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BGH · ix zr 131/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 131/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Nach ursprünglicher Ablehnung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin schlossen die Parteien in den anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht am 18. Oktober 1953 und eine Rentonnachzahlung für die Zeit vom 1. Die Entschädigungsbehörde hat eine neue Entscheidung mit der Begründlang abgelehnt, der Rentenanspruch sei durch den Vergleich nicht in vollem Umfang abgelehnt worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hält die Anfechtung des Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG für zulässig. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit des Angleichungsantrages ausgeführt: Entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum sonst einhellig vertretenen Auffassung sei mit dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (RzW 1970, 187) die medizinische Angleichung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG auch dann für zulässig zu erachten, wenn nur für einen begrenzten Zeitraum eine Gesundheitsschadensrente gewährt worden sei. Nur eine derartige Auslegung des Gesetzes vermeide willkürlich erscheinende Zufallsergebnisse - Angleichungsrecht, falls nur Kapitalentschädigung bis Ende Oktober 1953 zugebilligt, hingegen kein Angleichungsrecht, falls auch Rente für nur einen Monat gewährt worden sei - und entspreche dem Gleichbehandlungsgebot . In RzW 1972, 231 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der sonst in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung die Rente im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs.1a,

Zitierte Normen: § 12 BEG
BEGRenteLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2514 042
/.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 131/71 URTEIL
Verkfbidet an
2, November 1972
Amtsinspektor
 als Urkondsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -F^HÜB-Str f
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Sonia C u
Street, B
geb. L N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1°?? durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. April 1971 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 1. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Das 3erufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Rechts-mittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1910 in Polen geborene Klägerin mußte während des Krieges den Judenstern tragen, lebte im Ghetto und danach 18 Monate in der Illegalität.
- -
Nach ursprünglicher Ablehnung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin schlossen die Parteien in den anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht am 18. November I960 einen Vergleich, auf Grund dessen die Klägerin neben dauerndem Heilverfahren für eine chronische reaktive Depression eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 und eine Rentonnachzahlung für die Zeit vom 1. November 19^3 bis zu dem 31. Dezember 1954 erhielt.
Die Klägerin hat am 10. Januar i960 erklärt, sie fechte den Vergleich vom 18. November I960 nach Art. IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG an. Die Entschädigungsbehörde hat eine neue Entscheidung mit der Begründlang abgelehnt, der Rentenanspruch sei durch den Vergleich nicht in vollem Umfang abgelehnt worden. Ebenso hat das Landgericht entschieden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hält die Anfechtung des Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG für zulässig. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet
- u -
/
Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit des Angleichungsantrages ausgeführt: Entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum sonst einhellig vertretenen Auffassung sei mit dem 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (RzW 1970, 187) die medizinische Angleichung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG auch dann für zulässig zu erachten, wenn nur für einen begrenzten Zeitraum eine Gesundheitsschadensrente gewährt worden sei. Dem Angleichungserfordernis, daß Rente in vollem Umfang abgelehnt worden sei, werde bereits dadurch Genüge getan, daß keine laufende Rente gewährt werde. Nur eine derartige Auslegung des Gesetzes vermeide willkürlich erscheinende Zufallsergebnisse - Angleichungsrecht, falls nur Kapitalentschädigung bis Ende Oktober 1953 zugebilligt, hingegen kein Angleichungsrecht, falls auch Rente für nur einen Monat gewährt worden sei - und entspreche dem Gleichbehandlungsgebot .
Dieser rechtlichen Darlegung kann nicht gefolgt werden; sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In RzW 1972, 231 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der sonst in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung die Rente im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a,
Nr. 2 BEG-SchlußG bestimmt als die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31* Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 v.K. beeinträchtigt.
 
Dieser Rentenbegriff ergibt sich aus §§ 12, 31 ff BEG und aus der Abgrenzung dieses Begriffs gegen den der Kapitalentschädigung in § 36 BEG. Von ihm ist der Bundesgerichtshof immer ausgegangen (RzW 1969, 358; 1970,
 28 und 77 Nr. 24; 1971, 186 Nr. 28). Daran wird auch gegenüber den abweichenden Erwägungen des Berufungsgerichts festgehalten. Wie in RzY/ 1972, 231 Nr. 27 dargelegt, rechtfertigen weder Wortlaut noch Sinn des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG die Annahme, daß der Gesetzgeber hier unter Pente etwas anderes als in §§ 12, 31 ff BEG verstanden hätte. Es übersteigt den Rahmen zulässiger Auslegung, den Begriff der Rente auf den der laufenden Rente einzuengen und auf diese Weise den Anwendungsbereich der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG über deren Wortlaut und Sinn hinaus zu erweitern. Y/enn auch nur für einen Monat nach dem 1. November 1933 Rente gewährt worden ist, so kann Angleichung nicht verlangt werden (BGH RzW 1972, 231 Nr. 27). Die Rechtsbeständigkeit früherer Bescheide oder die Rechtskraft früherer Urteile ist nur zugunsten solcher Berechtigten durchbrochen worden, für die das Festhalten an der alten Entscheidung eine besondere und unzu demutbare Härte dargestellt hätte. Den Bereich dieser besonderen, unzu demutbaren Härte hat der Gesetzgeber unter Verwendung des Rentenbegriffs eindeutig abgegrenzt. In dieser nicht sachwidrigen Abgrenzung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken. Sie ist nicht willkürlich.
Da die Klägerin Rente für die Zeit vom 1. Tioven her 1953 bis Ende 1954 erhalten hat, hat das Landgericht zutreffend die Anfechtung für unzulässig gehal ten. Sein Urtei3 wird wiederhergestellt.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann