BEG § 210; BGB § 242 Cc Zur Verwirkung des Klagerechts genügt der bloße Zeitablauf jedenfalls dann nicht, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nur dem rechtsunkundigen Berechtigten bekannt gemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheids keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 10. März 1971 statt der Mindestrente eine laufende Rente von 547 DM zu zahlen. Von Rechts wegen Tatbestand Nach vorangegangenem Schriftwechsel schlossen die 1922 geborene Klägerin, vertreten durch die URO in Frankfurt (Main), und die Entschädigungsbehörde einen auf 25. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Wiedergutmachung von Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 28 ff BEG werden der Antragstellerin Begründung: Gemäß Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG vom 16.12.1958 erhöht sich der monatliche Rentenbetrag ab 1. Dieser Bescheid, nach dessen Rechtsmittelbelehrung die Klage auch die erforderlichen Beweismittel enthalten muß, wurde der URO am 24. Juni I960 auf monatlich 236 DM, in Worten: und mit Wirkung vom 1. Dieser Bescheid mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung wurde durch Empfangsbekenntnis (§5 Abs. 2 VwZG), das ein nicht als Rechtsanwalt ausgewiesener Bediensteter der URO in Frankfurt (Main) am 5. Dezember 1968 darauf hin, daß auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % eine Rente von 45 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes vereinbart sei, die zwar bei Vergleichsabschluß der gesetzlichen Mindestrente entsprochen, diese aber in den späteren Jahren überstiegen habe. Den Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 21. Mai I960, in dem ausdrücklich von der zuerkannten Mindestrente die Rede sei, den Vergleich wegen Irrtums anfechten müssen. Das Landgericht wies die Klage auf die Rente von 50 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab, weil der Anspruch verwirkt sei. Die Berufung mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 9.497 DM (das ist die Differenz zwischen 45 v. H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes und der geleisteten Mindestrente für die Zeit vom 1. Es kommt zu dem Ergebnis, daß eine Rente von 45 % der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes vereinbart worden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen, weil sie den Anspruch auf eine Erhöhung der Rente über die gesetzlichen Mindestbeträge hinaus verwirkt habe. Vor der Untersuchung, ob die Klägerin die mit dem Revisionsantrag noch verfolgten Ansprüche verwirkt hat, ist zu prüfen, inwieweit sie bestandskräftig abgelehnt sind oder noch gemäß § 210 BEG mit der 1969 erhobenen Klage im gesetzlichen Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (§ 174 Nr. 2 BEG) durchgesetzt werden können. Mai I960 hat zwar wegen seiner unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung die Klagfrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt (BGH RzW 1973, 352). Den Bescheid hat die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 210 BEG angefochten. Damit sind die Leistungsverbesserungen der bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 23. Die abgelehnten nach den Merkmalen des Vergleichs und den Sätzen der Besoldungsübersichten der 1. Juni 1962, insgesamt 164,— DM) können daher mit der insoweit nach § 210 BEG unzulässigen Klage nicht mehr durchgesetzt werden. September 1966 nicht nur Leistungen zuerkannt, vielmehr auch die Mindestrentenbeträge übersteigende Leistungsverbesserungen der 5. Die Ablehnung ist jedenfalls mit der zulässigen Klage gegen den den Antrag vom 6. Weil die Behörde die Auszahlungsanordnungen entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht der bevollmächtigten URO zugestellt, vielmehr der Klägerin nur mitgeteilt hat, ist die Anfechtungsfrist des § 210 Abs. 2 mit Abs.3 BEG nicht in Lauf gesetzt worden. Das Recht, die in den Auszahlungsanordnungen enthaltene Ablehnung gemäß § 210 BEG anzufechten, ist auch nicht verwirkt. BGH RzW 1975, 118 und die dort angeführten Urteile), ob zur Verwirkung des Rechts, gegen einen ablehnenden Bescheid, dessen Bekanntmachung die Frist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt hat, zu klagen, das Verstreichen einer längeren Zeitspanne genügen kann oder welche Umstände noch hinzutreten müssen* Der bloße Zeitablauf reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mufcte. Deshalb kann sie auch aus dem Unterbleiben von Klage und Gegenvorstellung nicht herleiten, daß der Berechtigte den abgelehnten Teil des Anspruchs nicht geltend machen wolle. Die Klägerin konnte mithin auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt die Aberkennung eines Teils ihrer Ansprüche als Voraussetzung der Anfechtung nach § 210 Abs. 1 BEG nicht erkennen. Diese können danach mit der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. DV-BEG vom 25* März 1969 und 11. Juli 1970 ergeben, hat die Klägerin ohnehin erst nach Erlaß des Bescheids vom 21. März 1969 erheben können und dann auch im anhängigen Rechtsstreit gegen die einem ablehnenden Bescheid gleichzuachtenden Sachanträge des Beklagten in zulässiger Weise weiterverfolgt. Nach dem erörterten Ablauf des Entschädigungsverfahrens kommt eine Verwirkung der materiellen Ansprüche, die der Klägerin auf der Grundlage des Vergleichs durch die 5. Danach stehen der Klägerin, weil eine Herabsetzung des im Vergleich vereinbarten Hundertsatzes auch auf Grund der Rechtsänderungen der 7* ÄndVO zur 2. Der Klägerin werden 1/4 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt, weil sie vor dem Landgericht eine Rente verlangt hat, die die zuerkannte um etwa ein Viertel überstieg (§92 Abs, 1 Satz 1 ZPO; § 209 Abs. 1 BEG).
r Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein y/ // ($0 BEG § 197 Abs. 1; VwZG § 5 Abs. 2 Im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes kann der bevollmächtigten URO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. BEG § 210; BGB § 242 Cc Zur Verwirkung des Klagerechts genügt der bloße Zeitablauf jedenfalls dann nicht, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nur dem rechtsunkundigen Berechtigten bekannt gemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheids keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte. BGH, Urt. v. 30. November 1978 - IX ZR 130/75 - OLG Frankfurt (Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF '/ r 4, IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. November 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZB 130/75 URTEIL Eugenia USA, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. HHH^Hund gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29. Oktober 1971 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. September 1970 teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, 9.333 DM Rückstände nebst 2.339,28 DM Zinsen und ab 1. März 1971 statt der Mindestrente eine laufende Rente von 547 DM zu zahlen. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs, der Beklagte die übrigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Nach vorangegangenem Schriftwechsel schlossen die 1922 geborene Klägerin, vertreten durch die URO in Frankfurt (Main), und die Entschädigungsbehörde einen auf 25. April 1957 datierten Vergleich Nr. 11/1011. Er lautet: 111.) Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Wiedergutmachung von Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 28 ff BEG werden der Antragstellerin a) eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1.4.45 bis 31-10.53 von DM 14.360,— i.W.: Vierzehntausenddreihundertsechzig DM b) eine laufende Geldrente ab 1.11.53 bis auf weiteres von monatlich DM 200,— i.W.: Zweihundert Deutsche Mark gewährt. ti Am 6. Mai I960 erließ die Behörde folgenden an die Klägerin, vertreten durch die URO, gerichteten '•Änderungs-Bescheid 1) Die mit Vgl. nach § 31 bzw. § 32 BEG/56 (2. DVO-BEG/56) vom 25-4.57 zuerkannte Mindestrente von derzeit monatlich DM 200,- wird mit Wirkung vom 1. April 1957 auf monatlich DM 220,-, in Worten: "Zweihundertzwanzig DM" erhöht- Im übrigen verbleibt es bei dem Vgl. Nr- 11/1011. Begründung: Gemäß Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG vom 16.12.1958 erhöht sich der monatliche Rentenbetrag ab 1. April 1957 wie oben angegeben. Der angezogene Vgl. war entsprechend zu ändern." Dieser Bescheid, nach dessen Rechtsmittelbelehrung die Klage auch die erforderlichen Beweismittel enthalten muß, wurde der URO am 24. Mai I960 zugestellt. Am 23. Februar 1962 erging folgender an die URO als Bevollmächtigte gerichteter Änderungsbescheid: w1. Die mit Änd.Bescheid vom 6.5.60 nach § 31 bzw. 32 BEG/56 (2. DVO-BEG/56 und 1. ÄndVO) zuerkannte Rente von derzeit mtl. 220,- DM wird mit Wirkung vom 1. Juni I960 auf monatlich 236 DM, in Worten: und mit Wirkung vom 1. Januar 1961 auf monatlich 255 DM, in Worten: unter Anrechnung der ab 1. Juni I960 bereits gewährten Rentenleistungen erhöht. Im übrigen verbleibt es bei dem Vgl. 11/1011 vom 25.4.57. Begründlang: Gemäß der 2. und 3. Änderungsverordnung zur 2. DVO-BEG/56 erhöhen sich die monatlichen Rentenbeträge ab 1. Juni I960 und ab 1. Januar 1961 wie oben angegeben. Zu einer Änderung der Anspruchsgrundlagen lag keine Veranlassung vor.*' Dieser Bescheid mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung wurde durch Empfangsbekenntnis (§5 Abs. 2 VwZG), das ein nicht als Rechtsanwalt ausgewiesener Bediensteter der URO in Frankfurt (Main) am 5. März 1962 Unterzeichnete, zugestellt. Die die Klägerin als Empfängerin bezeichnenden Auszahlungsanordnungen vom 16. September 1963f 12. März 1965 und 15. September 1966 erhöhten die Rente gemäß der 5. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 7. August 1963 ab 1. Juli 1962 auf 270 DM, gemäß der 6. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 16. Dezember 1964 ab 1. Oktober 1964 auf 292 DM und gemäß der 7. ÄndVO zur 2, DV-BEG vom 31. März 1966 ab 1. Januar 1966 auf 304 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 316 DM. Sie wurden nur der Klägerin selbst formlos mitgeteilt. Nach Einsicht in die Akten wies die URO am 6. Dezember 1968 darauf hin, daß auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % eine Rente von 45 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes vereinbart sei, die zwar bei Vergleichsabschluß der gesetzlichen Mindestrente entsprochen, diese aber in den späteren Jahren überstiegen habe. Um Nachberechnung werde gebeten. Den Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 21. März 1969 ab. Denn im Vergleich vom 25. April 1957 sei weder eine Einstufung noch ein Hundertsatz, sondern nur die 70%ige Erwerbsminderung erwähnt. Die Antragstellerin hätte spätestens nach Erlaß des ersten Änderungsbescheids vom 6. Mai I960, in dem ausdrücklich von der zuerkannten Mindestrente die Rede sei, den Vergleich wegen Irrtums anfechten müssen. Es gehe nicht an, daß die Antragstellerin erst nach zehn Jahren Einwendungen gegen den 1957 abgeschlossenen Vergleich erhebe. Das Landgericht wies die Klage auf die Rente von 50 vom Hundert der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab, weil der Anspruch verwirkt sei. Die Berufung mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 9.497 DM (das ist die Differenz zwischen 45 v. H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes und der geleisteten Mindestrente für die Zeit vom 1. April 1957 bis 28. Februar 1971) nebst Zinsen und ab 1. März 1970 (richtig: 1. März 1971) zu einer laufenden Rente von 547 DM (statt der Mindestrente) zu verurteilen, blieb ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Beruf ungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht legt den 1957 geschlossenen Vergleich unter Berücksichtigung des Briefwechsels der Parteien aus. Es kommt zu dem Ergebnis, daß eine Rente von 45 % der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes vereinbart worden ist. Diese vom Beklagten nicht angegriffene Auslegung ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen, weil sie den Anspruch auf eine Erhöhung der Rente über die gesetzlichen Mindestbeträge hinaus verwirkt habe. Das ist nicht richtig. Vor der Untersuchung, ob die Klägerin die mit dem Revisionsantrag noch verfolgten Ansprüche verwirkt hat, ist zu prüfen, inwieweit sie bestandskräftig abgelehnt sind oder noch gemäß § 210 BEG mit der 1969 erhobenen Klage im gesetzlichen Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (§ 174 Nr. 2 BEG) durchgesetzt werden können. Diese Prüfung ergibt: Die Zustellung des Änderungsbescheids vom 6. Mai I960 hat zwar wegen seiner unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung die Klagfrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt (BGH RzW 1973, 352). Aber der Bescheid vom 23. Februar 1962 ist mit richtiger Belehrung der bevollmächtigten URO in Frankfurt (Main) am 5. März 1962 ordnungsgemäß nach § 197 Abs. 1 BEG, § 5 Abs. 2 VwZG zugestellt wordan. Den Anforderungen dieser Vorschrift genügt die von einem Angestellten der United Restitution Organization Unterzeichnete Empfangsbestätigung. Denn die genannte Organisation muß im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes wegen der ihr in Art. III Nr. 16 3.ÄndG-BErgG eingeräumten Befugnis, die Entschädigungsberechtigten zu vertreten, den in § 5 Abs. 2 VwZG bezeichneten Rechtsberatern gleichgestellt werden (BGH Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 250/61, insoweit in RzW 1962, 327 nicht abgedruckt). Den Bescheid hat die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 210 BEG angefochten. Damit sind die Leistungsverbesserungen der bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 23. Februar 1962 ergangenen Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG, soweit sie die zuerkannten Erhöhungen der Mindestrenten übersteigen, bestandskräftig abgelehnt. Die abgelehnten nach den Merkmalen des Vergleichs und den Sätzen der Besoldungsübersichten der 1. und 3. ÄndVO zur 2. DV-BEG berechneten Leistungsverbesserungen (monatlich 3,— DM vom 1. April 1957 bis 31. Mai I960 und monatlich 2,— DM bis 30. Juni 1962, insgesamt 164,— DM) können daher mit der insoweit nach § 210 BEG unzulässigen Klage nicht mehr durchgesetzt werden. Daß die Bescheiden gleichzuachtenden Auszahlungsanordnungen vom 16. September 1963, 12. März 1965 und 15. September 1966 nicht nur Leistungen zuerkannt, vielmehr auch die Mindestrentenbeträge übersteigende Leistungsverbesserungen der 5. bis 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG abgelehnt haben, kann hier unterstellt werden. Die Ablehnung ist jedenfalls mit der zulässigen Klage gegen den den Antrag vom 6. Dezember 1968 ablehnenden Bescheid fristgerecht angefochten: Weil die Behörde die Auszahlungsanordnungen entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht der bevollmächtigten URO zugestellt, vielmehr der Klägerin nur mitgeteilt hat, ist die Anfechtungsfrist des § 210 Abs. 2 mit Abs. 3 BEG nicht in Lauf gesetzt worden. Das Recht, die in den Auszahlungsanordnungen enthaltene Ablehnung gemäß § 210 BEG anzufechten, ist auch nicht verwirkt. Allerdings hat der Senat bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BGH RzW 1975, 118 und die dort angeführten Urteile), ob zur Verwirkung des Rechts, gegen einen ablehnenden Bescheid, dessen Bekanntmachung die Frist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt hat, zu klagen, das Verstreichen einer längeren Zeitspanne genügen kann oder welche Umstände noch hinzutreten müssen* Der bloße Zeitablauf reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mufcte. Weil die Behörde ihren Bescheid nicht klar genug gefaßt und nur dem Unkundigen bekanntgemacht hat, muß sie damit rechnen, daß er die Teilablehnung nicht erkannt hat. Deshalb kann sie auch aus dem Unterbleiben von Klage und Gegenvorstellung nicht herleiten, daß der Berechtigte den abgelehnten Teil des Anspruchs nicht geltend machen wolle. Der Zeitablauf allein macht infolgedessen die Erhebung der abgelehnten Ansprüche noch nicht zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben. So liegen die Dinge hier. Die der Klägerin mitgeteilten Auszahlungsanordnungen sind im entscheidenden Teil und in der Begründung so gefaßt, als erschöpfe sich ihr Inhalt in der Zubilligung der höheren Rente. Sie enthalten keinen Hinweis darauf, daß weitergehende Ansprüche abgelehnt werden. Vielmehr wird die Berichtigung einer etwaigen fehlerhaften Anpassung zugesagt. Die Klägerin konnte mithin auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt die Aberkennung eines Teils ihrer Ansprüche als Voraussetzung der Anfechtung nach § 210 Abs. 1 BEG nicht erkennen. Damit mußte der Beklagte, der die unklare Fassung der Bescheide zu vertreten hat, auch rechnen. Allenfalls nachdem die mit dem Entschädigungsrecht vertraute Bevollmächtigte die am 16. September 1968 zur Einsicht übermittelten Akten am 12. November 1968 zurückgegeben hatte, konnte die Behörde davon ausgehen, daß die hier unterstellte Tragweite der Auszahlungsanordnungen erkannt worden war. Bevor der Beklagte annehmen konnte, die Klägerin werde die Aberkennung die Mindestrente übersteigender Leistungsverbesserungen nicht mehr angreifen, machte die Klägerin Anfang Dezember 1968 die in den Auszahlungsanordnungen vorenthaltenen Ansprüche geltend. Diese können danach mit der Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. März 1969 durchgesetzt werden. Die Ansprüche auf die Leistungsverbesserungen, die sich aus der Erhöhung der Vergleichsbezüge in den Besoldungsübersichten der 8. und 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 25* März 1969 und 11. Juli 1970 ergeben, hat die Klägerin ohnehin erst nach Erlaß des Bescheids vom 21. März 1969 erheben können und dann auch im anhängigen Rechtsstreit gegen die einem ablehnenden Bescheid gleichzuachtenden Sachanträge des Beklagten in zulässiger Weise weiterverfolgt. Nach dem erörterten Ablauf des Entschädigungsverfahrens kommt eine Verwirkung der materiellen Ansprüche, die der Klägerin auf der Grundlage des Vergleichs durch die 5. und die nachfolgenden ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG über die jeweiligen Mindestrenten hinaus ab 1. Juli 1962 erwachsen sind, von vornherein nicht in Betracht. Danach stehen der Klägerin, weil eine Herabsetzung des im Vergleich vereinbarten Hundertsatzes auch auf Grund der Rechtsänderungen der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG (§§ 15, 15 a) ausscheidet (BGH RzW 1972, 310), als Rente 45 v. H. der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab 1. Juli 1962 in der seit dem zweiten Rechtszug geforderten, durch die 5. bis 9* ÄndVO zur 2. DV-BEG bestimmten Höhe statt der bewilligten Mindestrenten zu. Bis 28. Februar 1971 sind Rückstände von 9.333 IM aufgelaufen. Ab 1. März 1971 ist entsprechend den Anträgen auf Grund der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine laufende Rente von 547 DM anstelle der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % zuzusprechen. Die Leistungsver-besserungen der 10. und der späteren Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Bis 31. Dezember 1969 waren nach der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG Ansprüche auf 6.498 DM entstanden. Nur diese Rückstände, nicht auch die erst durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 begründeten, sind bis Ende 1978 mit 2.339,28 DM zu verzinsen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 BEG; BGH RzW 1978, 180). Der Klägerin werden 1/4 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt, weil sie vor dem Landgericht eine Rente verlangt hat, die die zuerkannte um etwa ein Viertel überstieg (§92 Abs, 1 Satz 1 ZPO; § 209 Abs. 1 BEG). Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner