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BGH · tx ZR 131/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tx ZR 131/83

vertreten durch den Verstand Klaus LflHBund Dr. Klaus Beklagte, Revisionsbeklagte, Revisionsklägerin und Streithelferin der Klägerin gegen die Beklagte zu 5, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter am 28. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird abgelehnt. Die Klägerin hat von den Kesten des Revisionsverfahrens 3/4 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - 3 und 5 (mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten) zu tragen. 1.Die Entscheidung zu Nr. 1 der Beschlußformel beruht auf den §§ 566, 515 Abs.3 ZPO. Die Revision der Klägerin wird nicht angenommen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Rechtsmittel im Endergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b ZPO). Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 4 mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 - 3 und 5 hat der Berufungsrichter zutreffend verneint. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 4 und den Erstehern des Grundsstücks B genügt entgegen der Meinung der Revision der Form des § 91 Abs. 2 ZV3? die Vertragserklärung der Beklagten zu 4 bedurfte als öffentliche Urkunde (§ 417 ZPO) keiner notariellen Beglaubigung (§ 1 des Gesetzes betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 1. Mecke, BeurkG S 1 Rdn. 4; Ermann/Brox, BGB 7. Soweit den Erstehern ein Vorteil daraus erwachsen sein sollte, daß sie die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Darlehensverträge fortgesetzt haben, beruht dies auf den von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen mit der Beklagten zu 4 und deren Leistungen.

Zitierte Normen: § 566 ZPO § 1 BeurkG § 129 BGB § 92 ZPO
KostenBeurkGZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tx ZR 131/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 VfBHP-KG	seilschaft Dr. K|^PP mbH i
Go., vertreten durch die Grundstücksgesellschaft Dr. Krp^p mbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch den Geschäftsführer Harry GPÜ0, ESP-Hflü^PPlatz
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Basia
2.	Srul
3.	Norma
- Prozeßbevollmächtigter: 4.
Dr. Walfried
 Karl-Heinz illee
- Prozeßbevollmächtigter:
5. Margot	B^HMfctraße
 traße
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
vertreten durch den Verstand
 Klaus LflHBund Dr. Klaus
 Beklagte, Revisionsbeklagte, Revisionsklägerin und Streithelferin der Klägerin gegen die Beklagte zu 5,
Rechtsanwalt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 am 28. März 1985 beschlossen:
1.	Die Beklagte zu 4 (früher: Beklagte zu 5) wird, nachdem sie die Revision gegen das am 3. Juni 1983 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Kamnergerichts in Berlin zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2.	Die Annahme der Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird abgelehnt.
3.	Die Klägerin hat von den Kesten des Revisionsverfahrens 3/4 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten
 zu 1 - 3 und 5 (mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten) zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 4 die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Gründe
1. Die Entscheidung zu Nr. 1 der Beschlußformel beruht auf den §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO.
2. Die Revision der Klägerin wird nicht angenommen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Rechtsmittel im Endergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b ZPO).
Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 4 mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1953 - II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15 und vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977, 112) Auslegung der Darlehens- und Sicherungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 vom 5. Februar 1974 verantwortet der Tatrichter.
Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 - 3 und 5 hat der Berufungsrichter zutreffend verneint. Wie sich aus den Grundsätzen des den Parteien bekannten Senatsurteils vom 11. Oktober 1984 -IX ZR 111/82 (ZIP 1984, 1536) ergibt, sind die Ersteher der Grundstücke durch die Vereinbarung mit der Beklagten zu 4, die zu deren Gunsten eingetragenen Grundschulden nach § 91 Abs. 2 ZV3 bestehen zu lassen, nicht auf Kosten der Klägerin bereichert. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 4 und den Erstehern des Grundsstücks B genügt entgegen der Meinung der Revision der Form des § 91 Abs. 2 ZV3? die Vertragserklärung der Beklagten zu 4 bedurfte als öffentliche Urkunde (§ 417 ZPO) keiner notariellen Beglaubigung (§ 1 des Gesetzes betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 1. Mai 1878, RGBl 89; vgl. BGHZ 45, 362, 365? Jansen FOG 3. Bd. 2.
Aufl. § 1 BeurkG Rdn. 35; Keidel, FG Teil B BeurkG 11. Aufl. § 40 Rdn. 4? Mecke, BeurkG S 1 Rdn. 4; Ermann/Brox, BGB 7. Aufl. § 129 Rdn. 3; MünchKamm/Förschler 2. Aufl. § 129 BGB Rdn. 8? Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 125 Rdn. 24 und § 129 Rdn. 9? anderer Ansicht Höfer/Huhn/von Schuckmann, BeurkG § 1 Anm. 28). Soweit den Erstehern ein Vorteil daraus erwachsen sein sollte, daß sie die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Darlehensverträge fortgesetzt haben, beruht dies auf
 den von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen mit der Beklagten zu 4 und deren Leistungen. Für eine Eingriffskondiktion zugunsten der Klägerin ist daher kein Raum.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO analog i.V.m. den §§ 566, 515 Äbs. 3 und den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Merz
 Zorn
Fuchs
 Gärtner
Winter