Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Dazu müßte er die Eigenschaft eines "Vertragszahnarztes" im Sinn von § 72 Abs.1, § 85 Abs.4 Satz 1 SGB V erworben haben (zu dem vergleichbaren Begriff des Vertragsarztes vgl. Dies war nicht ohne Mitwirkung der für die Zulassung oder Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zuständigen Stellen möglich (vgl. Dieser konnte nach Konkurseröffnung als nicht konkursbefangener Neuerwerb entstehende Vergütungsansprüche gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung nur im Wege der Abtretung auf den Kläger übertragen. zeitlich vorrangigen Abtretung an die Beklagte jedoch nicht in der Lage.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 131/95 BESCHLUSS vom 9. Januar 1997 in dem Rechtsstreit Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Mf l^BBstraße CfllB als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Zahnarztes Eckhard BflHHIstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen vertreten Bruno Filiale H und [urch den Vorstand Richard Rudolf R^B und Werner Jürgen H - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Januar 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. April 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Streitwert: 117.027,59 DM. Gründe Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Auch wenn man es grundsätzlich für möglich hält, daß der Gemeinschuldner mit dem Kläger als Konkursverwalter wirksam vereinbaren konnte, seine zahnärztlichen Leistungen künftig für die Masse zu erbringen, ist die Klage im Streitfall nicht begründet. Ein Klageerfolg setzte voraus, daß der Kläger aufgrund der zahnärztlichen Tätigkeit des 3 Gemeinschuldners gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung vergütungsberechtigt geworden wäre. Dazu müßte er die Eigenschaft eines "Vertragszahnarztes" im Sinn von § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V erworben haben (zu dem vergleichbaren Begriff des Vertragsarztes vgl. Liebold/Za-lewski, Kassenarztrecht 5. Aufl. § 85 SGB V Rdn. C 85 - 53; Günther Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts 1994 Rdn. 1005 ff). Dies war nicht ohne Mitwirkung der für die Zulassung oder Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zuständigen Stellen möglich (vgl. dazu Krauskopf, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts 1992 § 26 Rdn. 1 ff, 37 ff; auch G. Schneider aaO Rdn. 789 ff; 913 ff). Dafür hat der Kläger nichts dargetan. Die Zustimmung der Zahnärztekammer genügte nicht. Demnach blieb Vergütungsempfänger der Gemeinschuldner selbst. Dieser konnte nach Konkurseröffnung als nicht konkursbefangener Neuerwerb entstehende Vergütungsansprüche gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung nur im Wege der Abtretung auf den Kläger übertragen. Dazu war er wegen der 4 zeitlich vorrangigen Abtretung an die Beklagte jedoch nicht in der Lage. Brandes Kref t Stodolkowitz Kirchhof Fischer