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BGH · IX ZR 130/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 130/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. November 1981, die Vorschläge im Schreiben der Hauptschuldnerin vom 26. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, daß die Bürgin einer entsprechenden Änderung der Ziffer 13 ihrer Bürgschaftserklärung zugestimmt hat.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 150 BGB
BürginZPOSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 130/96	BESCHLUSS
vom 12. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
eG,
vertreten durch den Vorstand Dieter S( SflBPstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
t
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. Juni 1997 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 1996 wird nicht angenommen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 92.602,18 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be deutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die - hinreichend begründete - tatrichterliche Auslegung die Klägerin habe der Bedingung in Ziffer 13 der Bürgschaftser
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klärung der Frau DflHHBI vom 30. November 1981, die Vorschläge im Schreiben der Hauptschuldnerin vom 26. November 1981 anzunel men, in ihrem Schreiben an die Hauptschuldnerin vom 2. Dezember 1981 nicht uneingeschränkt zugestimmt, ist rechtstehlerfrej und bindet das Revisionsgericht (§§ 561 Abs. 2, 565 a ZPO). Falls die Bürgin von diesem Schreiben der Klägerin erfahren haben sollte, so galt dieses als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gemäß Ziffer 3 des Schreibens (§ 150 Abs. 2 BGB). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, daß die Bürgin einer entsprechenden Änderung der Ziffer 13 ihrer Bürgschaftserklärung zugestimmt hat.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter