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BGH · IX ZR 130/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 130/77

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Dezember 1949 Heilverfahren und KapitalentSchädigung nach 13 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter, begehrte dann aber für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % Kapitalentschädigung und Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes und machte 1974 Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie. Mit der Revision bittet die Klägerin, nach den Schlußanträgen des zweiten Rechtszugs zu erkennen, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat. In diesem Rahmen konnte die nach § 210 BEG zulässige Klage im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente aus 27,5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes erweitert und durch Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts geändert werden (§§ 523, 268, 264 ZPO in der hier nach Art. 10 Nr. 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Der weitergehende Anspruch sei gemäß § 190 a BEG erloschen, weil die Klägerin über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 190 Nr. 1 BEG) nicht bis zu dem 31. Das Berufungsgericht hat die an die Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesund heit nach § 190 a Abs. 1 BEG zu stellenden Anforderungen über spannt. Wie der Senat im Urteil RzW 1978, 22 begründet hat, sind Angaben zu den nach § 31 Abs.4 BEG erheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unerläßlich. Deshalb hätte das Berufungsgericht die von der Klägerin 1974 nachgeholten Erklärungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen und gemäß § 31 Abs.4 BEG und den in Bayern anerkannten Bemessungsrichtlinien, ab 1. Da das nicht geschehen ist und das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, daß der Klägerin 27,5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes als Rente neben einer entsprechenden Kapitalentschädigung zustehen, wird das angefochtene Urteil, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 523 ZPO § 190a BEG
HeilverfahrenBEGBerufungsgerichtAnspruchKapitalentschädigungKlägerinDienst

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 130/77	URTEIL	Verkündet	am
16. Oktober 1980
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Eugenie D	»
Hü FflüHH Drive,
|, California
I, USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latz ü,
Beklagten und Revisionsbeklagten
z
SS
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20* Dezember 1974 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1935 geborene jüdische Klägerin, Tochter eines Arztes, wurde in Polen ab 1941 in Lagern festgehalten und im Februar 1944 aus einem Versteck befreit. Am 1, Januar 1947 hielt sie sich in einem DP-Lager Bayerns auf.
Sie meldete im März 1958 auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an, 1966 führte sie Depressionsanfälle, Veinkrämpfe, Schlaflosigkeit, Angstträume und Angstzustände, Blutarmut sowie Untergewicht auf die Verfolgung zurück, legte eidesstattliche Versicherungen sowie ärztliche Atteste vor und erklärte sich mit dem Mindesthundertsatz einverstanden. Durch Bescheid vom 20, Oktober 1971 gewährte die Behörde wegen eines die Erwerbsfähigkeit um
 
30 % herabsetzenden allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 Heilverfahren und KapitalentSchädigung nach 13 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Die Klage mit dem Antrag, weitere Heilverfahren sowie die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine entsprechend höhere Kapitalentschädigung nebst Zinsen zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter, begehrte dann aber für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % Kapitalentschädigung und Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes und machte 1974 Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, Heilverfahren für eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit depressiven angstneurotischen und phobischen Symptomen sowie Konversionserseheinungen zu gewähren und für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auch über den 31. Dezember 1949 hinaus eine Kapitalentschädigung sowie Rente in Höhe der Mindestbeträge des § 32 Abs. 1 BEG bis 31. August 1965 und seither 15 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst 6.270,60 DM bisher angefallene Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin, nach den Schlußanträgen des zweiten Rechtszugs zu erkennen, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe
1.	Durch ihr Einverständnis mit dem Mindesthunderts atz hatte die Klägerin ihr Begehren nach § 31 Abs. 6 BEG allenfalls auf 40 vH der nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG ohnehin nur in Betracht kommenden Vergleichsbezüge des höheren Dienstes begrenzt, da ein Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festgelegt, der höchste also nicht ausgeschlossen war. In diesem Rahmen konnte die nach § 210 BEG zulässige Klage im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente aus 27,5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes erweitert und durch Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts geändert werden (§§ 523, 268, 264 ZPO in der hier nach Art. 10 Nr. 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 /BGBl I, 3281/ maßgebenden alten Fassung; vgl. BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; 1978, 185 Nr. 22; 1980, 92).
2.	Von der Revision unbeanstandet, stellt das Berufungsgericht fest, daß die Verfolgung seit Frühjahr 1945 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin tim 30 % bewirkt. Es meint, der . Klägerin dürfe neben weiteren Heilverfahren nicht mehr als
15 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes und eine entsprechende Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1950 zuerkannt werden. Der weitergehende Anspruch sei gemäß § 190 a BEG erloschen, weil die Klägerin über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 190 Nr. 1 BEG) nicht bis zu dem 31. März 1967, sondern erstmals 1974 Angaben gemacht habe.
Das ist nicht richtig
 
Das Berufungsgericht hat die an die Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesund heit nach § 190 a Abs. 1 BEG zu stellenden Anforderungen über spannt. Wie der Senat im Urteil RzW 1978, 22 begründet hat, sind Angaben zu den nach § 31 Abs. 4 BEG erheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unerläßlich. Ihr Fehlen läßt den Anspruch auch nicht teilweise erlöschen. Sie konnten noch nach dem Stichtag des § 190a BEG nachgeschoben, ergänzt, berichtigt oder geändert werden.
Deshalb hätte das Berufungsgericht die von der Klägerin 1974 nachgeholten Erklärungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigen und gemäß § 31 Abs. 4 BEG und den in Bayern anerkannten Bemessungsrichtlinien, ab 1. September 1965 gemäß $$ 15, 15a der 2. DV-BEG den jeweils maßgebenden Hundertsatz der Rente und nach § 37 BEG die Kapitalentschädigung bestimmen müssen. Da das nicht geschehen ist und das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, daß der Klägerin 27,5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes als Rente neben einer entsprechenden Kapitalentschädigung zustehen, wird das angefochtene Urteil, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es wird auch über die Zinsen
 
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nach § 169 Abs. 2 bis 4 BEG erneut befinden müssen. Dabei werden die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Rz¥ 197^, 219 Nr. 16; 1978, 180; 221 zu beachten sein.
Mai	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner