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BGH · IX ZR 132/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 132/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 197.128,09 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) den, dass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Beklagten beruht.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 292 BGB
DüsseldorfMöhringBerufungsgerichtsZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 132/11
vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 4. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 197.128,09 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Entscheidung	des	Berufungsgerichts	wird,	ohne	dass	Zulassungs-
gründe berührt wären, von der Begründung getragen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB. Es kann nicht festgestellt wer-
 
den, dass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Beklagten beruht.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2010 -30 86/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2011 -1-12 U 162/10 -