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BGH · IX ZR 131/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 131/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundeorichtcr Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriehter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 6. Der 1920 geborene Kläger erhält eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Durch Bescheid vom 23. Der 1920 geborene Kläger erhält eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Durch Bescheid vom 23. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Rente ab 1. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Rente ab 1. Auf Grund dieses Hundertsatzes wurde dem Kläger zuletzt eine Rente von 248 DM monatlich gezahlt . Auf Grund dieses Hundertsatzes wurde dem Kläger zuletzt eine Rente von 248 DM monatlich gezahlt . DV-BEG n.F. einen Hundertsatz von 33 zugrundej der sich unter Aufrundung des Mittelwertes von 32,5 cß> errechnete. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung des Bescheides vom 4. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung des Bescheides vom 4. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Kläger auch auf Leistung geklagt hat und daher nicht nur auf Aufhebung des Änderungsbescheides der Entschädigungsbehörde erkannt werden durfte. Der Bundesgerichtshof hat v/iederholt ausgesprochen, daß bei einer Leistungsklage für die Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde kein Raum ist (vgl. Gemäß Art. II Abs. 2 der 7* ÄndVO sei eine erneute Entscheidung über den Rentenanspruch von Amts wegen nur zu treffen, wenn es sich um Leistungsverbesserungen handele. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, v/eil der Kläger auch auf Leistung geklagt hat und daher nicht nur auf Aufhebung des Änderungsbescheides der Entschädigungsbehörde erkannt werden durfte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei einer Leistungs-klage für die Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde kein Raum ist (vgl. ÄndVO sei eine erneute Entscheidung über den Rentenanspruch von Amts wegen nur zu treffen, wenn es sich um leistungs-Verbesserungen handele. 2. DV-BEG und des Artikels II der 7* ÄndVO zu dieser Verordnung. ÄndVO (Art. II Abs. 2 Satz 1) den Hundertsatz zugrunde legen, der sich aus §§ 15, 15a der 2. Juli 1966 getan, wobei es nicht auf den Tenor des Bescheides, sondern auf die Im vorliegenden Pall habe der Änderungsbescheid dem Kläger keine Leistungsverbesserung gebracht, sondern seine Rente im Tenor herabgesetzt und ihn von den Rentenerhöhungen zu dem 1. Im vorliegenden Pall habe der Änderungsbescheid dem Kläger keine Leistungsverbesserung gebracht, sondern seine Rente im Tenor herabgesetzt und ihn von den Rentenerhöhungen zu dem 1. Ihm stehe auch die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der Ihm stehe auch die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 2. DV-BEG und des Artikels II der 7. ÄndVO (Art. II Abs. 2 Satz 1) den Hundertsatz zugrundelegen, ~ der sich aus §§ 15, 15a der 2, DV-BEG n.P. ergibt. Allerdings ist der bisherige Besitzstand des Klägers nach Art. II Abs. 5 der 7. Allerdings ist der bisherige Besitzstand des Klägers nach Art. II Abs. 5 der 7. Von Amts wegen hätte die Behörde die Rente des Klägers nur neu feotsetzen dürfen, wenn sie diese auf Grund der Änderungen in Art. I der 7. Denn Gegenstand der Klage ist allein das Verlangen des Klägers, ihm entsprechend den in der 7. ergibt sich eindeutig, daß dem Kläger weiterhin die Rente in ihrer bisherigen Höhe von 248 DM monatlich verbleibt. ergibt sich eindeutig, daß dem Kläger weiterhin die Rente in ihrer bisherigen Höhe von 248 DM monatlich verbleibt. Von Amts wegen hätte die Behörde die Rente des Klägers nur neu festsetzen dürfen, wenn sie diese auf Grund der Änderungen in Art. I der 7. Ra die dem Kläger vor Erlaß dieses Bescheides gewährte Rente von monatlich 248 DM nicht erhöht worden ist, hätte der Änderungsbescheid vom 4. Ra die dem Kläger vor Erlaß dieses Bescheides gewährte Rente von monatlich 248 DM nicht erhöht worden ist, hätte der Änderungsbescheid vom 4. Renn Gegenstand der Klage ist allein das Verlangen des Klägers, ihm entsprechend den in der 7. DV-BEG sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere ob dem Kläger wegen einer allgemeinen Minderung der Brv/erbofähigkeit ab 80 v.H, ein Zuschlag von 5 v.H. zu dem Mittelwert des Hundertsatzes zusteht (§ 15a Abs. 1 Hr. 2 der 2. DV-BEG sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere ob dem Kläger wegen einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. ein Zuschlag von 5 v.H. zu dem Mittelwert des Hundertsatzes zusteht (§ 15a Abs. 1 Hr. 2 der 2.

Zitierte Normen: § 35 BEG
RenteHundertsatzBerlinKlägerÄndVOBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

2431 029
fSf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 131/68	URTEIL	Verkündet am
27. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Bntsehädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 319	Platz
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Lothar W
*
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte und Br.
2431 029
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZK l'jl/68	URTEIL	Verkündet am
27. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31?
- Pr o z e fib evo1lmächtigt er
 Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Lothar W
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanv/M und Br.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundeorichtcr Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammer-gerichts Berlin vom 13. Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderv/eiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der 1920 geborene Kläger erhält eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Durch Bescheid vom 23. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Rente ab 1. Oktober 1955 einen Hundertsatz von 45 des Diensteinkommens der vergleichbaren Beamtengruppe des mittleren Dienstes zugrunde gelegt. Dieser Hundertsatz errechnete sich aus dem Mindestsatz von 20 i*
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriehter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammer-gerichto Berlin vom 13. Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderv/eiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der 1920 geborene Kläger erhält eine Gesundheitsschadensrente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Durch Bescheid vom 23. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Rente ab 1. Oktober 1955 einen Hundertsatz von 45 des Diensteinkommens der vergleichbaren Bearntengruppe des mittleren Dienstes zugrunde gelegt. Dieser Hundertsatz errechnete sich aus dem Mindestsatz von 20 i»
 
sowie aus Zuschlägen von 5 $ für körperliche Versehrtheit und 25 aß> v/egen niedrigen iSinkoramens. Der sich daraus ergebende .Hundertsatz von 50 wurde auf den gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 45 zurückgeführt. Auf Grund dieses Hundertsatzes wurde dem Kläger zuletzt eine Rente von 248 DM monatlich gezahlt.
Durch Änderungsbescheid vom 4. Juli 1966 '’setzte” die Behörde auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-B.EG die Rente ab 1. September 1965 neu "fest”. Sie legte dabei gemäß §§ 15, 15a der 2. DV-BüJG n.P. einen Hundert-satz von 33 zugrunde, der sich unter Aufrundung des Mittelwertes von 32,5 $ errechnete. Die bisherigen Zuschläge entfielen. Unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen ergab sich dadurch eine monatliche Rente ab 1. September 1965 von 211 DM, ab 1. Januar 1966 von 220 DM und ab 1. Oktober 1966 von 228 DM. Dem Kläger wurde jedoch weiterhin die Rente von 248 DM belassen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 1966 und ab 1. September 1965 Zahlung einer Rente nach Maßgabe der Tabellen zur 7. ÄndVO Unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 45. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
sowie aus Zuschlägen von 5 $ für körperliche Versehrtheit und 25 $> v/egen niedrigen Einkommens. her sich daraus ergehende .Hundertsatz von 5ü wurde auf den gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 45 zurückgeführt. Auf Grund dieses Hundertsatzes wurde dem Kläger zuletzt eine Rente von 248 DM monatlich gezahlt .
Durch Änderungsbescheid vom 4. Juli 1986 "setzte" die Behörde auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG die Rente ab 1. September 1965 neu “fest". Sie legte dabei gemäß §§ 155 15a der 2. DV-BEG n.F. einen Hundertsatz von 33 zugrundej der sich unter Aufrundung des Mittelwertes von 32,5 cß> errechnete. hie bisherigen Zuschläge entfielen. Unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen ergab sich dadurch eine monatliche Rente ab 1. September 1965 von 211 DM, ab 1. Januar 1966 von 220 DM und ab 1. Oktober 1966 von 228 DM. Dem Kläger wurde jedoch weiterhin die Rente von 248 DM belassen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 1966 und ab 1. September 1965 Zahlung einer Rente nach Maßgabe der Tabellen zur 7. ÄndVO unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 45. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent sehe i dungs gründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Urteil des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der Kläger auch auf Leistung geklagt hat und daher nicht nur auf Aufhebung des Änderungsbescheides der Entschädigungsbehörde erkannt werden durfte. Der Bundesgerichtshof hat v/iederholt ausgesprochen, daß bei einer Leistungsklage für die Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde kein Raum ist (vgl. zuletzt Urteil vom 21. November 1968 - IX ZR 22/67).
2.	Auch in sachlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die §§ 15? 15a der 2. DV-BEG in der Passung der 7. ÄndVO ermächtigten die Entschädigungsbehörden nicht, allgemein auch die bereits vor dem 1. September 1965 unanfechtbar festgesetzten Renten neu zu berechnen und zu ungunsten der Berechtigten zu ändern. Eine derartige Ermächtigung, wie sie sich in Art. III Nr. 7 Abs. 3 des 3. Änderungs-gesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz befunden habe, enthielten weder die Übergangsbestimmungen des Art. II der 7. ÄndVO noch die entsprechenden Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes. Gemäß Art. II Abs. 2 der 7* ÄndVO sei eine erneute Entscheidung über den Rentenanspruch von Amts wegen nur zu treffen, wenn es sich um Leistungsverbesserungen handele. In allen übrigen Pällen bedürfe es eines neuen Antrages, der hier nicht gestellt worden
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putsche i dun^s^ründ ej^
Die Revision ist begründet.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, v/eil der Kläger auch auf Leistung geklagt hat und daher nicht nur auf Aufhebung des Änderungsbescheides der Entschädigungsbehörde erkannt werden durfte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei einer Leistungs-klage für die Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde kein Raum ist (vgl. zuletzt Urteil vom 21. November 1968 - IX ZR 22/67).
2. Auch in sachlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die §§ 15? 15a der 2. DV-BEG in der Passung der 7. ÄndVO ermächtigten die Entschädigungsbehörden nicht, allgemein auch die bereits vor dem 1. September 1965 unanfechtbar festgesetzten Renten neu zu berechnen und zu ungunsten der Berechtigten zu ändern. Eine derartige Ermächtigung, wie sie sich in Art. III Nr. 7 Abs. 5 des 5. Änderungs-gesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz befunden habe, enthielten weder die Übergangsbestimmungen des Art. II der 7. ÄndVO noch die entsprechenden Vorschriften des BSG-Schlußgesetzes. Gemäß Art. II .Abs. 2 der 7. ÄndVO sei eine erneute Entscheidung über den Rentenanspruch von Amts wegen nur zu treffen, wenn es sich um leistungs-Verbesserungen handele. In allen übrigen Fällen bedürfe es eines neuen Antrages, der hier nicht gestellt worden
 
sei. Im vorliegenden Pall habe der Änderungsbescheid dem Kläger keine Leistungsverbesserung gebracht, sondern seine Rente im Tenor herabgesetzt und ihn von den Rentenerhöhungen zu dem 1. September 1965,
1.	Januar und 1. Oktober 1966 ausgeschlossen; deshalb hätte er nicht ergehen dürfen. Ihm stehe auch die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der
7. ÄndVO entgegen.
Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der §§ 15, 15a der
2.	DV-BEG und des Artikels II der 7* ÄndVO zu dieser Verordnung.
Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IX ZR 327/67 vom 27. März 1969 ausführlich dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde bei der Vergleichsberechnung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO (Art. II Abs. 2 Satz 1) den Hundertsatz zugrunde legen, der sich aus §§ 15, 15a der 2. DV-BEG n.P. ergibt. Dies gilt unabhängig von einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG. Die Anwendung der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG kann sogar zu dem Ausschluß von den linearen Rentenverbesserungen führen.
Allerdings ist der bisherige Besitzstand des Klägers nach Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO in der Weise zu wahren, daß ihm weiterhin die bisher gewährte Rente gezahlt wird. Dies hat die Entschädigungsbehörde in ihrem "Änderungsbescheid" vom 4. Juli 1966 getan, wobei es nicht auf den Tenor des Bescheides, sondern auf die
 
sei. Im vorliegenden Pall habe der Änderungsbescheid dem Kläger keine Leistungsverbesserung gebracht, sondern seine Rente im Tenor herabgesetzt und ihn von den Rentenerhöhungen zu dem 1. September 1965,
1.	Januar und 1. Oktober 1966 ausgeschlossen; deshalb hätte er nicht ergehen dürfen. Ihm stehe auch die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der
7. ÄndVO entgegen.
Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der §§ 15, 15a der
2.	DV-BEG und des Artikels II der 7. ÄndVO zu dieser Verordnung.
Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung IX ZK 327/67 vom 27. März 1969 ausführlich dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde bei der Vergleichsberechnung der Rente auf Grund der 7. ÄndVO (Art. II Abs. 2 Satz 1) den Hundertsatz zugrundelegen, ~ der sich aus §§ 15, 15a der 2, DV-BEG n.P. ergibt. Dies gilt unabhängig von einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG. Die Anwendung der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG kann sogar zu dem Ausschluß von den linearen Rentenverbesserungen führen.
Allerdings ist der bisherige Besitzstand des Klägers nach Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO in der Weise zu wahren, daß ihm weiterhin die bisher gewährte Rente gezahlt wird. Dies hat die Entschädigungsbehörde in ihrem ,,Änderungsbeseheid,, vom 4. Juli 1966 getan, wobei es nicht auf den Tenor des Bescheides, sondern auf die
 durch den Bescheid tatsächlich geschaffene Rechtslage ankoromt. Aus dem letzten Satz des Bescheides? ergibt sich eindeutig, daß dem Kläger weiterhin die Rente in ihrer bisherigen Höhe von 248 DM monatlich verbleibt.
Von Amts wegen hätte die Behörde die Rente des Klägers nur neu feotsetzen dürfen, wenn sie diese auf Grund der Änderungen in Art. I der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG verbessert hätte. Da die dem Kläger vor Erlaß dieses Bescheides gewährte Rente von monatlich 248 DM nicht erhöht worden ist, hätte der Änderungsbescheid vom 4. Juli 1966 nicht ergehen dürfen. Er hat deshalb keine rechtliche Wirkung. Das kann freilich auf sich beruhen. Denn Gegenstand der Klage ist allein das Verlangen des Klägers, ihm entsprechend den in der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vorgesehenen linearen Rentenerhöhungen ab 1. September 1965 eine höhere als die bisher bewilligte Rente von 248 DM zu zahlen.
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durch den Bescheid tatsächlich geschaffene Rechtslage ankommt. Aus dem letzten Satz des Bescheides? ergibt sich eindeutig, daß dem Kläger weiterhin die Rente in ihrer bisherigen Höhe von 248 DM monatlich verbleibt.
Von Amts wegen hätte die Behörde die Rente des Klägers nur neu festsetzen dürfen, wenn sie diese auf Grund der Änderungen in Art. I der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG verbessert hätte. Ra die dem Kläger vor Erlaß dieses Bescheides gewährte Rente von monatlich 248 DM nicht erhöht worden ist, hätte der Änderungsbescheid vom 4. Juli 1966 nicht ergehen dürfen. Sr hat deshalb keine rechtliche Wirkung. Das kann freilich auf sich beruhen. Renn Gegenstand der Klage ist allein das Verlangen des Klägers, ihm entsprechend den in der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vorgesehenen linearen Rentenerhöhungen ab 1. September 1965 eine höhere als die bisher bewilligte Rente von 248 DM zu zahlen.
 
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden ist, ob der Hundertsatz von 35 nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere ob dem Kläger wegen einer allgemeinen Minderung der Brv/erbofähigkeit ab 80 v.H, ein Zuschlag von 5 v.H. zu dem Mittelwert des Hundertsatzes zusteht (§ 15a Abs. 1 Hr. 2 der 2. DV-BDG).
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn	Bundesrichter Henkel
 ist beurlaubt und verhindert , zu unterschreiben.
Hai
 
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden ist, ob der Hundertsatz von 33 nach §§ 15? 15a der 2. DV-BEG sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere ob dem Kläger wegen einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. ein Zuschlag von 5 v.H. zu dem Mittelwert des Hundertsatzes zusteht (§ 15a Abs. 1 Hr. 2 der 2. DV-33EG).
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn	Bundesrichter Henkel
 ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
Hai