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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumra, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Juli 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Heilverfahren wegen vegetativer Übererregbarkeit des Herzens, lehnte aber den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente ab. Im Februar 1971 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde, ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut zu bearbeiten, weil die medizinischen Erwägungen in dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil mit der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmten. Februar 1971, daß sie das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufnehmen könne, und verwies auf die medizinischen Gründe in ihrem Bescheid von 1962 und in dem Berufungsurteil von 1964. Die Entscheidung kann mit der Klage beim Entschädigungsgericht angefochten werden (BGK RzV/ 1972, V\ 1; 3^-0 • Bis Klagefrist des § 210 BEG ist hier mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. dessen konnte die Entschädlgungcbehörde bei Erhebung der Klage im September 1971 noch nicht annehraen, daß die Klägerin sich mit dem Bescheid vom 19. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin nicht im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch erreichen kann. Dabei bedarf es keiner Antwort auf die Frage, ob aus Rechtsgründen Abhilfe immer ausscheidet, wenn und soweit nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über den früher verneinten Anspruch hätte erreicht werden können. Der Anspruch der Klägerin auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ist in dem früheren Verfahren nicht aus medizinischen Gründen verneint worden (Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG). Daß sie in dem rechtskräftig gewordenen Urteil enthalten sind, hat daher nicht zur Zulässigkeit eines AngleichungsVerfahrens gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG geführt (vgl. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341; 344; 346 hat das Berufungsgericht schließlich ausgeführt, der Beklagte habe der Klägerin Abhilfe ohne Ermessensfehler verweigert. Seine erste Begründung, die Klägerin gehöre nicht zu den gemäß § 160 BEG Anspruchsberechtigten, sei nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Flüchtlingsbegriff nicht haltbar. Das für die Klägerin ungünstige Ergebnis der medizinischen Erwägungen in dem rechtskräftigen Berufungsurteil sei auch keineswegs allein auf die Gutachten dieser Sachverständigen gestützt. Die Entschädigungsbehörde kann allerdings ohne weitere Prüfung Abhilfe verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte (BGH RzW 1972, 344). Die sich aus der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 371 ergebende Unrichtigkeit seiner Begründung, soweit sie auf § 160 BEG beruht, muß nicht zu einer erneuten Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin führen. Obwohl die Klägerin Flüchtling im Sinne des § 160 BEG ist, könnten nämlich die davon unabhängigen medizinischen Gründe das rechtskräftige Urteil von 1964 tragen. Diese Begründung für die Verweigerung der Abhilfe war fehlerhaft, weil es nur auf das nach Anfechtung des Bescheids von 1962 ergangene rechtskräftige Berufungsurteil von 1964 ankommt. Das mit einem .Abhilfebegehren befaßte Entschädigungsgericht hat daher selbst zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der das frühere Verfahren beendenden Entscheidung vorliegen, wenn die Entschädigungsbehörde Abhilfe mit der Begründung verweigert, es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß der Anspruch im früheren Verfahren zu Unrecht verneint worden sei. Ist die Begründung dieser Entscheidung in sich fehlerhaft oder in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen durch später zutage getretene Tatsachen oder infolge eines Wandels der maßgebenden Rechtsauffassung erschüttert, dann kann Abhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es gebe keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung. Auf das Vorbringen der Klägerin über die bei der Entschädigungsbehörde nachträglich aufgetretenen Bedenken gegen die Sachkunde von zwei im Verfahren zugezogenen Sachverständigen kommt es nicht an. Zu möglichen angstneurotischen Krankheitserscheinungen bei der Klägerin ist in dem rechtskräftigen Urteil von 1964 ausgeführt, sie könnten nur dann als Verfolgungsleiden anerkannt werden, wenn Verfolgungsmaßnahmen von besonderer Stärke und Schwere mit Massierung von Schreck-und Angsterlebnissen den Verfolgten in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen hätten, so daß es durch die Verfolgung zu einer "Umstrukturierung der Persönlichkeit" gekommen sei; derart schwerwiegende tatsächliche Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht gegeben. Insoweit liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anhaltspunkt dafür vor, daß das rechtskräftige Urteil unrichtig sein könnte, wie die Klägerin schon in ihrem Abhilfeantrag an die Behörde ausgeführt hat. Unabhängig von Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde wäre infolgedessen die Abhilfe nur dann zu verweigern, wenn das rechtskräftige Urteil von 1964 aus anderen Gründen im Ergebnis richtig wäre. Sie bringen Ausführungen zur Diagnose und zu den Ursachen der Krankheiten der Klägerin, die in den Entscheidungsgründen des Urteils von 1964 nicht enthalten sind.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 159 ZPO § 189 BEG
AbhilfeBerufungsgerichtrechtskräftigBEGEntschädigungsbehördeBegründungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX XUZPtfä	URTEIL	Verkündet	am
13. März 1975
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gitla F ^ rue M
9
, Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin Lind Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
9
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
• • c »•-
I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumra, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Cberlan-desgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1904 in Polen geborene jüdische Klägerin lebt seit 1932 in Frankreich. 1950 erwarb sie die französische Staatsangehörigkeit. Ihr Ehemann, von dem sie 1948 geschieden wurde, war 1941 vorübergehend in Drancy interniert. Sie mußte seit Juni 1942 den Judenstern tragen.
Im Juli 1942 floh sie mit ihren damals anderthalb und dreieinhalb Jahre alten Kindern nach le Mont Dore. Bis August 1944 lebte sie dort mit ihren Angehörigen versteckt. Ende 1946 nahm sie in Paris ihre frühere Tätigkeit als Wäschenäherin wieder auf.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Heilverfahren wegen vegetativer Übererregbarkeit des Herzens, lehnte aber den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente ab. Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil die Klägerin weder die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfülle noch ihre Erwerbsfähigkeit durch verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden um mindestens 29 % gemindert sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil vom 20. Juli 1964 hat die Klägerin keine Beschwerde eingelegt.
Im Februar 1971 beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde, ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut zu bearbeiten, weil die medizinischen Erwägungen in dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil mit der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmten. Die Entschädigungsbehörde antwortete mit Schreiben vom 19. Februar 1971, daß sie das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufnehmen könne, und verwies auf die medizinischen Gründe in ihrem Bescheid von 1962 und in dem Berufungsurteil von 1964. Wiederholte Gegenvorstellungen der Klägerin beantwortete die Behörde nicht. Die im Sep-
tember 1971 erhobene Klage, mitder die Klägerin die Feststellung beantragte, daß das beklagte Land sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, wies das Landgericht ab. Die hilfsweise auch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist ohne Prüfung von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das Revisionsverfahren führt nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, obwohl der Klageantrag seinem Inhalt nach nicht zulässig ist.
Das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 19. Februar 1971 genügt zwar nicht allen Anforderungen des § 195 Abs. 2 3EG. Gleichvrohl ist es ein Bescheid im Sinne der §§ 195, 210 3EG. Die Entschädigungsbehörde hat nämlich damit das Verlangen der Klägerin, ihren Anspruch erneut zu prüfen, abgelehnt. Die Entscheidung kann mit der Klage beim Entschädigungsgericht angefochten werden (BGK RzV/ 1972, V\ 1; 3^-0 • Bis Klagefrist des § 210 BEG ist hier mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Die Klägerin hat im April Lind im Juli 1971 gegen die Entscheidung der Behörde vom 19. Februar 1971 Gegenvorstellungen erhoben und um einen “rechtsmittelfähigen” Bescheid gebeten. Infolge-
dessen konnte die Entschädlgungcbehörde bei Erhebung der Klage im September 1971 noch nicht annehraen, daß die Klägerin sich mit dem Bescheid vom 19. Februar 1971 zufriedengegeben habe. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Abhilfebegehren mit einem Feststellungs-, hilfsweise Aufhebungsantrag, statt mit dem gebotenen Leistungsanfrag (BGK aaO) verfolgt. Ihre Klageschrift ließ unzweideutig erkennen, daß sie den ablehnenden Bescheid in vollem Umfange angriff und weiter ohne Einschränkung Abhilfe verlangte. Eine solche Klage wahrt trotz des inhaltlich unzulässigen Antrags.die Klagefrist (BGH RzW 1973, 342; 1963, 470 Mr. 23). Ebenso verhindert ihre Erhebung die zukünftige Verwirkung des Klagerechts. Sie kann als unzulässig nichi abgewiesen warden, bevor die Klägerin darauf hingewiesen worden ist (§ ZO$ Abs. 1 0E6i, § 159 ZPO; vgl ,
BGH aaO), daß Abhllfebegehren grundsätzlich mit einem auf Leistung gerichteten Klageantrag geltend zu machen sind.
Dies haben die Tatrichter bisher unterlassen.
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin nicht im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch erreichen kann. Dabei hat es offengelassen, ob der Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5, III Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 2 BEG Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäß Art. VIII BEG-SchlußG können nach dem 31. Dezember 1969 Ansprüche nach dem BundesentSchädigung gesetz und nach dem BEG-Schlußgesetz nicht mehr angemeldet werden. Wiedereinsetzung in diese Frist gibt es nicht (BGH RzW 1973, 196). Die Klägerin hat erst im Februar 1971 eine erneute Prüfung ihres Gesundheitsschadensanspruchs verlangt.
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Dem Abh.i 1 i'ebemehren der Klügerin sieht Art. VIII BEG-SchlußG nicht entgegen (vgl. BGH RzW 1973, 372). Es
 wird auch nicht durch Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Antwort auf die Frage, ob aus Rechtsgründen Abhilfe immer ausscheidet, wenn und soweit nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über den früher verneinten Anspruch hätte erreicht werden können. Ein solcher Ausschluß der Abhilfe kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein fristgerechter Angleichungsantrag auch im übrigen nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG zulässig gewesen wäre. Daran fehlt es hier, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat. Der Anspruch der Klägerin auf Rente für Schaden an Körper
 oder Gesundheit ist in dem früheren Verfahren nicht aus medizinischen Gründen verneint worden (Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG). Maßgebend ist dabei nur das rechtskräftige Berufungsurteil von 1964 (vgl. BGH RzW 1972, 36). Es ist mit dem Fehlen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere nach § 160 BEG, und mit medizinischen Erwägungen begründet. Zweifelsfrei wäre die Entscheidung jedoch auch ohne d.ie medizinischen Erwägungen nicht anders ausgefallen. Daß sie in dem rechtskräftig gewordenen Urteil enthalten sind, hat daher nicht zur Zulässigkeit eines AngleichungsVerfahrens gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG geführt (vgl. BGH aaO und RzW 1973, 194).
Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 341; 344; 346 hat das Berufungsgericht schließlich ausgeführt, der Beklagte habe der Klägerin Abhilfe ohne Ermessensfehler verweigert. Er habe seine Entscheidung auf der erklärten Grundlage getroffen, daß
 ausreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung des Vorverfahrens fehlten. Diese Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens sei tatsächlich gegeben. Dabei komme es auf das rechtskrcäftige Berufungsurteil von 1964 an. Seine erste Begründung, die Klägerin gehöre nicht zu den gemäß § 160 BEG Anspruchsberechtigten, sei nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Flüchtlingsbegriff nicht haltbar. Die Klägerin, die bis September 1950 polnische Staatsangehörige gewesen sei, sei Flüchtling im Sinne des § 160 BEG. Dieser Fehler der Urteilsbegründung sei jedoch für sich unerheblich. In dem rechtskräftigen Urteil sei ausführlich dargelegt und begründet, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin um mindestens 25 % nicht wahrscheinlich sei. Ob bei der Entschädigungsbehörde, wie die Klägerin besonders betone, Bedenken gegen die fachliche Qualifikation der zwei in jenem Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen aufgetreten seien, könne auf sich beruhen.
Der erkennende Senat habe zu Bedenken dieser Art keinen Anlaß gehabt. Das für die Klägerin ungünstige Ergebnis der medizinischen Erwägungen in dem rechtskräftigen Berufungsurteil sei auch keineswegs allein auf die Gutachten dieser Sachverständigen gestützt. Eine Unrichtigkeit der medizinischen Feststellungen habe die Klägerin nur insoweit dargetan, als der Vertrauensarzt hinsichtlich der Arthrose der Kniegelenke fälschlich nur eine Verschlimmerung angenommen habe. Hierauf komme es aber schon deshalb nicht entscheidend an, weil das rechtskräftige Urteil insoweit mit billigenswerter Begründung einen Ver-folgunszusammenhang überhaupt verneint habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken.
Die Entschädigungsbehörde kann allerdings ohne weitere Prüfung Abhilfe verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte (BGH RzW 1972, 344). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Entscheidung an, die das frühere Verfahren beendet hat (BGH RzW 1973, 342).
Das ist hier das rechtskräftig gewordene Urteil von 1964.
Die sich aus der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 371 ergebende Unrichtigkeit seiner Begründung, soweit sie auf § 160 BEG beruht, muß nicht zu einer erneuten Prüfung des Gesundheitsschadensanspruchs der Klägerin führen. Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Obwohl die Klägerin Flüchtling im Sinne des § 160 BEG ist, könnten nämlich die davon unabhängigen medizinischen Gründe das rechtskräftige Urteil von 1964 tragen. Das Berufungsgericht hat deswegen folgerichtig geprüft, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser medizinischen Gründe gegeben sind. Daran war es nicht dadurch gehindert, daß die Entschädigungsbehörde in der von ihm veranlaßten. Darlegung ihrer Ermessenserwägungen ihre Entscheidung damit begründet hatte, daß keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit ihres Bescheids von 1962 zu finden seien. Diese Begründung für die Verweigerung der Abhilfe war fehlerhaft, weil es nur auf das nach Anfechtung des Bescheids von 1962 ergangene rechtskräftige Berufungsurteil von 1964 ankommt. Die Verweigerung der Abhilfe kann aber gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt sein, wenn es zutrifft, daß keine Anhalts-
 
punkto i'ur (Mr Mnriclit.i gko:i t der medizi ni sehen Erwägungen in dem rechtskräftigen Urteil von 1964 gegeben sind. Die Beantwortung dieser Frage steht nicht im Ermessen der Entschädigungsbehörde. Das mit einem .Abhilfebegehren befaßte Entschädigungsgericht hat daher selbst zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der das frühere Verfahren beendenden Entscheidung vorliegen, wenn die Entschädigungsbehörde Abhilfe mit der Begründung verweigert, es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß der Anspruch im früheren Verfahren zu Unrecht verneint worden sei. Ob dies zutrifft, hängt von der Begründung der Entscheidung ab, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat. Ist die Begründung dieser Entscheidung in sich fehlerhaft oder in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen durch später zutage getretene Tatsachen oder infolge eines Wandels der maßgebenden Rechtsauffassung erschüttert, dann kann Abhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es gebe keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung. Abhilfe scheidet dann unabhängig von Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde nur aus, wenn die frühere Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die medizinische Begründung des rechtskräftigen Urteils von 1964 unrichtig sein könnte, ist unzutreffend.
Nicht zu folgen ist allerdings der Revision, soweit sie geltend macht, die Verfolgung der Mutter und der Geschwister der Klägerin in Polen sei als gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung zu werten; § 1 Abs. 3
10
Nr. 4 BEG habe insoweit die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Die in Polen verfolgten Verwandten der Klägerin waren keine nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 4 BEG.
Auf das Vorbringen der Klägerin über die bei der Entschädigungsbehörde nachträglich aufgetretenen Bedenken gegen die Sachkunde von zwei im Verfahren zugezogenen Sachverständigen kommt es nicht an. Entscheidend sind die Feststellungen des Tatrichters über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der früher gehörten Sachverständigen. Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit keinen Anlaß zu irgendwelchen Bedenken gefunden.
Zu möglichen angstneurotischen Krankheitserscheinungen bei der Klägerin ist in dem rechtskräftigen Urteil von 1964 ausgeführt, sie könnten nur dann als Verfolgungsleiden anerkannt werden, wenn Verfolgungsmaßnahmen von besonderer Stärke und Schwere mit Massierung von Schreck-und Angsterlebnissen den Verfolgten in den Tiefenschichten seiner Persönlichkeit getroffen hätten, so daß es durch die Verfolgung zu einer "Umstrukturierung der Persönlichkeit" gekommen sei; derart schwerwiegende tatsächliche Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht gegeben.
Ob und inwieweit der Ausgangspunkt dieser Erwägungen mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshofs inzwischen klargestellt (RzW 1968, 504), daß abgesehen von den Fällen der Tendenzneurose die Entschädigung für psychoneurotische Gesundheitsstörungen keine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur voraussetzt. Davon weicht die Begründung des Urteils von 1964
ab. Insoweit liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anhaltspunkt dafür vor, daß das rechtskräftige Urteil unrichtig sein könnte, wie die Klägerin schon in ihrem Abhilfeantrag an die Behörde ausgeführt hat.
Unabhängig von Ermessenserwägungen der Entschädigungsbehörde wäre infolgedessen die Abhilfe nur dann zu verweigern, wenn das rechtskräftige Urteil von 1964 aus anderen Gründen im Ergebnis richtig wäre. Darauf laufen die Erwägungen, die der Beklagte dem Berufungsgericht als Begründung für seine ablehnende Entscheidung vorgetragen hat, in der Tat auch hinaus. Sie bringen Ausführungen zur Diagnose und zu den Ursachen der Krankheiten der Klägerin, die in den Entscheidungsgründen des Urteils von 1964 nicht enthalten sind. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Es hat keine eigenen Feststellungen zu den Krankheiten der Klägerin und ihren Ursachen getroffen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Lang