (§ 209 Abs* 1 BEG, § 301 ZPO)o Ras Urteil vom 170 Mai 1966 läßt sich jedoch nicht als ein solches Teilurteil ansehen, weil das Landgericht die Klägerin "klaglos" gestellt, das heißt entsprechend dem Klagantrag über den gesamten Anspruch entschieden hat«. Einer Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7o ÄndVO zur 2c RV-BEG steht nach deren Art. II Abs0 1 die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 17» Mai 1966 ent-gegen0 Riese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinderte die Entschädigungsbehörde am Erlaß des Änderungsbescheides vom 3. Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung hinderte aber auch das Berufungsgericht, auf den mit der Anschlußberufung verfolgten Antrag der Klägerin die nach dem Hundertsatz von 33 errechnete Rente von monatlich 249 DM ab 1» September 1965 entsprechend den Erhöhungen des Biensteinkommens vergleichbarer Beamter (Besoldungsübersicht Anlage zu §§ 13, 14 der 2. Mai 1966 noch rechtshängig war, hätte die Klägerin die Leistungsverbesserungen ebenso wie nach Verkündung der 6« ÄndVO zur 2. BV-BEG im Vorprozeß durch entsprechende Anträge, nach Verkündung des Urteils durch das Rechtsmittel der Berufung, erwirken müssen» Bas ist nicht geschehen« Ba die Klägerin und die Entschädigungsbehörde den Eintritt der Rechtskraft nicht durch entsprechende Anträge verhindert haben, ist nach Art» II Abs« 1 der 7» ÄndVO eine erneute Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht mehr zulässig» Bie Folge ist, daß der Klägerin der Rentenanspruch auch für die Zeit ab 1« September 1965 nur in dem Umfang zusteht, wie ihn das landgerichtliche Urteil vom 17» Mai 1966 rechtskräftig festgestellt hat. dem Arto II Abs0 1 der 7o ÄndVO entsprechende Bestimmung enthaltene Soweit diese Verordnungen die Vorschriften der §§ 15, 15a der 2» DV-BEG über die Bemessung des Hun-dertsatzes unberührt lassen und sich darauf beschränken, die Besoldungsübersicht (Anlage zu §§ 13, H der DV-BEG-) den erhöhten Bienst- und Versorgungsbezügen vergleichbarer Beamtengruppen anzugleichen, bewirkt das Urteil vom 17o Mai 1966 zugunsten der Klägerin, daß künftige lineare Rentenerhöhungen nach dem Hundertsatz von 33 zu berechnen sind«, Bas gilt nicht, wenn unter den Voraussetzungen der §§ 35f 206 BEG wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein neuer Bescheid über den Anspruch auf Rente zu erlassen ist (RzW 1968, 360)o Beshalb ist auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und entsprechend den Revisionsanträgen neu zu fassen*

Zitierte Normen: § 35 BEG
GrundAnspruchRenteKlägerinBescheidÄndVO

Volltext der Entscheidung

2446 054
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 152/68	URTEIL
Verkündet am
24. April 19^9 Broeske,
 Justizangestellte
als U rknndsbeamter der GeschftftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Pehrbelliner Platz 2,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
Margot W 4HHBP geb.
B^BP,	Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
>
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergeriohts Berlin vom 20. Februar 1968 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 197* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 1967 abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die durch Bescheid vom 18. Dezember 1963 und durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 1966 zuerkannte Rente für Schaden an Körper und Gesundheit
 ab 1. September 1965 in Höhe von
 monatlich 269 DM
ab 1. Januar 1966 in Höhe von
 monatlich 279 DM
ab 1. Oktober 1966 in Höhe von
 monatlich 290 DM
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
2. Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin die des Revisionsrechtszuges ganz und die der anderen Rechtszüge zu 5/7c Im übrigen trägt sie das beklagte Lande
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin bezieht eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 v.H. und eines Hundertsatzes von 33 bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes.
Durch Änderungsbescheid vom 19. November 1964 wurde die Rente von monatlich 231 DM mit Wirkung vom 1. Januar 1965 auf monatlich 196 DM herabgesetzt, weil das Einkommen des Ehemannes zu einer Kürzung des Hundertsatzes um 5 auf 28 führte. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das Land zu verurteilen, ihr seit 1. Januar 1965 die nach dem Hundertsatz von 33 errechnete, auf Grund der 6. ÄndVO zur 2. DV-BEG erhöhte Rente von monatlich 249 DM zu zahlen. Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 17. Mai 1966 den Bescheid vom 19. November 1964 aufgehoben; das Urteil ist seit 24. September 1966 rechtskräftig.
Auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 29. April 1966, verkündet am 4. Mai 1966, hat die Entschädigungsbehörde als-
dann durch den hier angefochtenen Bescheid vom 3o Oktober 1966 die Rente mit Wirkung
 vom Io Januar 1965 nach einem Hundertsatz von 33 auf monatlich 249 DM
vom Io September 1965 nach einem Hundertsatz von 20 auf monatlich 192 DM
vom 1c Januar 1966 nach einem Hundertsatz von 20 auf monatlich 200 DM
vom Io Oktober 1966 nach einem Hundertsatz von 20 auf monatlich 203 DM
neu "festgesetzt”, der Klägerin aber die bisherige Rente von 249 DM seit 1* September 1965 belassen*
Mit der Klage beansprucht die Klägerin die nach einem Hundertsatz von 33 errechnete Rente seit 1* September 1965* Sie hat die Aufhebung des Bescheides vom 3» Oktober 1966 beantragt, das Landgericht hat nach diesem Klagantrag erkannt*
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen * Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das beklagte Land zur Zahlung der nach einem Hundertsatz von 33 errechneten Rente seit Io September 1965 verurteilt.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit für die Zeit ab 1. September 1965 der Klägerin eine höhere Rente zuerkannt worden ist, als sie
 
sich nach einem Hundertsatz von 28 errechnet0 Hie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Hie Revision ist begründet*
Has Berufungsgericht hat die Entschädigungsbehörde nicht für berechtigt gehalten, den der Berechnung der Gesundheitsschadensrente zugrunde gelegten Hundertsatz von 33 auf 20 herabzusetzen und die Klägerin damit von den linearen Rentenerhöhungen der 7» ÄndVO zur 2* HV-BEG auszuschließen» Her angefochtene Bescheid vom 3» Oktober 1966 stütze sich allein auf die Neufassung der 2» HV-BEG durch die 7« ÄndVO vom 31. März 1966» Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Rentenänderung recht-fertige (§§ 35, 206 BEG), sei nicht behauptet, liege auch nicht vor» Hie 7. ÄndVO biete weder Verfahrens- noch sachlichrechtlich die Grundlage für die von Amts wegen vorgenommene Änderung.
Im Falle der Klägerin kann auf sich beruhen, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts zutreffen. Auf sie käme es nur an, wenn nicht die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 17« Mai 1966 - 197 0 Entsch. 497/64 -, das nach Verkündung der 7. ÄndVO am 4. Mai 1966 ergangen ist, der erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung entgegensteht (Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO).
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Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Urteil des Landgerichts vom 17» Mai 1966 schließe die Änderung nicht aus» habe nicht über den Anspruch entschieden, sondern nur den Bescheid vom 19» November 1964 aufgehoben» Es handle sich um eine "kassatorische’^ Entscheidung, die statthaft gewesen sei und einen neuen Leistungsbescheid erfordert habe. Entsprechend dem letzten Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides habe das Landgericht nur darüber entscheiden wollen und können, ob der Bescheid vom 19. November 1964 für die Zeit aeit 1. Januar 1965 nach den gesetzlichen Vorschriften ergangen sei» Weiter reiche die Wirkung des Urteils nicht, erstrecke sich insbesondere nicht auf die seit dem Bescheiderlaß eingetretenen Rentenerhöhungen und Änderungen auf G-rund der 7. ÄndVO.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde am 4. Mai 1966 verkündet (BGBl I S. 295). Das Urteil des Landgerichts Berlin erging am 17. Mai 1966 und wurde, da den Parteien am 23. Juni 1966 zugestellt, mit Ablauf der Berufungsfrist von drei Monaten am 23. September 1966 (§ 218 Abs» 2 Satz 1 BEG) rechtskräftig» Bei Verkündung der 7» ÄndVO war das gerichtliche Verfahren, das den Anspruch auf Rente betraf, noch anhängig.
Eine dem Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG vergleichbare Vorschrift, wonach eine erneute Anmeldung weitergehender Ansprüche auch dann erfolgen konnte, wenn die gerichtliche Entscheidung erst innerhalb einer Frist von
 
drei Monaten nach Verkündung des BEG—SchlußG- rechtskräftig geworden ist, fehlt in den Üherleitungsvorschriften der 7. ÄndVO. Eine entsprechende Anwendung würde nicht weiterführen« Denn das Urteil des Landgerichts vom 17. Mai 1966 ist erst mit Ablauf des 23. September 1966 und damit nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Verkündung der 7. ÄndVO rechtskräftig geworden.
Damit stellt sich die Frage nach der Tragweite des Urteils vom 17. Mai 1966« Wäre sein Inhalt nicht der Rechtskraft fähig, stünde es nach Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO der erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen«
Wie den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Akten des Landgerichts Berlin 197 0 Entsch. 497/64 zu entnehmen ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1966, auf die das Urteil erging, den angekündigten Antrag verlesen, den Beklagten zur Zahlung einer Rente von 249 DM für die Zeit ab 1. Januar 1965 zu verurteilen. Das ist auch als ihr Antrag im Tatbestand des Urteils vom 17. Mai 1966 festgestellt. Diesen Leistungsantrag hat das Landgericht in einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1964 umgedeutet, "da die Klägerin durch die Aufhebung dieses Bescheides klaglos gestellt wird". Hat der Verfolgte aber die Leistungsklage erhoben, ist es grundsätzlich unzulässig, im Urteil lediglich die Aufhebung des Bescheides auszusprechen (BG-H RzW 1965, 468 Nr« 22).
 
Dieser Verfahrensmangel macht das Urteil des Landgerichts vom 17. Mai 1966 aber nicht schlechthin wirkungslos. Denn das Landgericht hat, wie die nach den Gründen auszulegende Urteilsforael erkennen läßt, im Rahmen des auf eine bezifferte Leistung gerichteten Klagantrags (§ 209 Abs. 1 BEG, § 308 Abs. 1 ZPO) sachlich über den Klageanspruch entscheiden wollen und auch entschieden. Die Klägerin durch Aufhebung des Änderungsbeseheides vom 19. November 1964 "klaglos" zu stellen, konnte nur den Sinn haben, ihr entsprechend dem gestellten Antrag für Vergangenheit und Zukunft die Rente zuzuerkennen, die sie seit 1. Januar 1965 bezogen und weiter zu beziehen hätte, wenn der unanfechtbare Bescheid vom 6, Juni 1963 nicht abgeändert worden wäre; das war die nach einem Hundertsatz von 33 berechnete, auf Grund der 6, ÄndVO zur 2. DV-BEG erhöhte Rente von monatlich 249 DM.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reichen deshalb die Urteilswirkungen nicht nur bis zu dem Erlaß des Änderungsbescheides am 19. November 1964. Vielmehr ergreifen sie alle Leistungsverbesserungen, die der Klägerin nach diesem Zeitpunkt zugestanden hätten. Selbst die von der Klägerin beanspruchte und ihr im Urteil vom 17. Mai 1966 zugesprochene Rente von monatlich 249 DM war bereits die auf Grund der 6. ÄndVO vom 16. Dezember 1964 erhöhte Rente. Denn die Klägerin hatte nach Verkündung dieser Verordnung am 19. Dezember 1964 den Klagantrag um den Betrag der linearen Rentenerhöhung von monatlich 231 DM auf monatlich 249 DM erweitert.
Der Verfolgte, dessen Entschädigungsansprüche durch einen Bescheid ahgelehnt worden sind, muß in aller Regel die leistungsklage erheben. Das ist hier geschehen«, In dem anschließenden Rechtsstreit ist über alle Punkte des betreffenden Entschädigungsanspruchs zu entscheiden, auch wenn sie noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde waren. Nach der Gestaltung, die das Entschädigungsverfahren durch das BEG gefunden hat, soll die Entschädigungsbehörde nicht noch einmal mit dem Anspruch befaßt werden (BGH aaO). Er ist vielmehr durch das Entschädigungsgericht erschöpfend, das heißt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln. Das gilt für jede Art von Änderung des sachlichen Rechts, die den Umfang der beanspruchten und festzusetzenden Leistung beeinflußt, ohne Rücksicht darauf, ob die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist, den Anspruch, wäre er nicht durch Klagerhebung beim Entschädigungsgericht anhängig, von Amts wegen neu festzusetzen. Dabei macht es keinen Unterschied, daß die 7. ÄndVO eine weitere lineare Rentenerhöhung^ab I. Oktober 1966, also für einen Zeitpunkt nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1966 vorsah. Bei Festsetzung wiederkehrender Leistungen für die Zukunft sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Festsetzung gewiß ist.
Das Landgericht hätte deshalb die Parteien auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung des sachlichen Rechts hinweisen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 139 ZPO), ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben und - eine entsprechende Erweiterung des Klagantrags vorausgesetzt - den Anspruch auf der Grundlage des durch die 7. ÄndVO geänderten Rechts
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prüfen und neu festsetzen müssen, soweit sich für die Zeit nach dem 1e September 1965 ein höherer Anspruch er-rechnete, als er nach bisherigem Recht begründet war»
Ras Landgericht hätte auch über den mit der Klage bisher geltend gemachten Anspruch auf eine Rente von 249 RM für die Zeit seit 1« Januar 1965 durch Teilurteil entscheiden und die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch auf Grund der 7» ÄndVO für die Zeit seit 1 * September 1965 dem Schlußurteil überlassen können (§ 209 Abs* 1 BEG, § 301 ZPO)o Ras Urteil vom 170 Mai 1966 läßt sich jedoch nicht als ein solches Teilurteil ansehen, weil das Landgericht die Klägerin "klaglos" gestellt, das heißt entsprechend dem Klagantrag über den gesamten Anspruch entschieden hat«. Im Ealle der Klägerin ist diese formale Betrachtung unvermeidlich. Ihr Prozeßverhalten, insbesondere der eindeutige Wortlaut des Klagantrags, und der Inhalt der Urteilsgründe lassen es nicht zu, die Urteilswirkungen im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts einzuschränken.
Einer Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7o ÄndVO zur 2c RV-BEG steht nach deren Art. II Abs0 1 die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 17» Mai 1966 ent-gegen0 Riese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinderte die Entschädigungsbehörde am Erlaß des Änderungsbescheides vom 3. Oktober 1966. Ihre Befugnis zur Neufestsetzung des Hundertsatzes auf Grund der §§ 15, 15a der 2o RV-BEG i.d.P. der 7» ÄndVO (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1969 - IX ZR 327/67) war deshalb durch das rechtskräftige Urteil verbraucht. Ra das Landgericht die Rechtsänderungen der 7. ÄndVO nicht berücksichtigt hatte, hätte die Entschä-
 
digungsbehörde eine zutreffende Festsetzung der Rente durch Einlegung von Rechtsmitteln erwirken müssen«
Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung hinderte aber auch das Berufungsgericht, auf den mit der Anschlußberufung verfolgten Antrag der Klägerin die nach dem Hundertsatz von 33 errechnete Rente von monatlich 249 DM ab 1» September 1965 entsprechend den Erhöhungen des Biensteinkommens vergleichbarer Beamter (Besoldungsübersicht Anlage zu §§ 13, 14 der 2. BV-BEG) neu festzu-setzen« Ba der Anspruch auf eine höhere Rente bei Verkündung der 7« ÄndVO am 4. Mai 1966 noch rechtshängig war, hätte die Klägerin die Leistungsverbesserungen ebenso wie nach Verkündung der 6« ÄndVO zur 2. BV-BEG im Vorprozeß durch entsprechende Anträge, nach Verkündung des Urteils durch das Rechtsmittel der Berufung, erwirken müssen» Bas ist nicht geschehen« Ba die Klägerin und die Entschädigungsbehörde den Eintritt der Rechtskraft nicht durch entsprechende Anträge verhindert haben, ist nach Art» II Abs« 1 der 7» ÄndVO eine erneute Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht mehr zulässig»
Bie Folge ist, daß der Klägerin der Rentenanspruch auch für die Zeit ab 1« September 1965 nur in dem Umfang zusteht, wie ihn das landgerichtliche Urteil vom 17» Mai 1966 rechtskräftig festgestellt hat. Bas ist ein monatlicher Rentenbetrag von 249 BM. Er gilt für die Bauer der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 17» Mai 1966. Ber Anschluß an weitere lineare Rentenerhöhungen ist in vollem Umfang möglich, wenn künftige Änderungsverordnungen eine
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dem Arto II Abs0 1 der 7o ÄndVO entsprechende Bestimmung enthaltene Soweit diese Verordnungen die Vorschriften der §§ 15, 15a der 2» DV-BEG über die Bemessung des Hun-dertsatzes unberührt lassen und sich darauf beschränken, die Besoldungsübersicht (Anlage zu §§ 13, H der DV-BEG-) den erhöhten Bienst- und Versorgungsbezügen vergleichbarer Beamtengruppen anzugleichen, bewirkt das Urteil vom 17o Mai 1966 zugunsten der Klägerin, daß künftige lineare Rentenerhöhungen nach dem Hundertsatz von 33 zu berechnen sind«, Bas gilt nicht, wenn unter den Voraussetzungen der §§ 35f 206 BEG wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein neuer Bescheid über den Anspruch auf Rente zu erlassen ist (RzW 1968, 360)o
Bie Revision hat das Berufungsurteil jedoch nur insoweit angefochten, als es der Klägerin seit 10 September 1965 eine höhere Rente als 269 BM, seit 1. Januar 1966 eine höhere Rente als 279 BM und seit 10 Oktober 1966 eine höhere Rente als 290 BM zugesprochen hat0
Bie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 209 Abs* 1 BEG, § 565 AbSo 3 Satz 1 ZPO). Beshalb ist auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und entsprechend den Revisionsanträgen neu zu fassen*
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Die Kostenentscheidung folgt aus 209 Abs* 1 BEO, §§ 97 Abs0 1, 92 Abs„
Mai
 Maaß
von
 Zorn
Henkel
§§ 225 Abs. 1, 1 Satz 1 ZPO«,
der Mühlen