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BGH · IX ZR 131/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 131/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. "Mit obenstehender Entschädigung sind sämtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten, mit Ausnahme des Anspruchs für Schaden an Leben nach den Eltern." Im August 1965 machte die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut geltend, im Dezember 1965 focht sie den Vergleich an, soweit er einen Verzicht auf diesen Anspruch enthielt, und wies auf Art# IV Nr. 2 BEG-SchlußG hin. Das Berufungsurteil verneint den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er sei durch den Vergleich vom 5* Oktober 1961 abgegolten worden, die Klägerin könne ihn nicht erneut geltend machen. Ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG scheide aus, weil sie sich des nicht erläuterten Anspruchs auf Rente für Gesundheitsschaden nicht aus medizinischen Gründen begeben habe. * Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anfechtung des Vergleichs nicht auch unter dem Gesichtspunkt der durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG für die Klägerin eingetretenen Anspruchsverbesserung geprüft hat. Die im Mai 1936 geborene Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach $$ 4, 28 ff BEG ab 1. Da weder zur Anspruchsberechtigung der Klägerin noch zu ihrem durch die Verfolgung verursachten Gesundheitsscha< den bisher Feststellungen getroffen worden sind, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 33 BEG
RechtGesundheitvergleichenSchadenAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2411 o:0v/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 131/75
URTEIL
Verkündet am
21. Juni 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Cipora B
Israel,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
V7
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am HBl 1936 in SgHBp/Polen geborene jüdische Klägerin wurde durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt. Sie befand sich im Oktober 1946 im DP-Lager Hes-sisch-Lichtenau und wanderte im Frühjahr 1947 nach Palästina aus.
Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung* auch für Schaden an Körper oder Gesundheit. Der Beklagte gewährte ihr durch Vergleich vom 5. Oktober 1961 für Schaden an Freiheit 4.200 DM. Nummer 4 des Vergleichs lautet:
 
"Mit obenstehender Entschädigung sind sämtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten, mit Ausnahme des Anspruchs für Schaden an Leben nach den Eltern."
Im August 1965 machte die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut geltend, im Dezember 1965 focht sie den Vergleich an, soweit er einen Verzicht auf diesen Anspruch enthielt, und wies auf Art# IV Nr. 2 BEG-SchlußG hin. Im März 1967 erläuterte sie den Anspruch# machte Angaben über das Auftreten und die Entwicklung der Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, und nannte Beweismittel.
Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe	'
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsurteil verneint den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er sei durch den Vergleich vom 5* Oktober 1961 abgegolten worden, die Klägerin könne ihn nicht erneut geltend machen. Sie sei nicht ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen und habe nicht unter fal-
 
schem Namen gelebt. Deshalb habe sie kein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21 Buchstabe a, Nr. 35 BEG-SchlußG gehabt. Ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG scheide aus, weil sie sich des nicht erläuterten Anspruchs auf Rente für Gesundheitsschaden nicht aus medizinischen Gründen begeben habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wil'd auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Vergleich sei nicht nach § 779 BGB unwirksam. Vergleichsgrundlage sei nicht gewesen, daß der Klägerin kein Schaden an Körper oder Gesundheit entstanden sei. Es seien auch nicht beide Parteien rechtsirrtümlich davon ausgegangen^ daß psychische Beeinträchtigungen Entschädigungsansprüche nicht begründen könnten. Ein Fortfall der Geschäftsgrundlage, der das Festhalten der Klägerin am Vergleich durch den Beklagten als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen könnte, liege mithin ebenfalls nicht vor. Auch diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
* Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anfechtung des Vergleichs nicht auch unter dem Gesichtspunkt der durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG für die Klägerin eingetretenen Anspruchsverbesserung geprüft hat.
Die im Mai 1936 geborene Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach $$ 4, 28 ff BEG ab 1. Januar 1943* Da es bei ihrem Lebensalter am 1. Januar 1945 (vgl. BGH RzW 1977, 211) auf der Hand liegt, daß sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland zu diesem Zeit-
 
punkt noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, kann sie durch die Einfügung des § 33 Abs, 2 BEG einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erworben haben. Nach der früheren Rechtslage war zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt werden kann. Diese Zweifel sind durch § 33 Abs. 2 BEG beseitigt worden; darin liegt eine Anspruchsverbesserung (BGH RzW 1972, 20; ständig).
Da weder zur Anspruchsberechtigung der Klägerin noch zu ihrem durch die Verfolgung verursachten Gesundheitsscha< den bisher Feststellungen getroffen worden sind, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann	Gärtner