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BGH · IX ZR 132/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 132/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.828,08 Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 287 ZPO
RechtFischerBerufungsgerichtZPOBeschwerdeErwägung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 132/05
28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 28. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.828,08 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Entgegen	der	Ansicht	der	Beschwerde	hat	das	Berufungsgericht	das
 Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher
 
Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).
3	Diese	Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter
 Berücksichtigung der Grundsätze des Gesamtvermögensvergleichs (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 -IXZR 286/96, NJW1998, 982, 983; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111) mit einzelfallsbezogenen Erwägungen den Prozessstoff tatrichterlich gewürdigt und im Rahmen des § 287 ZPO den geltend gemachten Schaden für begründet erachtet.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Prof.	Dr.	Gehrlein
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2004 -1 0 470/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2005 -1-23 U 222/04 -