Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beansprucht Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG und hat dazu vorgetragen: Er sei als Pole während des zweiten Weltkriegs nach Frankreich gekommen. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger sei nicht aus Gründen seiner polnischen Nationalität geschädigt worden. Hätte es sich bei der Aktion um eine Maßnahme gehandelt, für die die Nationalität des Klägers bestimmender Grund gewesen sei, wäre er nicht allein verhaftet und auch nicht nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Daß für die späteren Fahndungsmaßnahmen nach dem damals versteckt und jedenfalls aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber illegal lebenden Kläger Gründe der Nationalität eine irgendwie erhebliche Rolle gespielt hätten, sei nicht festzustellen. Die Verneinung des auf Art. VI BEG-SchlußG gestützten Klageanspruchs durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Feststellung, im Dezember 1942 sei der Kläger im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Aktion verhaftet worden, weil er wegen seiner engen Verbindungen zu dem des Widerstandes gegen die deutsche Besatzungsmacht verdächtigten polnischen Roten Kreuz selbst in diesen Verdacht geraten sei, ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG für die Haft widerlegt. Der bestimmende Grund für die Mißhandlungen sei nicht die Nationalität des in den Verdacht von Widerstandshandlungen geratenen Klägers gewesen. Zur Widerlegung der Vermutung des Art, VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG genügt die Feststellung, daß andere Gründe als die der Nationalität für den Schädiger bestimmend und damit ausschlaggebend waren (BGH RzW 1969, 519; 574 Nr. 35). Für Schaden an Körper oder Gesundheit, den der Kläger auf Fahndungsmaßnahmen der Gestapo während seines Verstecktlebens und die damit verbundenen nervlichen Belastungen zurückführt, verneint der Berufungsrichter den Entschädigungsanspruch, weil sich nicht feststellen lasse, daß für diese Maßnahmen Gründe der Nationalität eine irgendwie erhebliche Rolle gespielt hätten. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5), im Rahmen der Sonderregelung für Nationalgeschädigte nicht gelten (BGH RzW 1978, 238 Nr. 31), könnte das Entschädigungsverlangen nur begründet sein, wenn die Fahndungsmaßnahmen entweder unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahmen (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) gewesen wären oder den Kläger in die unmittelbare Gefahr solcher Maßnahmen gebracht hätten (BGH RzW 1969, 574 Nr. 35; 1978, Die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG wäre nicht widerlegt, die Nichtfeststeilbarkeit des für den Schädiger bestimmenden Grundes ginge zu Lasten der entschädigungspflichtigen Bundesrepublik Deutschland (BGH RzW 1969, 519). Gefahr einer schädigenden Maßnahme gilt die Vermutung für ein Handeln des Schädigers aus Gründen der Nationalität des Bedrohten nicht (vgl. Das Gesetz knüpft sie an die Voraussetzung, daß die schädigende Maßnahme unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommen worden ist. Die Fahndung sollte erst dazu führen, den sich versteckt haltenden Kläger in die Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber zu bringen, und stellte mithin eine von ihnen bereits vorgenommene schädigende Maßnahme noch nicht dar. Damit fehlt es an der Voraussetzung, auf die Fahndung, ihre Menschenrechtswidrigkeit unterstellt, die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG anzuwenden, sie sei aus Gründen der Nationalität des Klägers erfolgt, hätte sie ihn in die unmittelbare Gefahr einer unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommenen schädigenden Maßnahme gebracht, wäre Voraussetzung des Anspruchs ebenfalls seine Schä-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 130/76 URTEIL Verkündet am 21. Februar 1980 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Stanislaw Rue Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, 'ing^L Beklagte und Revisionsbeklagte Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beansprucht Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG und hat dazu vorgetragen: Er sei als Pole während des zweiten Weltkriegs nach Frankreich gekommen. Seit Herbst 1941 habe er an der Universität Lyon studiert. Zusammen mit anderen polnischen Studenten habe er in einem Heim gewohnt, das dem polnischen Roten Kreuz unterstanden habe und mit dessen Leitung er betraut worden sei. Am 10. Dezember 1942 habe die Gestapo das Heim durchsucht, die Papiere der Studenten überprüft und ihn mitgenommen. Nach sieben Tagen Haft.sei er über seine Stellung als Leiter des Studentenhauses und über seine Aufgaben vernommen, dabei mißhandelt und bedroht und am folgenden Tage mit der Warnung entlassen worden, über alles, was geschehen sei, gut nachzudenken. In der Folgezeit habe er sich zunächst in Lyon, wo die Gestapo ihn gesucht habe, seit Januar 1943 auf dem Lande versteckt gehalten. Dort hätten im März 1944 zwei Beamte der Gestapo eine Hausdurchsuchung vorgenommen und nach ihm gefragt. Deshalb sei er nach Lyon zurückgekehrt und habe dort mit falschen Personalpapieren bis zur Befreiung gewohnt. Die Mißhandlungen während der Haft und die nervlichen Belastungen während des Verstecktlebens hätten zu erheblichen, im einzelnen bezeichneten Schäden an Körper oder Gesundheit geführt. Das Bundesverwaltungsamt hat den Entschädigungsantrag abgelehnt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisions-rechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger sei nicht aus Gründen seiner polnischen Nationalität geschädigt worden. Seine Verhaftung sei im Rahmen einer polizeilichen Aktion erfolgt, deren Ziel es gewesen sei, Sicherheitsrisiken für die deutsche Herrschaft in der erst am 11. November 1942 besetzten französischen Süd- zone nach Möglichkeit auszuschließen. Die in dem von dem Kläger geleiteten Heim.des polnischen Roten Kreuzes lebende Studentengruppe sei in den Verdacht geraten, von ihr könnten Gefahren für die Sicherheit der deutschen Herrschaft ausgehen. Das ergebe sich daraus, daß die deutsche Polizei das Studentenhaus durchsucht, die Papiere der Bewohner überprüft und den Kläger über seine Tätigkeit als Leiter vernommen habe. Hätte es sich bei der Aktion um eine Maßnahme gehandelt, für die die Nationalität des Klägers bestimmender Grund gewesen sei, wäre er nicht allein verhaftet und auch nicht nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Er sei nicht wegen seiner Nationalität mißhandelt worden. Mißhandlungen seien ein bei der Bekämpfung von Widerstandshandlungen allgemein angewandtes Mittel gewesen, um Auskünfte oder Geständnisse zu erzwingen. Das polnische Rote Kreuz habe während der Besatzungszeit durch Hilfeleistung an Verfolgte, Abhalten von Versammlungen und Verbreiten antinationalsozialistischen Gedankenguts der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entgegengearbeitet. Mit dieser Organisation habe der Kläger in enger Verbindung gestanden und sei selbst in den Verdacht solcher Tätigkeit geraten. Daß für die späteren Fahndungsmaßnahmen nach dem damals versteckt und jedenfalls aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber illegal lebenden Kläger Gründe der Nationalität eine irgendwie erhebliche Rolle gespielt hätten, sei nicht festzustellen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird nach § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen. Die Verneinung des auf Art. VI BEG-SchlußG gestützten Klageanspruchs durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Feststellung, im Dezember 1942 sei der Kläger im Rahmen einer sicherheitspolizeilichen Aktion verhaftet worden, weil er wegen seiner engen Verbindungen zu dem des Widerstandes gegen die deutsche Besatzungsmacht verdächtigten polnischen Roten Kreuz selbst in diesen Verdacht geraten sei, ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG für die Haft widerlegt. Maßnahmen gegen Widerstandshandlungen sind keine Schädigung aus Gründen der Nationalität (BGH RzW 1965, 275; 1969, 572; ständig). Soweit der Kläger Schaden an Körper oder Gesundheit auf Mißhandlungen während der Haft zurückführt, schließt der Berufungsrichter den Anspruch auf Entschädigung ebenfalls ohne Rechtsirrtum aus. Der bestimmende Grund für die Mißhandlungen sei nicht die Nationalität des in den Verdacht von Widerstandshandlungen geratenen Klägers gewesen. Es habe sich um bei der Bekämpfung von Widerstandshandlungen allgemein angewandte Maßnahmen gehandelt, um Auskünfte und Geständnisse zu erzwingen. Zur Widerlegung der Vermutung des Art, VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG genügt die Feststellung, daß andere Gründe als die der Nationalität für den Schädiger bestimmend und damit ausschlaggebend waren (BGH RzW 1969, 519; 574 Nr. 35). // Für Schaden an Körper oder Gesundheit, den der Kläger auf Fahndungsmaßnahmen der Gestapo während seines Verstecktlebens und die damit verbundenen nervlichen Belastungen zurückführt, verneint der Berufungsrichter den Entschädigungsanspruch, weil sich nicht feststellen lasse, daß für diese Maßnahmen Gründe der Nationalität eine irgendwie erhebliche Rolle gespielt hätten. Das ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter prüft nicht, ob der Kläger durch Fahndungsmaßnahmen der deutschen Dienststellen einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen. Weil die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Selbstschädigung bei nur befürchteten Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG entwickelt hat (vgl. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5), im Rahmen der Sonderregelung für Nationalgeschädigte nicht gelten (BGH RzW 1978, 238 Nr. 31), könnte das Entschädigungsverlangen nur begründet sein, wenn die Fahndungsmaßnahmen entweder unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahmen (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) gewesen wären oder den Kläger in die unmittelbare Gefahr solcher Maßnahmen gebracht hätten (BGH RzW 1969, 574 Nr. 35; 1978, 238 Nr. 31). Im ersten Falle könnte der Anspruch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG wäre nicht widerlegt, die Nichtfeststeilbarkeit des für den Schädiger bestimmenden Grundes ginge zu Lasten der entschädigungspflichtigen Bundesrepublik Deutschland (BGH RzW 1969, 519). Im Falle der nur drohenden Gefahr einer schädigenden Maßnahme gilt die Vermutung für ein Handeln des Schädigers aus Gründen der Nationalität des Bedrohten nicht (vgl. BGH RzW 1977, 35, 36 a. E.; Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 217/68, insoweit in RzW 1969, 574 Nr. 35 nicht abgedruckt; Beschluß vom 21. Oktober 1975 - IX ZB 303/72). Das Gesetz knüpft sie an die Voraussetzung, daß die schädigende Maßnahme unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommen worden ist. Daran fehlt es, wenn sie lediglich unmittelbar bevorsteht. Die Nichtfeststeilbarkeit des den Schädiger zu der Maßnahme bestimmenden Grundes schließt dann die Entschädigung für darauf beruhende Gesundheitsschäden aus. Es kommt mithin darauf an, ob die zu dem Gesundheitsschaden führende Fahndung bereits eine unter Mißachtung der Menschenwürde vorgenommene schädigende Maßnahme war. Das ist zu verneinen. Die Fahndung sollte erst dazu führen, den sich versteckt haltenden Kläger in die Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber zu bringen, und stellte mithin eine von ihnen bereits vorgenommene schädigende Maßnahme noch nicht dar. Damit fehlt es an der Voraussetzung, auf die Fahndung, ihre Menschenrechtswidrigkeit unterstellt, die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG anzuwenden, sie sei aus Gründen der Nationalität des Klägers erfolgt, hätte sie ihn in die unmittelbare Gefahr einer unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommenen schädigenden Maßnahme gebracht, wäre Voraussetzung des Anspruchs ebenfalls seine Schä- digung aus Gründen der Nationalität. Davon hat der Tatrichter sich nicht zu überzeugen vermocht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Portmann Gärtner Dr. Thumm Henkel Fuchs